14.09.2017

So funktionieren Abschlagszahlungen im Einkauf

Sind Sie als Einkäufer gerade dabei, einen Werkvertrag zu schließen? Dann fällt Ihr erster Blick natürlich darauf, was die erbrachte Leistung am Ende kosten wird. Einen zweiten Blick sollten Sie darauf werfen, ob und wann der Auftragnehmer Abschlagszahlungen verlangen kann. Achtung: Am 01.01.2018 treten Änderungen des allgemeinen Werkvertragsrechts in Kraft, die sich auch auf Abschlagszahlungen auswirken.

Abschlagszahlungen im Einkauf und wie sie funktionieren

Abschlagszahlungen? In welcher Höhe?

Der Auftragnehmer kann auch jetzt schon vom Besteller für eine vertragsgemäß erbrachte Leistung eine Abschlagszahlung verlangen – es sei denn, die Vertragsparteien haben etwas anderes vereinbart oder es liegt ein Bauträgervertrag vor.

Die Höhe der Abschlagszahlungen bemisst sich momentan nach dem Wertzuwachs, den der Auftraggeber durch die Leistung erlangt hat (§ 632a Abs. 1 Satz 1 BGB). Die ausgeführten Leistungen müssen dabei in sich werthaltig sein.

Ein Beispiel für „in sich werthaltig“:

Der Auftragnehmer soll eine umfangreiche Software erstellen. Ein Teilprogramm hat er fertig. Wenn es sich selbständig verwerten lässt, ist es in sich werthaltig. In Zukunft kann der Auftragnehmer den Wert seiner erbrachten Leistungen jedoch unabhängig davon in Rechnung stellen.

Bisher wurde § 632a BGB so ausgelegt, dass Abschlagszahlungen außer bei unwesentlichen Mängeln nur für mangelfreie Leistungen in Frage kommen. Daher haben sich Auftraggeber nicht selten geweigert, bei Mängeln überhaupt Abschläge zu zahlen. Um den Unternehmen entgegenzukommen, wurde § 632a BGB nun geändert.

Ab dem 1. Januar 2018 gibt es folgende Änderungen für Verträge, die ab dem 1. Januar 2018 abgeschlossen werden:

Änderungen ab 01.01.2018:

  • Der Unternehmer kann Abschlagszahlungen in Höhe des Werts der erbrachten und nach dem Vertrag geschuldeten Leistung verlangen.
  • Berechnungsgrundlage ist dabei die vereinbarte Vergütung.
  • Auch wenn ein Mangel vorliegt, muss der Besteller einen Abschlag zahlen.
  • Der Auftraggeber kann aber bei mangelhaften Leistungen von der Abschlagszahlung einen angemessenen Teil verweigern. Er muss also nicht in voller Höhe zahlen.
  • Was kann der Auftraggeber einbehalten? Im Zweifel nimmt er zum Maßstab, was bei der Schlusszahlung gilt. Die Grenze liegt dann beim Doppelten der voraussichtlichen Mangelbeseitigungskosten (vgl. § 641 Abs. 3 BGB).

Mehr zum Thema Abschlagszahlung und zu allen anderen rechtlichen Themen im Einkauf finden Sie im Rechtshandbuch für die Einkaufspraxis.

Autor*in: Claudia Zwilling-Pinna (Juristin und Herausgeberin des Rechtshandbuchs)