Das Abnahmeprotokoll nach § 640 BGB bzw. § 12 VOB/B
Das Abnahmeprotokoll für Auftraggeber nach § 640 BGB bzw. § 12 VOB/B hier zum Download.
In der VOB/B ist der Ablauf der förmlichen Abnahme im Detail geregelt (§ 12 Abs. 4 VOB/B), während im BGB keine gesetzlichen Vorschriften über die Durchführung der Abnahme existieren. Gemäß § 12 Abs. 4 Nr. 1 Satz 3 VOB/B muss der angetroffene Zustand des Bauwerks in gemeinsamer Verhandlung schriftlich niedergelegt werden, womit ein Abnahmeprotokoll erstellt werden muss.
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