13.07.2015

Wahlkampf per Fotomontage

Dass sich die Parteien Die Linke und die FDP politisch nicht wohlgesonnen sind, ist kein Geheimnis. Als ein Mitglied der Partei Die Linke im Wahlkampf ein Bild der lokalen FDP-Kandidatin verfremdet bei Facebook veröffentlichte, stellte diese prompt Strafanzeige. Dem von der Staatsanwaltschaft u.a. wegen Verleumdung geforderten Strafbefehl erteilte das Gericht allerdings eine Absage: Als noch zulässige Meinungsäußerung verletze der Beitrag auf Facebook weder das Persönlichkeits- noch das Urheberrecht.

Wahlkampf: Wo hört die Meinungsfreiheit auf?

Im Jahr 2014 zog die FDP-Kandidatin – und Anzeigenerstatterin im nachfolgenden Strafverfahren – in den kommunalen Wahlkampf. Zur Ausrüstung zählten mehr als 300 Plakate, auf denen die Kandidatin samt Partei-Logo und dem nachfolgenden Slogan zu sehen waren:

„Das braucht Hamm. Vorfahrt für die Arbeit. Jeder Job ist wichtig!“

Von dem Wahlplakat machte ein Mitglied der Partei Die Linke ein Foto. Das Foto verfremdete er als Fotomontage dergestalt, dass er über die Augenpartie der FDP-Kandidatin einen schwarzen Balken setzte und den ursprünglichen Slogan durch den folgenden ersetzte:

„Das braucht Hamm. Wir treten dafür ein, dass auch Hunde & Katzen geschlachtet werden dürfen“.

Veröffentlichung auf Facebook

Das verfremdete „Wahlplakat“ veröffentlichte der Beschuldigte auf Facebook und kommentierte dazu:

„Es ist kein Witz. Junge Liberale wollen zunächst in Sachsen-Anhalt mit einem Antrag das Schlachtverbot für Hunde und Katzen aufheben. In HAMM gibt es über 10250 angemeldete Hunde. Da bietet sich doch durch die Anzahl her ein weiteres politisches Tätigkeitsfeld der FDP an. Frage: Ist das auch für die Stadt Hamm vorgesehen? Wer es immer noch nicht glaubt: www.mz-web.de […]“

Tatsächlich hatten die „Jungen Liberalen“ des Landesverbandes Sachsen-Anhalt einen Antrag mit der Bezeichnung „Schlachtverbot aufheben – auch Hunde kann man essen“ anlässlich ihres Bundeskongresses 2013 eingebracht. Darin wurde die Aufhebung des 1986 in Deutschland eingeführten Schlachtverbots für Hunde und Katzen gefordert. Begründet wurde dies mit „merkwürdigen Moralvorstellungen“, die eine Diskriminierung anderer Kulturen darstelle, in denen Hundefleisch als Delikatesse gelte. Zwar wurde dieser Antrag auf dem Bundeskongress nicht beraten. Er löste aber nach seinem Bekanntwerden in der Öffentlichkeit große Empörung, gerade in den sozialen Medien, aus.

Strafanzeige von Kandidatin und Fotograf

Die Antwort auf den Facebook-Beitrag ließ nicht lange auf sich warten: Sowohl der Fotograf als auch die FDP-Kandidatin erstatteten Anzeige wegen der ungefragten Nutzung und Verfremdung des ursprünglichen Wahlplakats.

Die Staatsanwaltschaft nahm daraufhin Ermittlungen auf und beantragte beim Amtsgericht einen Strafbefehl, unter anderem wegen Verleumdung und Urheberrechtsverletzungen. Dem erteilte das Amtsgericht Hamm eine Absage. Dagegen wandte sich die Staatsanwaltschaft per sofortiger Beschwerde, sodass das Landgericht (LG) Dortmund zur Entscheidung berufen war.

(Noch) zulässige Meinungsäußerung

Das LG Dortmund stufte die bei Facebook eingestellte Fotomontage samt Kommentar nicht als strafrechtlich relevante Beleidigung oder üble Nachrede bzw. Verleumdung ein. Vielmehr seien im konkreten Fall die Grenzen der zulässigen Meinungsäußerung eingehalten, auch wenn es sich um einen „grenzwertigen“ Fall handle.

Großzügiger Interpretationsspielraum

Denn nach Einschätzung des LG Dortmund sei bei der Bewertung der Fotomontage im Lichte von Artikel 5 Absatz 2 Grundgesetz entsprechend der höchstrichterlichen Grundsätze ein großzügig auszulegender Spielraum anzuwenden.

Dabei sei insbesondere zu berücksichtigen, dass sich die Aussagen nicht primär auf die Anzeigeerstatterin bezögen, sondern vielmehr die Meinung des Beschuldigten ausdrückten, dass die FDP als Partei nicht ernst zu nehmen sei. Insofern läge noch keine Herabwürdigung der FDP-Kandidatin vor.

Grenze zur Schmähkritik nicht überschritten

In der politischen und öffentlichen Auseinandersetzung sei eine Schmähkritik oder Beleidigung gerade dadurch gekennzeichnet, dass nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Herabwürdigung der Person im Vordergrund stehe.

Dies aber sei unter Berücksichtigung der Gesamtumstände nicht der Fall, da der Sachverhalt im kommunalpolitischen Wahlkampf zu verorten und daher nicht losgelöst von politscher Auseinandersetzung zu betrachten sei, auch wenn es sich letztlich nicht um eine die Öffentlichkeit wesentlich berührende Frage handle.

Keine Persönlichkeitsverletzung

Auch einer Verletzung des Persönlichkeitsrechts, hier vermittelt über §§ 33, 22 Kunsturhebergesetz (KUG) in Form des Rechts am eigenen Bild erteilte das LG Dortmund eine Absage. Denn bei der FDP-Kandidatin handle es sich nach § 23 KUG um eine Person der Zeitgeschichte. Dies gelte jedenfalls im Kontext des lokalen Wahlkampfes.

Auch nach einer Gesamtabwägung sei kein überwiegendes berechtigtes Interesse der FDP-Kandidatin erkennbar. Denn durch die Zustimmung zur Verwendung ihres Konterfeis im Rahmen der Plakataktion sei sie deutlich aus ihrem Privatbereich herausgetreten, sodass sie als Person Teil der politischen Diskussion geworden sei.

Als satirische Auseinandersetzung erkennbar

Zwar sei auch hier zu berücksichtigen, dass die in Bezug genommene Forderung der Jungen Liberalen aus Sachsen-Anhalt eine „krasse, kaum diskussionswürdige Außenseiterposition“ und damit keine die geistige Auseinandersetzung der Öffentlichkeit wesentliche Frage sei.

Eher handle es sich bei der Fotomontage um eine satirische, keine sachliche Auseinandersetzung. Genau dies aber werde – bei einer Gesamtabwägung – auch einem objektiven Betrachter hinreichend deutlich. Daher läge keine schwerwiegende rechtswidrige Beeinträchtigung des Rechts am eigenen Bild der FDP-Kandidatin vor.

Keine Urheberrechtsverletzung

Schließlich lehnte das LG Dortmund auch eine Verletzung des Urheberrechts ab. Denn durch die Bearbeitung des Wahlplakats in Form der Fotomontage sei ein selbstständiges Werk geschaffen worden. Dieses unterliege nach § 24 Urhebergesetz (UrhG) der sogenannten freien Benutzung.

Fazit: Es kommt immer auf die Umstände an …

Der Beschluss des LG Dortmund zeigt einmal mehr, dass es immer auf die Umstände des Einzelfalls ankommt. So wurde zum Beispiel ausdrücklich auch das „Nachtat-Verhalten“ des Beschuldigten gewürdigt, der die Fotomontage nach anwaltlicher Aufforderung durch die FDP-Kandidatin aus Facebook entfernt hatte.

Keinesfalls ist die Entscheidung ein „Freibrief“ für jedwede kritische und/oder satirische Auseinandersetzung unter Verwendung von fremden Fotos bzw. Personenabbildungen. Zwar unterstreicht der Beschluss die hohe Bedeutung der grundgesetzlich garantierten freien Meinungsäußerung. Er spricht aber gleichzeitig ausdrücklich davon, dass „die Einstellung der Fotomontage … grenzwertig ist.“

Der Beschluss des LG Dortmund vom 20.04.2015 (Az. 34 Qs 79/14) ist unter folgender Adresse abrufbar: http://www.justiz.nrw.de/

Autor*in: Peer Lambertz (Peer Lambertz ist Rechtsanwalt und Datenschutz-Experte.)