Was genau ist Computerkriminalität?
Computerkriminalität oder IuK-Kriminalität bezeichnet im weitesten Sinne alle Handlungsformen, bei denen es sich um strafbare bzw. strafwürdige Verhaltensweisen handelt und bei denen der Computer bzw. die elektronische Datenverarbeitungsanlage Werkzeug oder Ziel der Tat ist.
Auf der Grundlage der Definition aus der Einleitung wird allgemein zwischen den Bereichen der „Computerkriminalität im engeren und im weiteren Sinne“ differenziert.
Computerkriminalität im engeren Sinne
Unter dem Terminus der „Computerkriminalität im engeren Sinne“ werden alle strafbaren Handlungen subsumiert, bei denen
- der Computer die Straftat erst ermöglicht hat oder
- der Computer die Straftat als maßgeblicher Katalysator beeinflusst hat.
Computerkriminalität im weiteren Sinne
Unter dem Terminus der „Computerkriminalität im weiteren Sinne“ werden hingegen alle konventionellen Straftaten subsumiert, bei denen der Computer als Medium zur effizienteren Durchführung genutzt wird. Dies erstreckt sich mittlerweile auf ein erhebliches Spektrum an Kriminalitätsformen.
Beispiele dafür sind die Deliktsfelder aus dem Umfeld
- der Wirtschaftskriminalität,
- des politischen Extremismus,
- der organisierten Kriminalität,
- der Drogenkriminalität und
- der Milieu-Kriminalität
Bezug zum Datenschutz
Computerkriminalität hat dann einen Bezug zum Datenschutz, wenn es um personenbezogene Daten geht. Das ist etwa der Fall, wenn Computerdaten manipuliert und dazu benutzt werden, um am Geldautomaten von einem fremden Konto Geld abzuheben.
Typische Fälle der Computerkriminalität
Mitte der 80er-Jahre wurden einige Tatbestände in das Strafgesetzbuch aufgenommen, die typische Fälle der Computerkriminalität unter Strafe stellen sollen.
Zu nennen sind hier insbesondere:
- Ausspähen von Daten (§ 202a StGB)
- Datenveränderung (§ 303a StGB)
- Computerbetrug (§ 263a StGB)
Diese Tatbestände erfassen vieles von dem, was landläufig unter Computerkriminalität verstanden wird, jedoch nicht alles:
- Hacking ist häufig als Ausspähen von Daten strafbar,
- das Verbreiten von Viren meist als Datenveränderung.
Illegale Inhalte
Ein wachsendes Problemfeld – insbesondere im Internet – bilden die illegalen Inhalte. Dazu zählen
- strafbare Pornographie,
- strafbare Gewaltverherrlichung und
- strafbare rassistische Darstellungen.
Auch diese Delikte gehören im weiteren Sinne zur Computerkriminalität.
Für die Praxis ist insbesondere zu beachten, dass pornographische Darstellungen, die sich auf Kinder beziehen, bei denen sexuelle Handlungen an Tieren eine Rolle spielen oder die Gewaltakte zeigen (etwa eine Vergewaltigung), generell verboten sind. Bei Kinderpornographie ist schon der Besitz entsprechender Darstellungen strafbar. Wer ungewollt ein entsprechendes Bild zugesandt erhält, muss es sofort löschen.
Grenzüberschreitende Wertekonflikte ergeben sich daraus, dass in unterschiedlichen Staaten unterschiedliche Dinge verboten sind:
- So sind etwa Darstellungen von sexuellen Handlungen mit Tieren auch in den Niederlanden sehr wohl gesellschaftlich geächtet, jedoch – anders als in Deutschland – nicht strafbar.
- Auch im Verhältnis zu den USA bestehen deutliche Wertungsunterschiede. So fallen dort auch sehr drastische sexuelle Darstellungen unter die Meinungsfreiheit, sind also nicht strafbar, aber gleichwohl gesellschaftlich in keiner Weise akzeptiert.
Die Versuche, gemeinsame Wertmaßstäbe zu finden und in internationalen Vereinbarungen niederzulegen, stehen noch am Anfang.
Computerkriminalität auf Wachstumskurs
Rein statistisch gesehen hat die Computerkriminalität in den letzten Jahren ständig deutlich zugenommen. Die größten Zuwachsraten haben dabei Delikte rund um Geldautomaten. Ansonsten steigt die Zahl der Fälle jedoch eher moderat an. Eine spektakuläre Berichterstattung vermittelt insoweit oft einen anderen, jedoch unzutreffenden Eindruck.
Zu beachten ist, dass das Strafrecht nicht alle möglichen Probleme lösen kann. Es hat die Rolle eines letzten Mittels, das dann eingesetzt wird, wenn alles andere keinen Erfolg mehr verspricht. Es ist in der Regel auch nicht geeignet, fehlendes Unrechtsbewusstsein „herbeizuzwingen“.
Dies wird besonders deutlich beim Problem der Raubkopien. Solange sie gesellschaftlich sehr stark akzeptiert sind, lassen sie sich allein mit Mitteln des Strafrechts kaum effektiv bekämpfen.
Die Zeiten, in denen die Staatsanwaltschaften und Polizeibehörden dem Phänomen „Informationstechnologie“ hilflos gegenüberstanden, sind lange vorbei. Selbstverständlich gibt es heute in allen deutschen Bundesländern Sonderstellen für knifflige Fälle. Und den „Normalfall“ bekommen fast alle Strafverfolgungsbehörden ohne fremde Hilfe in den Griff.
Allerdings wird – wie bei sonstigen Straftaten auch – „schweres Geschütz“ auch nur in wirklich gravierenden Fällen aufgefahren und nicht etwa wegen drei oder vier Raubkopien.