Videoüberwachung in einem Gebäude mit Eigentumswohnungen
Streitigkeiten zum Thema Videoüberwachung sind bei Eigentümergemeinschaften häufig. Ein Fall aus Rumänien gab dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) Gelegenheit, grundsätzliche Ausführungen dazu zu machen. Dabei geht er darauf ein, unter welchen Voraussetzungen eine Videoüberwachung gegen den Willen einzelner Eigentümer möglich ist.
Der Fall von Videoüberwachung, um den es ging, stammt von 2016. Damals galt die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) noch nicht. Rein formal gesehen musste der Europäische Gerichtshof deshalb noch von der „alten“ EU-Datenschutzrichtlinie 95/46/EG von 1996 ausgehen.
Sie stimmt jedoch in vielen wichtigen Punkten inhaltlich mit der DSGVO überein.
Aus diesem Grund sind die Antworten des Gerichts auch für die Auslegung der DSGVO wichtig.
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Eigentümergemeinschaft contra Miteigentümer
Der Antragsteller bewohnt eine Eigentumswohnung. Gegen seinen Willen beschloss die Eigentümergemeinschaft, Videoüberwachungs-Kameras im Gebäude anzubringen.
Dagegen wehrt sich der Antragsteller.
Die Eigentümergemeinschaft fasste den Beschluss, ein Videoüberwachungs-System einzurichten. Anlass dafür war, dass der Aufzug im Gebäude mehrfach verwüstet wurde.
Außerdem gab es Einbrüche in mehrere Wohnungen der Wohnanlage.
Mildere Maßnahmen erfolglos
Die Eigentümergemeinschaft hatte zuvor schon andere Maßnahmen versucht. Insbesondere hatte sie ein Zutritts-System zum Gebäude eingerichtet. Über eine Gegensprechanlage konnten Besucher darum bitten, eingelassen zu werden.
Außerdem verfügte jeder Wohnungseigentümer über eine Magnetkarte. Mit ihrer Hilfe konnte er sich Zutritt verschaffen. All diese Maßnahmen hatten jedoch nichts geholfen. Es kam immer noch zu Vandalismus.
Vorlagebeschluss des rumänischen Gerichts
Die Eigentümergemeinschaft behauptet, das Videoüberwachungs-System sei inzwischen außer Betrieb. Die Daten auf der Festplatte des Systems seien gelöscht worden. Die Videoüberwachungskameras seien abgebaut worden.
Demgegenüber behauptet der Antragsteller, die drei Videokameras seien immer noch vorhanden.
Welche Darstellung nun stimmt, hat das rumänische Gericht bisher nicht entschieden. Stattdessen legte es dem Europäischen Gerichtshof zunächst einmal mehrere Fragen zur Auslegung der EU-Datenschutzrichtlinie 95/46/EG von 1995 vor.
Auf der Basis dieser Fragen macht der EuGH Ausführungen von grundsätzlicher Bedeutung.
Maßgebliche rechtliche Ausgangspunkte
- Die Videoaufzeichnung von Personen auf einer Festplatte stellt eine automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten dar.
- Eine solche Verarbeitung von Daten bedarf einer Rechtsgrundlage.
- Die Voraussetzungen, unter denen eine Verarbeitung als rechtmäßig angesehen werden kann, sind im Datenschutzrecht der EU abschließend festgelegt. Das geschah früher in Art. 7 der Datenschutzrichtlinie 95/46/EG. Inzwischen ist Art. 6 DSGVO maßgeblich. Die Mitgliedstaaten dürfen daneben keine neuen Grundsätze für die Zulässigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten einführen. Außerdem dürfen sie keine zusätzlichen Bedingungen aufstellen, die die Tragweite der Grundsätze, die das EU-Recht festlegt, verändern.
Drei Voraussetzungen für die Rechtmäßigkeit der Videoüberwachung
Im vorliegenden Fall ist Art. 7 Buchstabe f der EU-Datenschutzrichtlinie 95/46 EG maßgeblich. Er entspricht inhaltlich Art. 6 Abs. 1 Unterabsatz 1 Buchstabe f DSGVO.
Demnach ist eine Verarbeitung personenbezogener Daten unter folgenden drei Voraussetzungen zulässig:
Diese Voraussetzungen müssen nebeneinander (also „kumulativ“) erfüllt sein. Sofern diese drei Voraussetzungen erfüllt sind, ist keine Einwilligung der betroffenen Person notwendig. Darauf weist der Gerichtshof ausdrücklich hin. |
Voraussetzung Nr. 1: berechtigtes Interesse liegt vor
Diese Voraussetzung ist erfüllt. Das Videoüberwachungs-System verfolgt erkennbar das Ziel, das Eigentum, die Gesundheit und das Leben der Miteigentümer eines Gebäudes zu schützen. Darin liegt ein berechtigtes Interesse.
Dies gilt, ohne dass zuvor die Sicherheit des Eigentums oder die Sicherheit von Personen schon konkret beeinträchtigt worden sein müsste. Im konkreten Fall kam es aber bereits zu Diebstählen, Einbrüchen und Vandalismus.
Voraussetzung Nr. 2: Verarbeitung ist erforderlich
Diese Voraussetzung ist ebenfalls erfüllt. Generell ist darauf hinzuweisen, dass Ausnahmen und Beschränkungen hinsichtlich des Schutzes personenbezogener Daten auf das absolut Notwendige beschränkt werden müssen.
Deshalb stellt sich die Frage, ob sich das berechtigte Interesse auch mit Mitteln erreichen lässt, die weniger stark in die Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Personen eingreifen.
Ferner ist der damit verbundene Grundsatz der Datenminimierung zu betrachten (bisher verankert in Art. 6 Abs. 1 Buchstabe c der Datenschutzrichtlinie 95/46 EG, nunmehr in Art. 5 Abs. 1 Buchstabe c DSGVO).
Im vorliegenden Fall sind diese Anforderungen erfüllt. Das Zugangs-Kontrollsystem als alternative, weniger eingreifende Maßnahme hat sich als unzureichend erwiesen.
Außerdem beschränkt sich das Überwachungs-System auf die Gemeinschaftsbereiche des Gebäudes und auf die Zugangswege zu ihm. Damit ist der Grundsatz der Datenminimierung beachtet.
Allerdings müsste der Verantwortliche noch prüfen, ob es ausreicht, dass die Überwachungs-Einrichtung nur in der Nacht oder außerhalb der Normalarbeitszeit in Betrieb ist.
Ferner müsste er Bilder von Bereichen, in denen eine Überwachung nicht erforderlich ist, blockieren oder unscharf einstellen.
Voraussetzung Nr. 3: Abwägung der Interessen des Verantwortlichen und der Rechte betroffener Personen
Diese Voraussetzung entscheidet der Gerichtshof nicht abschließend. Stattdessen weist er darauf hin, welche Grundsätze bei der Abwägung zu beachten sind.
Dabei hebt er vor allem folgende Aspekte hervor:
- Es macht einen Unterschied, ob die betroffenen personenbezogenen Daten öffentlich zugänglich sind oder nicht.
- Ferner ist es relevant, um welche Art von Daten es sich handelt, insbesondere, ob es um sensible Daten geht.
- Schließlich spielt es eine Rolle, wie viele Personen Zugang zu diesen Daten haben und unter welchen Voraussetzungen dieser Zugang möglich ist.
- Einbezogen werden müssen ferner die berechtigten Erwartungen der betroffenen Person. Es ist also zu fragen, ob die betroffene Person unter den konkreten Umständen vernünftigerweise mit einer Verarbeitung ihrer Daten rechnen kann.
- Zu fragen ist schließlich, welche Bedeutung das berechtigte Interesse hat, das die Überwachungsmaßnahme verfolgt.
Grundlegende Bedeutung der EuGH-Ausführungen
Diese Darlegungen mögen auf den ersten Blick wenig konkret erscheinen. Das stellt jedoch sicher, dass alle Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalls Berücksichtigung finden können.
Fest steht jedenfalls, dass es prinzipiell möglich ist, eine Eigentumswohnanlage mit Videokameras zu überwachen, um den Schutz des Eigentums und die Sicherheit von Personen zu gewährleisten.
Wo genau und in welchem Umfang dies der Fall ist, muss die Eigentümergemeinschaft darlegen und im Streitfall beweisen.
Kaum Veränderungen durch die DSGVO
Insgesamt fällt bei der Entscheidung auf, wie wenig die DSGVO beim Thema Videoüberwachung geändert hat. Mehr oder weniger alles, was das Gericht ausführt, passt sowohl für die „alte“ Datenschutzrichtlinie 95/46/EG als auch für die DSGVO. Besonders deutlich wird dies beim Hinweis darauf, dass die berechtigten Erwartungen der betroffenen Person berücksichtigt werden müssen. |
„Vernünftige Erwartungen“ der betroffenen Person
Dieser Gedanke kehrt in Erwägungsgrund 47 Satz 1 zur DSGVO nahezu wörtlich wieder. Dort heißt es, dass „die vernünftigen Erwartungen der betroffenen Person, die auf ihrer Beziehung zu dem Verantwortlichen beruhen, zu berücksichtigen“ seien.
Ferner führt dort Satz 4 aus: „Insbesondere dann, wenn personenbezogene Daten in Situationen verarbeitet werden, in denen eine betroffene Person vernünftigerweise nicht mit einer weiteren Verarbeitung rechnen muss, könnten die Interessen und Grundrechten der betroffenen Person das Interesse des Verantwortlichen überwiegen.“
Man darf davon ausgehen, dass das Gericht diese Formulierung bei seiner Entscheidung sehr bewusst vor Augen hatte.
Gleichwohl hat es Erwägungsgrund 47 zur DSGVO nicht angesprochen. Der Grund: Da es sich um einen Fall handelt, der sich schon vor Geltung der DSGVO ereignet hat, spielte die Datenschutz-Grundverordnung für die Entscheidung rein formal gesehen keine Rolle.
Das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 11.12.2019-C-708/18 ist abrufbar unter CURIA – Dokumente (europa.eu)