Paragraph 4 des Bundesurlaubsgesetzes (BUrlG) – eine Quelle von Unstimmigkeit
„§ 4 Wartezeit: Der volle Urlaubsanspruch wird erstmalig nach sechsmonatigem Bestehen des Arbeitsverhältnisses erworben.“ Diese kurze Regelung des Bundesurlaubsgesetzes erscheint so simpel und einfach, dass man meinen möchte, es gebe bei der Anwendung dieser unkomplizierten Rechtsvorschrift keinerlei Probleme. Leider weit gefehlt. Die ... mehr