Fehlende Datenschutzerklärung – ein Wettbewerbsverstoß?
Ihr Kontaktformular wurde einer Steuerberatungsgesellschaft zum Verhängnis: Da sich weder im Formular noch an anderer Stelle auf der Unternehmens-Website eine Datenschutzerklärung zum Umgang mit den Daten aus dem Formular fand, wurde sie von einem Wettbewerber abgemahnt. Das wollte sie nicht hinnehmen – und zog bis vor das Oberlandesgericht Köln. Mit Erfolg?
Der juristische Streit schwelt bereits seit geraumer Zeit: Ist ein Datenschutzverstoß auch ein (abmahnfähiger) Wettbewerbsverstoß? Oder ist das bei einem Kontaktformular nur eine datenschutzrechtliche Bagatelle, weil sich bereits aus der Natur eines Kontaktformulars die Verwendung der dort eingegebenen Daten ergibt?
In seinem Urteil vom 11.03.2016 durfte nun das Oberlandesgericht (OLG) Köln einen Beitrag zur Streitfrage abliefern und stellte sich dabei sozusagen auf die datenschutzrechtliche Seite (Az. 6 U 121/15): Ein „Online-Datenschutzverstoß“ kann einen Wettbewerbsverstoß begründen. Das gelte jedenfalls für ein Online-Kontaktformular nach § 13 Telemediengesetz (TMG) bei Unterlassung der Informations-/Unterrichtungspflicht von Verbrauchern, und zwar gerade auch unter EU-rechtlicher Perspektive.
Abmahnung wegen Kontaktformular ohne jeglichen Hinweis
Im März 2015 erhielt die Steuerberatungsgesellschaft – wie ca. 30 weitere Wettbewerber – eine strafbewehrte Abmahnung. Ihr wurde vorgeworfen, keine Datenschutzunterrichtung über Art, Umfang und Zweck der Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten auf ihrem Online-Kontaktformular oder an anderer Stelle der Website bereitzuhalten.
Gericht sieht in fehlender Datenschutzerklärung Wettbewerbsverstoß
Das im beschleunigten (Verfügungs-)Verfahren vom Wettbewerber angerufene Gericht erließ Anfang April eine antragsgemäße einstweilige Verfügung. Darin wurde der abgemahnten Steuerberatungsgesellschaft aufgegeben, es zu unterlassen …
„… eine Webseite/Homepage selbst oder durch Dritte zu unterhalten, auf der Nutzer zum Zweck der Kontaktaufnahme oder Kommunikation oder zu sonstigen geschäftlichen Zwecken persönliche Daten eingeben können, ohne zuvor in gesetzlich geeigneter Form den datenschutzrechtlichen Hinweispflichten des Telemediengesetzes nachzukommen“.
Die Streitpositionen
Die abgemahnte Steuerberatungsgesellschaft zog nach einem vergeblichen Widerspruch bis vor das OLG Köln. Dort blieb sie bei ihrem Standpunkt, dass eine Abmahnung in diesem Fall unberechtigt sei:
- Zum einen sei die Abmahnung rechtsmissbräuchlich, weil sie offensichtlich primär erfolgt sei, um Wettbewerbern zu schaden. Das ergäbe sich bereits aus der Anzahl der ausgesprochenen Abmahnungen und dem zwischenzeitlichen Zögern der Antragstellerin bei der Einleitung von einstweiligen Verfügungsverfahren.
- Zum anderen handle es sich bei der fehlenden Datenschutzerklärung – wenn überhaupt – nur um einen Bagatellverstoß. Daher sei die im Rahmen der Abmahnung verlangte Vertragsstrafe überhöht (was seinerseits wieder für einen Missbrauch spreche).
- In der Sache sei eine gesonderte Datenschutzerklärung gar nicht erforderlich gewesen. Denn für Verbraucher sei ohne Weiteres erkennbar, dass es sich um ein Kontaktformular handelt, so dass klar gewesen sei, welchem Zweck die Angabe der Daten im Formular dienten und welche Daten erhoben wurden. Das Gesetz selbst spreche davon, dass eine Unterrichtung nur insoweit zu erfolgen habe, als sie nicht bereits erfolgt ist.
- Im Übrigen stelle § 13 TMG keine „Marktverhaltensregel“ (im Sinne von § 4 Nr. 11 Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb – UWG) dar. Deshalb könne ein Verstoß schon von Vornherein wettbewerbsrechtlich nicht abgemahnt werden. Das ergebe sich unter anderem daraus, dass eine EU-rechtliche Grundlage nicht vorhanden sei. Und schließlich gehe auch der Gesetzgeber nicht davon aus, dass Datenschutzverstöße Wettbewerbsverstöße darstellen.
Die Entscheidung des OLG Köln
Der Senat des OLG Köln hat der Ansicht der abgemahnten Steuerberatungsgesellschaft eine klare Absage erteilt. Ein Datenschutzverstoß kann sehr wohl einen Wettbewerbsverstoß darstellen und damit (berechtigt) abmahnfähig sein.
Nach Einschätzung der Kölner Oberlandesrichter sprachen dafür im vorliegenden Fall insbesondere die folgenden Punkte:
- § 13 TMG komme in wettbewerbsrechtlicher Hinsicht die Funktion zu, die wettbewerbliche Entfaltung der Mitbewerber zu schützen, indem er gleiche Bedingungen schaffe. Daher handle es sich bei § 13 TMG um eine das Marktverhalten regelnde Norm nach § 4 Nr. 11 UWG. Das ergebe sich aus den Erwägungsgründen der zugrundeliegenden EU Datenschutz-Richtlinie (95/46/EG), auf die sich § 13 TMG zurückführen lasse.
- Die abgemahnte Steuerberatungsgesellschaft habe somit als Diensteanbieterin im Sinne des TMG entgegen der Verpflichtung aus § 13 Abs. 1 S. 1 TMG unstreitig keine Informationen zum Umgang mit den Daten aus dem Kontaktformular bereitgestellt.
- Soweit die abgemahnte Steuerberatungsgesellschaft eine Information bzw. Unterrichtung der potenziellen Nutzer des Kontaktformulars für nicht erforderlich halte, weil sich dies angeblich aus der Natur eines Kontaktformulars ergebe, könne dem nicht gefolgt werden. Das ergebe sich bereits aus dem Gesetz, das eine allgemein verständliche Unterrichtung bezwecke und somit einen Hinweis durch einen Dritten voraussetze.
- Insbesondere könne das Fehlen entsprechender Datenschutz-Informationen die Interessen von Verbrauchern (nach § 3a UWG) spürbar beeinträchtigen. Denn es scheine tatsächlich möglich, dass sich ein Verbraucher durch einen klar erteilten Hinweis auf die Speicherung und Verwendung der personenbezogenen Daten davon abhalten ließe, das Kontaktformular auszufüllen bzw. eine etwaige Einwilligung zu widerrufen.
- Im Übrigen seien die Abmahnungen auch nicht rechtsmissbräuchlich erfolgt. Vielmehr habe der abmahnende Konkurrent das zwischenzeitliche Zögern bei der gerichtlichen Geltung glaubhaft mit dem Druck der berufsständigen Kammer begründet.
Fazit: Datenschutzfreundliches Urteil
Das Urteil des OLG Köln ergänzt eine Reihe unterschiedlicher Entscheidungen zur Frage des abmahnfähigen Datenschutzverstoßes und schlägt sich dabei auf die Seite des Datenschutzes.
In ähnlicher Weise entschied in der Vergangenheit beispielsweise das OLG Hamburg (Urteil vom 27.06.2013, Az. 3 U 26/12),das OLG Karlsruhe (Urteil vom 09.05.2012, Az. 6 U 38/11) oder vor Kurzem (entgegen der bisherigen Praxis) das Landgericht Berlin (Beschluss vom 12.02.2015, Az. 16 O 504/14).
Aus datenschutzrechtlicher Sicht ist das Urteil zu begrüßen, weil es zugunsten von Verbrauchern das Thema Datenschutz stärkt. Datenschutz ist keine zu vernachlässigende „Lappalie“ oder gar selbst erklärend. Vielmehr muss derjenige, der sich über ein Kontaktformular den Kontakt zu Kunden erhofft, auch das Risiko der Transparenz tragen – und dementsprechend seinen datenschutzrechtlichen Informations- und Unterrichtungspflichten in einer Datenschutzerklärung nachkommen.
Das Urteil des OLG Köln vom 11.03.2016 (Az: 6 U 121/15) ist im Internet unter folgender Adresse abrufbar: https://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/koeln/j2016/6_U_121_15_Urteil_20160311.html