27.07.2015

Bikini am Ballermann

Eine Frau macht Urlaub auf Mallorca. Als ein bekannter Fußballer am „Ballermann“ fotografiert wird, liegt sie zufällig neben ihm im Bikini auf einer Strandliege. BILD druckt dieses Foto, auf dem die Frau deutlich zu erkennen ist, in der „Papierausgabe“ ab. Auch auf bild.de ist es verfügbar. Die Frau verlangt, dass BILD dieses Foto nicht mehr veröffentlicht. Außerdem fordert sie Schadensersatz. Lesen Sie, wie der Bundesgerichtshof die Angelegenheit beurteilt!

Das Bikini-Foto durfte nicht veröffentlicht werden

Der Fußballer am Mülleimer, die Frau daneben im Bikini

Am 10. Mai 2012 berichtete BILD in der Print-Ausgabe über einen Raubüberfall auf den Profifußballer A. am Strand von El Arenal. Dieser Strand ist allgemein besser unter der Bezeichnung „Am Ballermann“ bekannt. In dem Artikel hieß es unter anderem: „Sonne, Strand, Strauchdiebe. Gestern sahen wir … A. (25) in pikanter Frauen-Begleitung am Ballermann. Jetzt wurde er Opfer einer Straftat.“

Diesem Artikel war ein Foto beigefügt, auf dem auch die Klägerin zu sehen ist. Das Foto zeigt im Vordergrund den Fußballer A. am Strand von El Arenal vor einer Mülltonne, in die er einen Eimer leert. In den Teil des Bildes, der die Mülltonne zeigt, ist folgender Text eingefügt: „Strohhut, dunkle Sonnenbrille: A. am Strand von El Arenal. Vorbildlich entsorgt er seinen Abfall.“ Die Klägerin ist am rechten Bildrand auf der Liege unmittelbar hinter A. zu erkennen. Sie trägt einen Bikini.

Ein vom Inhalt her ähnlicher Artikel mit einem größeren Ausschnitt des Fotos wurde bis zum 9. Mai 2013 im Internet-Portal bild.de veröffentlicht.

Forderungen der Frau: Unterlassung und Entschädigung

Die Klägerin fordert, dass BILD die Veröffentlichung des Fotos künftig unterlässt. Außerdem verlangt sie eine angemessene Geldentschädigung wegen Verletzung ihres Persönlichkeitsrechts. In diesem Zusammenhang weist sie darauf hin, dass sie unter Bezug auf die Veröffentlichung des Bildes von mehreren Männern angesprochen worden sei, die ihr Geld für ein Treffen angeboten hätten.

Grundsatz: Einwilligung notwendig

Zunächst wendet sich das Gericht der Frage zu, ob die Klägerin einen Anspruch darauf hat, dass BILD die Veröffentlichung einer Abbildung ihrer Person unterlässt. Ausgangspunkt der Überlegungen ist dabei die Feststellung, dass das Bild einer Person normalerweise nur veröffentlicht werden darf, wenn die abgebildete Person darin eingewilligt hat. Dies ergibt sich aus einer etwas entlegenen Rechtsvorschrift (§ 22 Abs.1 Kunsturheberrechtsgesetz – KUG). Eine solche Einwilligung hat die Klägerin ganz offensichtlich nicht erteilt. Auch BILD behauptet nicht, dass eine solche Einwilligung vorläge.

Ausnahme: Bild aus dem Bereich der Zeitgeschichte

Ohne Einwilligung der betroffenen Person darf ein Bild dann verbreitet werden, wenn es dem Bereich der Zeitgeschichte zuzuordnen ist und dadurch keine berechtigten Interessen des Abgebildeten verletzt werden (§ 23 KUG). Damit stellt sich zunächst einmal die Frage, ob das von der Klägerin beanstandete Bild dem Bereich der Zeitgeschichte zuzuordnen ist. Hierzu weist das Gericht auf Folgendes hin:

  • Ein Bild ist dann der Zeitgeschichte zuzuordnen, wenn es eine Frage des Zeitgeschehens behandelt.
  • Der Begriff des Zeitgeschehens darf dabei nicht eng verstanden werden. Er wird durch den Informationsbedarf der Öffentlichkeit geprägt. Deshalb umfasst er nicht nur Vorgänge von historisch-politischer Bedeutung, sondern alle Fragen von allgemeinem gesellschaftlichem Interesse.
  • Bei der Abbildung der Klägerin im Bikini geht es in keiner Weise um eine Frage von allgemeinem gesellschaftlichem Interesse. Das Bild zeigt die Klägerin in einer erkennbar privaten Situation. Sie steht in keinem inhaltlichen Zusammenhang mit dem Bericht über den Fußballer A. und den Überfall auf ihn.
  • Die Frau war lediglich gerade zufällig am Strand anwesend, als der Fußballer fotografiert wurde. Sie steht in keinerlei Beziehung zu dem Fußballer oder zu dem Raubüberfall auf ihn, der Auslöser für die Berichterstattung war.

Abbildung der Frau kein Element der Zeitgeschichte

  • Die Abbildung der Frau ist somit nicht dem Begriff der Zeitgeschichte zuzuordnen. Zwar war die Veröffentlichung eines Bildes des Fußballers aus diesem Anlass zulässig. Dies rechtfertigte es jedoch nicht, dass auch eine Abbildung der Frau veröffentlicht wird.
  • Das Argument von BILD, es müsse zulässig sein, im Zusammenhang mit einer Schilderung des Strandlebens auch Badegäste abzubilden, hält das Gericht für irrelevant. Zweck des Bildes sei nicht die Schilderung des Strandlebens gewesen. Vielmehr habe das Strandleben am „Ballermann“ lediglich den Hintergrund für das Foto gebildet. In erster Linie sei es um den Fußballer und gerade nicht um das Strandleben gegangen.

Verpixelung möglich und zumutbar

Im Ergebnis gelangt das Gericht zu der Auffassung, dass eine Veröffentlichung des Bildes unzulässig ist, sofern die Frau darauf zu erkennen ist. Eine Verpixelung ihres Gesichts oder das Anbringen eines Augenbalkens hält das Gericht für möglich und auch für zumutbar. Eine Verpixelung hätte nach Auffassung des Gerichts die Aussagekraft des Bildes in keiner Weise verändert. Sofern BILD keine Verpixelung vornimmt, muss die Veröffentlichung des Bildes unterlassen werden.

Kein Anspruch auf Entschädigung

Keinen Erfolg hat die Klägerin mit ihrer Forderung nach Zahlung einer Geldentschädigung. Voraussetzung für einen solchen Anspruch wäre nach den Grundsätzen, die die Rechtsprechung in früheren Fällen aufgestellt hat, zum einen, dass es sich um einen schwerwiegenden Eingriff handelt. Zum anderen darf keine Möglichkeit bestehen, die Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts in anderer Weise befriedigend aufzufangen.

Aussagegehalt des Bildes

Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs fehlt es schon an einer schwerwiegenden Verletzung des Persönlichkeitsrechts der Frau. Durch das Bild werde in keiner Weise der Eindruck erweckt, dass die Klägerin käuflich sei. Daran ändere sich auch dann nichts, wenn die Behauptung der Klägerin zutrifft, dass ihr wegen der Veröffentlichung des Bildes von mehreren Männern Geld für ein Treffen angeboten worden sei. Das Bild hat nach Auffassung des Gerichts ersichtlich kein Anlass für ein solches Verhalten gegeben.

Zudem seien die Interessen der Frau jedenfalls in einem gewissen Umfang schon dadurch gewahrt, dass BILD dazu verurteilt worden sei, die Veröffentlichung des Bildes zu unterlassen.

Ausführungen des Gerichts zur Entschädigung fragwürdig

Den Ausführungen des Gerichts zum Anspruch der Frau auf Unterlassung ist zuzustimmen. Die Berichterstattung über den Fußballer wäre in keiner Weise beeinträchtigt worden, wenn BILD das Gesicht der Frau verpixelt hätte. Zudem hätte die Verpixelung die berechtigten Interessen der Frau gewahrt, nicht in Verbindung mit dem Fußballer gebracht zu werden, mit dem sie überhaupt nichts zu tun hat.

Problematisch erscheinen dagegen die Ausführungen zum Anspruch auf Geldentschädigung. Jedenfalls dann, wenn die Veröffentlichung des Bildes zu konkreten Belästigungen der Frau geführt hat, etwa dadurch, dass Männer ihr Geld für ein Treffen geboten haben, wäre eine Geldentschädigung angemessen. Die Überlegung, dass das Bild zu einem solchen Verhalten keinen Anlass geboten hat, ändert nämlich nichts daran, dass es zu entsprechenden Angeboten gekommen ist und dass die Frau dadurch in einer gewissen Weise herabgewürdigt wurde.

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 20. April 2015-VI ZR 245/14 ist abrufbar unter http://juris.bundesgerichtshof.de/.

Autor*in: Dr. Eugen Ehmann (Dr. Ehmann ist Regierungsvizepräsident von Mittelfranken und ist seit Jahren im Datenschutz aktiv.)