Angestellter externer Datenschutzbeauftragter und Rechtsanwalt: Geht das?
Unternehmen, die am Markt die Dienstleistung „externer Datenschutzbeauftragter“ anbieten, brauchen typischerweise Juristen. Ist es erlaubt, dass diese Juristen einerseits in einem Arbeitsverhältnis stehen, andererseits als Rechtsanwalt zugelassen sind? Das ist nur scheinbar eine ganz spezielle Frage. Letzten Endes geht es darum, wer den Markt „externer Datenschutzbeauftragter“ unter sich aufteilen darf.
Dürfen ausschließlich Juristen als externe Datenschutzbeauftragte tätig sein? Oder dürfen auch Nichtjuristen mitmischen? Und dürfen zugelassene Rechtsanwälte zugleich in einem Angestelltenverhältnis als externer DSB tätig sein? Damit beschäftigen sich zwei Urteile, die wir hier verständlich aufbereitet vorstellen.
Externe DSB für 30 Kunden eines Beratungsunternehmens
Der Ausgangspunkt ist vom Prinzip her ganz einfach. Die Klägerin ist Juristin mit zwei juristischen Staatsexamina. Sie ist für ein Unternehmen tätig, das eine „Komplettbetreuung einschließlich externer Datenschutzbeauftragter“ anbietet. Sie ist inzwischen für 30 Kunden dieses Unternehmens als externe Datenschutzbeauftragte bestellt.
Eine Syndikus-Rechtsanwältin: Rechtsanwältin und trotzdem Arbeitnehmerin
Im ersten Anlauf war die rechtliche Beziehung zwischen ihr und dem Beratungsunternehmen so gestaltet:
- Es war ein Arbeitsverhältnis vereinbart. Im Rahmen dieses Arbeitsverhältnis hatte sie ausdrücklich rechtliche Aufgabenstellungen zu bearbeiten.
- Wegen dieser juristischen Tätigkeit für ihren Arbeitgeber beantragte sie eine Zulassung als „Syndikus-Rechtsanwältin“. Diese Zulassung erhielt sie auch.
Was ist eine „Syndikus-Rechtsanwältin“? Die Klägerin war zugleich Arbeitnehmerin und Rechtsanwältin. Damit war sie in einer speziellen Form als Rechtsanwältin tätig, nämlich als „Syndikus-Rechtsanwältin“. Dieser Begriff ist so definiert: Es handelt sich um eine Angestellte, die ihren Beruf als Rechtsanwältin dadurch ausübt, dass sie im Rahmen ihres Arbeitsverhältnisses für ihren Arbeitgeber anwaltlich tätig wird. So beschreibt es § 46 Absatz 2 der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO). Wer in dieser Art und Weise als Rechtsanwalt tätig werden will, bedarf einer besonderen Zulassung als Syndikus-Rechtsanwalt. Diese Zulassung hatte die Klägerin von der dafür zuständigen Rechtsanwaltskammer erhalten. |
Es gibt Probleme, weil sie Kunden ihres Arbeitgebers anwaltlich berät
Probleme gab es, als klar wurde, dass sie nicht nur ihren Arbeitgeber selbst rechtlich berät, sondern im Auftrag ihres Arbeitgebers auch seine Kunden. Es kam zu einem Verfahren, in dem ihr die Zulassung als Syndikus-Rechtsanwältin wieder entzogen wurde. Dagegen wehrte sie sich. Die Angelegenheit ging bis zum Bundesgerichtshof (BGH).
Der Bundesgerichtshof entzieht deshalb die Zulassung als Syndikus-Rechtsanwältin
Der Bundesgerichtshof bestätigte den Entzug ihrer Zulassung als Syndikus-Rechtsanwältin. Dass die Klägerin nicht nur ihren Arbeitgeber selbst, sondern auch Kunden ihres Arbeitgebers in dessen Auftrag in Rechtsangelegenheiten berät, war für den Bundesgerichtshof der Knackpunkt. Das hielt er mit der Funktion einer Syndikus-Rechtsanwältin nicht für vereinbar.
Warum das? Der BGH will die anwaltliche Unabhängigkeit sichern
Die Begründung dafür ist für jemanden, der mit der Welt der Rechtsanwälte sonst nichts zu tun hat, eine gewisse Herausforderung. Sie funktioniert so:
- Ein Syndikus-Rechtsanwalt darf nach der gesetzlichen Vorgabe ausdrücklich nur in Rechtsangelegenheiten des Arbeitgebers anwaltlich tätig werden (siehe § 46 Absatz 5 Satz 1 Bundesrechtsanwaltsordnung).
- Berät er im Auftrag seines Arbeitgebers andere Unternehmen anwaltlich, liegt eine sogenannte „anwaltliche Drittberatung“ vor. Bei ihr geht es nicht mehr um Rechtsangelegenheiten des Arbeitgebers selbst, sondern um rechtliche Angelegenheiten der Kunden des Arbeitgebers. Solche Beratungen sind einem Syndikus-Rechtsanwalt nicht erlaubt.
- Diese Auslegung soll die anwaltliche Unabhängigkeit des Syndikus-Rechtsanwalts sichern. Sie würde beeinträchtigt, wenn der Syndikus-Rechtsanwalt bei seiner Beratung Rücksicht auf den Inhalt des Auftrags nehmen müsste, den sein Arbeitgeber und das andere Unternehmen vereinbart haben.
WichtigEin Rechtsanwalt darf nur einen Rechtsanwalt als Chef haben Etwas drastisch, aber vielleicht verständlicher formuliert: Es ist nicht zulässig, dass sich jemand, der kein Rechtsanwalt ist, in seinem Unternehmen sozusagen Rechtsanwälte hält, denen er dann aufgrund seiner Weisungsbefugnis als Arbeitgeber Vorgaben dafür macht, wie sie ihre anwaltliche Tätigkeit bei seinen Kunden auszuüben haben. |
Der Bundesgerichtshof macht keine Kompromisse
Die Gefahr für die Unabhängigkeit hängt nicht davon ab, in welchem Umfang ein Syndikus-Rechtsanwalt „anwaltliche Drittberatung“ ausübt. Selbst wenn er dies nur für einen einzigen Kunden seines Arbeitgebers tut und dies auch nur in zeitlich geringem Umfang, ist das für seine Zulassung als Syndikus-Rechtsanwalt schädlich. Sie muss auch in einem solchen Fall widerrufen werden.
Die Zulassung als Syndikus-Rechtsanwältin ist weg
Das Ergebnis ist somit: Zwar kann die Klägerin im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses als Juristin für das Beratungsunternehmen arbeiten. Sie kann jedoch in diesem Rahmen keine Zulassung als Syndikus-Rechtsanwältin erhalten.
Manche mögen sich die Frage stellen, warum eine Juristin so darauf aus ist, einerseits einen Arbeitsvertrag zu haben, aber andererseits auch eine Zulassung als Syndikus-Rechtsanwältin. Dafür hat sie gute Gründe. Die Anwaltsversorgung (Altersversorgung und Versorgung bei Berufsunfähigkeit) ist weitaus besser als die Absicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung. Sobald die Frau eine Zulassung als Syndikus-Rechtsanwältin hat, kann sie sich von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreien lassen. Ihre Absicherung erfolgt dann über die Anwaltsversorgung. In der Entscheidung des Bundesgerichtshofs sucht man solche Erklärungen der Hintergründe vergebens. Sie sind für die dort erörterten Fragen schlicht nicht relevant.
Eigentlich will die Klägerin weitermachen wie bisher
Nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs stand die Klägerin ohne Zulassung als Syndikus-Rechtsanwältin da. Ihr Arbeitgeber und sie waren sich jedoch darüber einig, dass sie auch künftig so wie bisher für den Arbeitgeber tätig sein sollte. Deshalb behielt man den vorhandenen Arbeitsvertrag bei.
Man kann „simultan“ (also doppelt) als Rechtsanwalt zugelassen sein
Was die Zulassung als Rechtsanwältin angeht, hatte die Klägerin klugerweise neben der Zulassung als Syndikus-Rechtsanwältin auch noch eine Zulassung als „normale“ Rechtsanwältin beantragt und erhalten. Sie war also außerdem auch noch Rechtsanwältin mit eigener Kanzlei (sogenannte „niedergelassene Rechtsanwältin“). In der Fachsprache heißt eine solche doppelte Zulassung „Simultanzulassung“.
Die Frau war deshalb immer noch Rechtsanwältin
Somit hätte die Entscheidung des Bundesgerichtshofs im Ergebnis nichts geändert. Zwar hatte die Klägerin keine Zulassung als Syndikus-Rechtsanwältin mehr, aber immer noch ihre Zulassung als niedergelassene Rechtsanwältin – einschließlich der begehrten Absicherung in der Anwaltsversorgung.
Ein Rechtsanwalt darf auch noch einen anderen Beruf ausüben
Nun stellte sich die Frage, ob sie gleichzeitig als niedergelassene Rechtsanwältin tätig sein und im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses als Arbeitnehmerin für das Beratungsunternehmen arbeiten kann.
Dagegen ist vom Anwaltsrecht ausgehend zunächst einmal nichts zu sagen. Denn vom Prinzip her ist es kein Problem, wenn ein Rechtsanwalt nicht ausschließlich als Rechtsanwalt tätig ist, sondern daneben noch einen anderen Beruf ausübt. So gibt es tatsächlich einige wenige Rechtsanwälte, die beispielsweise am Wochenende leidenschaftlich als Taxifahrer tätig sind, quasi zur Entspannung, aber durchaus gegen Bezahlung. Häufiger kommt es vor, dass ein Rechtsanwalt noch als Geschäftsführer eines Unternehmens angestellt ist.
Man will der Frau auch die Zulassung als „niedergelassene Rechtsanwältin“ wegnehmen
Doch nun kam für die Klägerin die große Überraschung. Man wollte ihr auch noch die Zulassung als niedergelassene Rechtsanwältin entziehen. Die Begründung dafür ist etwas verwickelt. Sie hat folgenden Ausgangspunkt:
- Ein Rechtsanwalt darf nur Tätigkeiten ausüben, die mit seinem Beruf als Rechtsanwalt zu vereinbaren sind.
- Falls er neben seinem Beruf als Rechtsanwalt eine Tätigkeit ausübt, die damit nicht zu vereinbaren ist, muss die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft widerrufen werden (siehe § 14 Abs. 2 Nr. 8 Bundesrechtsanwaltsordnung).
Darauf aufbauend sah sich die Klägerin mit folgender Argumentation konfrontiert:
- Die Tätigkeit für ihren Arbeitgeber, insbesondere ihre Tätigkeit als externe Datenschutzbeauftragte für Kunden des Arbeitgebers, sei unvereinbar mit ihrer Funktion als niedergelassene Rechtsanwältin.
- Die Tätigkeit als externe Datenschutzbeauftragte, die sie im Auftrag ihres Arbeitgebers ausübt, sei eine Rechtsdienstleistung im Sinne des Rechtsdienstleistungsgesetzes.
- Ihr Arbeitgeber sei jedoch weder Rechtsanwalt noch habe er eine Erlaubnis nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz, die ihm Rechtsdienstleistungen gestatte, ohne Rechtsanwalt zu sein.
- Damit biete ihr Arbeitgeber eine unerlaubte Rechtsdienstleistung an.
- Sie wirke aufgrund ihres Arbeitsvertrags an dieser unerlaubten Rechtsdienstleistung mit. Das sei mit ihrer Stellung als Rechtsanwältin nicht zu vereinbaren. Deshalb müsse ihre Zulassung als niedergelassene Rechtsanwältin widerrufen werden.
Es droht ein wirtschaftliches Desaster für die Klägerin und ihren Arbeitgeber
Falls diese Argumentationskette richtig wäre, hätte sie für die Klägerin und ihren Arbeitgeber erhebliche Folgen:
- Die Klägerin würde ihre Zulassung als niedergelassene Rechtsanwältin verlieren.
- Ihrem Arbeitgeber würde attestiert, dass er mit der Dienstleistung „externer Datenschutzbeauftragter durch Angestellte“ eine unerlaubte Rechtsdienstleistung anbietet, die Rechtsanwälten vorbehalten ist. Damit müsste er dieses Angebot vom Markt nehmen.
- Im Ergebnis hätte sich das Geschäftsmodell des Arbeitgebers weitgehend erledigt. Er müsste insoweit vom Markt verschwinden. Die Klägerin wiederum würde dies voraussichtlich ihren Arbeitsplatz kosten.
WichtigWer darf die Dienstleistung „externer Datenschutzbeauftragter“ anbieten? Letztlich geht es also keineswegs um Feinheiten des Anwaltsrechts. Vielmehr entscheidet sich aus Anlass des konkreten Falls, wer die Dienstleistung „externer Datenschutzbeauftragter“ anbieten darf und wer nicht. Ist dies Rechtsanwälten vorbehalten? Oder können dies auch Personen tun, die nicht über eine Anwaltszulassung verfügen? |
Darf ein externer Datenschutzbeauftragter rechtlich beraten?
Der Anwaltsgerichtshof Nordrhein-Westfalen ist der Auffassung, dass der Arbeitgeber der Klägerin nicht gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz verstößt. Damit wirkt auch sie nicht an einem solchen Verstoß mit. Deshalb besteht keine Rechtfertigung, ihr die Zulassung als niedergelassene Rechtsanwältin zu entziehen.
Zu diesem Ergebnis kommt das Gericht durch eine Analyse der Aufgaben, die ein Datenschutzbeauftragter nach der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) wahrzunehmen hat.
Ein Datenschutzbeauftragter erbringt auch Rechtsdienstleistungen
Ausgangspunkt ist die Feststellung, dass die Tätigkeit als Datenschutzbeauftragter sehr wohl eine Rechtsdienstleistung im Sinne des Rechtsdienstleistungsgesetzes darstellt. Dazu das Gericht: „Rechtsdienstleistung ist jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert.“
Die Tätigkeit eines Datenschutzbeauftragten erfüllt jedenfalls zum Teil die Voraussetzungen für eine Rechtsdienstleistung. Er muss immer wieder Situationen bewältigen, in denen die rechtliche Prüfung eines Einzelfalls erforderlich ist. Dies gilt erst recht seit Geltung der DSGVO. Sie hat nämlich zu einer erhöhten Komplexität der rechtlichen Fragestellungen geführt.
Es ist zwar richtig, dass ein Datenschutzbeauftragter in erheblichen Umfang auch Kenntnisse aus anderen Bereichen haben muss (Betriebswirtschaft, Informations- und Kommunikationstechnologie, organisatorische Kenntnisse). Dies ändert aber nichts daran, dass er zumindest auch Rechtsdienstleistungen erbringt.
Das verstößt nicht gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz
Darin liegt kein Verstoß gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz. Das Rechtsdienstleistungsgesetz sieht nämlich die Möglichkeit vor, dass andere Gesetze es jemandem erlauben, Rechtsdienstleistungen zu erbringen.
Die DSGVO erlaubt es nämlich
Als ein solches Erlaubnisgesetz sieht der Anwaltsgerichtshof Art. 39 DSGVO an. Nach dieser Regelung gehört es zu den Aufgaben des Datenschutzbeauftragten, den Verantwortlichen über seine Pflichten nach der DSGVO zu unterrichten und die Einhaltung der DSGVO und anderer Datenschutzvorschriften zu überwachen.
Wichtig
Damit steht nichts entgegen, dass ein externer Datenschutzbeauftragter im Rahmen dieser Tätigkeit auch Rechtsdienstleistungen erbringt. Eine Zulassung als Rechtsanwalt oder eine besondere Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetzes ist dafür nicht erforderlich. |
Die Fachwelt streitet über die Frage
Dem Gericht ist klar, dass diese Frage ausgesprochen umstritten ist und in der Rechtsliteratur sehr oft anders gesehen wird. Die meisten Autoren gehen davon aus, dass jemand nur dann als externer Datenschutzbeauftragter tätig sein darf, wenn er über eine Zulassung als Rechtsanwalt verfügt.
Rechtsdienstleistung als „zulässige Nebenleistung“
Deshalb greift das Gericht noch auf eine ergänzende Argumentation zurück. Sie geht hypothetisch davon aus, dass Art. 39 DSGVO doch keine Erlaubnisregelung ist, die es einem externen Datenschutzbeauftragten gestattet, Rechtsdienstleistungen zu erbringen.
Das würde aber nach Auffassung des Gerichts nichts am Ergebnis ändern. Im Rechtsberatungsgesetz gibt es nämlich eine Vorschrift, wonach Rechtsdienstleistungen als erlaubt anzusehen sind, wenn sie als bloße Nebenleistungen zu werten sind (siehe § 5 Absatz 1 Rechtsdienstleistungsgesetz).
Davon geht das Gericht im Fall eines externen Datenschutzbeauftragten aus. Er kann seinen Beruf aufgrund der Vorgaben von Art. 39 DSGVO nicht ausüben, ohne auch rechtlich zu beraten. Deshalb ist ihm eine solche Rechtsberatung als Nebenleistung im Rahmen seiner Gesamttätigkeit erlaubt.
Quellen:
Urteil des Bundesgerichtshofs vom 22.6.2020 – AnwZ(Brfg) 23/19, abrufbar unter http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&nr=108354&pos=0&anz=1
Rechtsmittel gegen dieses Urteil sind nicht mehr möglich. Die Klägerin hat gegen die Entscheidung Verfassungsbeschwerde eingelegt. Das Bundesverfassungsgericht hat sie aber nicht zur Entscheidung angenommen.
Urteil des Anwaltsgerichtshofs Nordrhein-Westfalen vom 12.3.2021 – 1 AGH 9/19, abrufbar unter http://www.justiz.nrw.de/nrwe/anwgh/j2021/1_AGH_9_19_Urteil_20210312.html
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Gegen das Urteil kann die Zulassung der Berufung zum Bundesgerichtshof beantragt werden. Angesichts der allgemeinen Bedeutung der Angelegenheit ist zu erwarten, dass dies geschieht.