21.01.2016

BGH bestätigt Anspruch auf Löschung von intimen Aufnahmen

Sind intime Bild- und Videoaufnahmen nach Beziehungsende zu löschen? Diese Frage hatten bereits das Landgericht und als Berufungsinstanz das Oberlandesgericht Koblenz zu entscheiden – und im Ergebnis bejaht. Nun war der Bundesgerichtshof (BGH) aufgerufen, die Frage verbindlich zu entscheiden. Im Ergebnis bestätigte der BGH die bereits ergangenen Urteile und damit einen Anspruch der Ex-Partnerin auf Löschung von intimen Aufnahmen nach Beziehungsende.

Löschanträge bei Suchmaschinen

In seinem Urteil hatte der Bundesgerichtshof (BGH) die Frage zu beantworten, ob und in welchem Umfang Löschungsansprüche gegen intime Aufnahmen bestehen, die ursprünglich im Einvernehmen angefertigt wurden (Az. VI ZR 271/14).

Betroffen waren Fotos und Videos im Besitz eines Ex-Partners, die im Rahmen einer (außerehelichen) Liebesbeziehung angefertigt wurden. Sie zeigten die Ex-Partnerin teilweise unbekleidet sowie vor, während und nach dem Geschlechtsverkehr.

Der Gang durch die Instanzen

Die Ex-Partnerin der mittlerweile aufgelösten Liebesbeziehung verlangte – nach einer gerichtlichen Teileinigung – vor dem Landgericht Koblenz, dass sämtliche Fotos und Videos, die sie zeigten, gelöscht werden (Urteil vom 24.09.2013, Az. 1 O 103/13).

Zuvor hatte sich der Ehemann der Ex-Partnerin bereits vor dem Amtsgericht Frankfurt gegen die Kontaktaufnahme über seinen beruflichen E-Mail-Account durch den Ex-Partner – mit eben solchen intimen Aufnahmen – zur Wehr gesetzt.

Entscheidung in der ersten und zweiten Instanz: Löschanspruch!

Das Landgericht Koblenz hatte zugunsten der Ex-Partnerin einen Löschanspruch hinsichtlich der intimen Aufnahmen bejaht. Ein Löschanspruch bestehe hingegen nicht bzgl. solcher Aufzeichnungen, die die Ex-Partnerin in Alltagssituationen zeigten, so das Gericht.

Gegen die Entscheidung des Landgerichts legten beide Ex-Partner vor dem Oberlandesgericht (OLG) Koblenz Berufung ein (Urteil vom 20.05.2014, Az. 3 U 1288/13). Die Ex-Partnerin verlangte nach wie vor die vollständige Löschung aller Foto- und Filmaufnahmen, u.a. auf Grundlage des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG).

Der Ex-Partner sah – unter Berücksichtigung der vom Grundgesetz geschützten Berufs-, Eigentums- und Kunstfreiheit – für eine Löschung keine Grundlage. Vielmehr sei gerade er als Fotograf berechtigt, darüber zu verfügen.

Letztlich bestätigte das OLG Koblenz jedoch die Entscheidung der Vorinstanz.

Entscheidung in der dritten Instanz

Auch der Bundesgerichtshof weicht davon nicht ab und hält im Ergebnis fest:

„Fertigt im Rahmen einer intimen Beziehung ein Partner vom anderen intime Bild- oder Filmaufnahmen, kann dem Abgebildeten gegen den anderen nach dem Ende der Beziehung ein Löschanspruch wegen Verletzung seines Persönlichkeitsrechts zustehen, wenn er seine Einwilligung in die Anfertigung und Verwendung der Aufnahmen auf die Dauer der Beziehung – konkludent – beschränkt hat.“

Folglich hatte die Revision des Ex-Partners in keinem Punkt Erfolg. Alle Zweifel an der Verpflichtung und dem Umfang zur Löschung von intimen Aufnahmen nach Beziehungsende räumte der Senat formal und inhaltlich aus.

Löschung von intimen Bildern entspricht Klageantrag

In der Entscheidung des OLG Koblenz sei der Ex-Partnerin zunächst nichts zugesprochen worden, was sie nicht beantragt hätte. Ausgehend von einem vollumfänglichen Löschungsanspruch (d.h. auch im Hinblick auf Aufnahmen in Alltagssituationen) sei ihr nicht unzulässigerweise etwas anderes, sondern weniger zugesprochen worden (nämlich nur die Löschung von intimen Fotos und Videos).

Verpflichtung zur Löschung hinreichend konkret

Die gerichtlicherseits ausgesprochene Verpflichtung zur Löschung aller sich „im unmittelbaren und mittelbaren Besitz“ des Ex-Partners befindlichen „elektronischen Vervielfältigungsstücke“ ist nach dem BGH zudem hinreichend bestimmt.

Denn der Formulierung sei zu entnehmen, dass es um die (ggf. mittelbare) Funktionsherrschaft über solche Daten geht, d.h. eine jederzeitige Einwirkungsmöglichkeit (ggf. über Dritte). Davon umfasst seien auch die jeweils ersten Speicherungen der digitalen Bilddateien auf dem Speichermedium der Kamera(s).

„Intime Aufnahmen“ sind objektiver Bezug

Die Verpflichtung zur Löschung aller „intimen Aufnahmen“ sei ebenfalls hinreichend konkretisiert, weil klargestellt sei, dass es sich um solche Aufzeichnungen handle, die einen objektiven Bezug zum Geschlechtsverkehr erkennen lassen und mit diesem in Zusammenhang stehen. Diese Bestimmbarkeit liege sowohl für Aufnahmen vor als auch unzweifelhaft für solche während des Geschlechtsverkehrs vor.

Löschanspruch wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechts

Es kann letztlich dahin gestellt bleiben, ob die Ex-Partnerin auch Ansprüche aus dem BDSG bzw. dem Kunsturhebergesetz (KUG) bzw. dem Urhebergesetz (UrhG) herleiten könnte. Jedenfalls besteht nach dem BGH hinsichtlich der Bilder mit Intimbezug ein Löschanspruch auf Grundlage von §§ 823, 1004 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechts.

Verfügungsmacht begründet Eingriff

Im Fall der vorliegenden Fotos und Videos liege der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht darin begründet, dass der Ex-Partner die Verfügungsmacht über die intimen Aufnahmen gegen den Willen der Ex-Partnerin weiterhin ausübe.

Behalten und Betrachten kann rechtswidrig sein

Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs kann ein rechtswidriger Eingriff unter besonderen Umständen schon im Innehaben der Verfügungsmacht über Bildaufnahmen durch einen Dritten gegen den Willen des Abgebildeten bestehen, sei es auch nur dadurch, dass er sie behält und betrachtet.

(Absoluter) Schutz des höchstpersönlichen Bereichs

Dies komme dann in Betracht, wenn der höchstpersönliche Kernbereich privater Lebensgestaltung betroffen sei. Denn er sei gerade wegen der Nähe zur Menschwürde unantastbar und absolut geschützt.

Zu diesem besonders geschützten Kernbereich zählt der BGH auch die Frage der eigenen Sexualität und im Besonderen eine intime Liebesbeziehung (samt deren visuellen Details), jedenfalls solange der Betroffene diese Informationen nicht selbst öffentlich mache.

Mit dem Recht auf Achtung der Privat- und Intimsphäre sei das Recht geschützt, geschlechtliche Beziehungen zu einem Partner nicht offenbaren zu müssen, sondern selbst darüber zu entscheiden, ob, in welcher Form und wem Einblick in die Intimsphäre und das eigene Geschlechtsleben gewährt wird.

Vor diesem Hintergrund verletze bereits die Herrschaft des Beklagten über die intimen Aufnahmen gegen den Willen der Klägerin den besonders geschützten Kernbereich des Persönlichkeitsrechts.

Herrschafts- und Manipulationsmacht

Denn wer – wie im vorliegenden Fall – Aufnahmen, die einen anderen darstellen, besitzt, erlange allein durch diesen Besitz bereits eine gewisse Herrschafts- und Manipulationsmacht über den Abgebildeten, und zwar auch dann, wenn eine Verbreitung oder Weitergabe an Dritte nicht beabsichtigt oder untersagt sei.

Diese Macht sei umso größer, als Aufnahmen eine vollständige Entblößung des gänzlich Privaten, insbesondere im Zusammenhang mit gelebter Sexualität, zeigten. Denn diese Entblößung würde von dem Abgebildeten regelmäßig als peinlich bzw. beschämend empfunden – insbesondere wenn sich die Situation, wie im vorliegenden Fall, durch die Beendigung der Beziehung grundlegend geändert hat.

Degradierung zum Objekt des Betrachters

Im Ergebnis stelle sich die Verfügungsgewalt des Ex-Partners als Demütigung dar, weil das aktive Subjekt (einer vergangenen Beziehung) bzw. deren Entblößung zum reinen Objekt des Bildbetrachters wird. Daher erfahre die Ex-Partnerin durch die gegen ihren Willen fortbestehende Verfügungsmacht über die Aufnahmen ein Ausgeliefertsein und eine Fremdbestimmung, die sie im unantastbaren Kernbereich ihres Persönlichkeitsrechts verletzt.

Einwilligung wegen zeitlicher Beschränkung unbeachtlich

Dass die Aufnahmen ursprünglich mit Einwilligung der Ex-Partnerin entstanden sind bzw. sie sie ihrem Ex-Partner überlassen hat, steht der Rechtswidrigkeit des Eingriffs nach Einschätzung des BGH nicht entgegen.

Vielmehr könne eine Einwilligung im privaten Bereich grundsätzlich konkludent, d.h. durch schlüssiges Handeln formlos, beschränkt oder unbeschränkt erteilt werden. Entsprechend könne eine Einwilligung eben auch auf die Dauer einer Beziehung beschränkt sein, was das OLG Koblenz bereits festgestellt habe.

Der Bundesgerichtshof sah keine Veranlassung, an dieser Feststellung zu zweifeln, zumal feststand, dass die Bilder im privaten Bereich und nur im Rahmen dieser Liebesbeziehung ohne vertragliche Vereinbarungen und unentgeltlich entstanden sind, d.h. im Ergebnis nur zu persönlichen bzw. privaten Zwecken gefertigt wurden.

Keine schützenswerten Positionen des Ex-Partners

Wie bereits die Vorinstanzen sah auch der Bundesgerichtshof keine entgegenstehenden, grundrechtlich geschützten Positionen des Ex-Partners als höher- oder vorrangig an.

Im Gegenteil: Der BGH hält fest, dass solche schon im Ansatz nicht gegeben seien:

  • Einerseits sei die Berufsausübungsfreiheit des Ex-Partners überhaupt nicht berührt.
  • Andererseits begründe ein rein ideelles Interesse an den Aufnahmen – nämlich zur Pflege der Erinnerung an die gemeinsame Beziehung – keine schutzwürdige Rechtsposition.

Fazit: Entscheidung überzeugt

Die Entscheidung des BGH überzeugt, da sie – gerade in Zeiten der Digitalisierung und der damit einhergehenden Gefahr der ungezügelten Kopier- und Verteilungsmöglichkeit – eine letztlich unantastbare Grenze des Intimbereichs definiert:

  • Zwar führt der Bundesgerichtshof aus, dass das allgemeine Persönlichkeitsrecht nach verfassungsgerichtlicher Rechtsprechung kein allgemeines oder gar umfassendes Verfügungsrecht über die Darstellung der eigenen Person umfasse.
  • Allerdings gewährleiste das Recht am eigenen Bild dem Einzelnen sozusagen unumstößliche Einfluss- und Entscheidungsmöglichkeiten, soweit es um die Anfertigung und Verwendung von Bildaufzeichnungen seiner Person durch andere geht. Niemand muss es daher hinnehmen, zum „Objekt der Begierde“ degradiert zu werden.
  • Dem steht auch eine einmal erteilte Einwilligung nicht entgegen. Denn sie ist in einen bestimmten Kontext eingebettet und lässt sich durch schlüssiges Handeln beschränken.

Das Urteil des BGH vom 13.10.2015 (Az.: VI ZR 271/14) ist im Internet unter folgender Adresse abrufbar: http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&nr=73173&pos=0&anz=1

Autor*in: