Werbe-Opt-in: Gerichte stellen hohe Anforderungen
Ein Zeitungsverlag führt regelmäßig Zufriedenheitsabfragen bei seinen Kunden durch. Am Ende eines jeden Gesprächs erfolgt die Abfrage, ob sich das Unternehmen nochmals melden dürfe, wenn es neue Angebote gäbe. Darin sah der Berliner Datenschutzbeauftragte eine unzulässige, weil werbliche Nutzung von Daten. Gegen die deswegen ausgesprochene Untersagungsanordnung zog der Zeitungsverlag vor Gericht.
In seinem Urteil vom 7. Mai 2014 musste das Verwaltungsgericht (VG) Berlin (VG Berlin, Az. VG 1 K 253.12) die Frage beantworten, ob die telefonische Opt-in-Abfrage, d.h. die Einwilligung in zukünftige Werbemaßnahmen, bei einer (regelmäßigen) Zufriedenheitsabfrage am Telefon zulässig ist.
Konkret hatte der Zeitungsverlag folgende Formulierung am Ende seiner telefonischen Zufriedenheitsabfrage verwendet:
„Darf ich oder ein netter Kollege von der A/U Sie noch einmal telefonisch oder auch per E-Mail oder SMS ansprechen, sobald wir wieder ein besonders schönes Medienangebot für Sie haben?“
Datennutzung für Opt-in-Abfrage unzulässig?
Nach Ansicht des Berliner Datenschutzbeauftragten ist die Opt-in-Abfrage am Telefon unzulässig. Denn in der telefonischen Abfrage liege bereits eine werbliche und damit unzulässige Nutzung der Daten. Weder läge dafür eine Einwilligung vor noch sei dies mit der Erfüllung eigener Geschäftszwecke (§ 28 BDSG) zu rechtfertigen.
Untersagungsanordnung
Da nach Meinung des Berliner Datenschutzbeauftragten die telefonische Abfrage datenschutzwidrig war, erließ er eine Untersagungsanordnung. Dies wollte der Zeitungsverlag nicht hinnehmen und zog vor das Verwaltungsgericht Berlin.
Die gerichtliche Entscheidung
In seinem Urteil bestätigte das VG Berlin die Einschätzung des Berliner Datenschutzbeauftragten. Schon die telefonische Einholung einer Einwilligungserklärung in zukünftige Werbemaßnahmen per Telefon, SMS oder E-Mail (telefonische Opt-in-Abfrage) stelle bei Privatkunden eine werbliche Nutzung dar – und sei damit nur in sehr engen Grenzen zulässig.
Keine Rechtfertigung für werbliche Nutzung
Nach Auffassung des VG Berlin ist eine Opt-in-Abfrage nur dann zulässig, wenn private Kunden zuvor bereits ihre Einwilligung in Werbeanrufe erteilt haben. Ist dies nicht der Fall, liege in der Abfrage ohne vorherige Einwilligung eine unzulässige, weil werbliche Nutzung vor.
Keine Erfüllung eigener Geschäftszwecke
Diese werbliche Nutzung kann nach Meinung des VG Berlin auch nicht unter Rückgriff auf § 28 Abs. 3 BDSG, d.h. die Erfüllung eigener Geschäftszwecke, gerechtfertigt werden. Denn weder sei die Opt-in-Abfrage für die Abwicklung des konkreten Vertragsverhältnisses noch zur Wahrung sonstiger berechtigter Interessen erforderlich.
Alternative Werbemethoden und sonstige berechtigte Interessen
Vielmehr könne der Zeitungsverlag bei einer Vielzahl von Werbemethoden auch solche heranziehen, bei denen keine personenbezogenen Daten genutzt werden. Zudem sei zu berücksichtigen, dass diejenigen Privatkunden, die bereits im Rahmen ihres Abonnement-Vertrags einen Werbekontakt abgelehnt hätten, auch bei ihrer Meinung geblieben sind. Daher seien die schutzwürdigen Interessen der Betroffenen höher zu bewerten als werbliche Interessen des Zeitungsverlags.
Fazit: Hohe Anforderungen an Werbe-Opt-in
Die Entscheidung des VG Berlin ist in sich konsequent: Bereits die telefonische Abfrage einer Werbeeinwilligung für die Zukunft ist eine werbliche Nutzung von personenbezogenen Daten in Form der Telefonnummer.
Ob diese engen Grenzen allerdings nicht doch über § 28 Abs. 3 BDSG – gerade im Rahmen einer offensichtlich nicht beanstandeten (regelmäßigen) Zufriedenheitsabfrage bei Abonnement-Kunden – aufgelockert werden, lässt sich durchaus in Zweifel ziehen. Andererseits lesen sich andere Urteil zum Werbe-Opt-in ähnlich restriktiv, etwa das Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 30.3.2012 (Az. 6 U 191/11).
Das Urteil des VG Berlin vom 7.5.2014 (Az. VG 1 K 253.12) ist im Internet unter folgender Adresse abrufbar: https://openjur.de/u/693149.html