Ein Stück weniger Bürokratie
Mehr Eigenverantwortung der Bauherren und eine Entlastung der Kommunen bedeutet die Fortschreibung der schleswig-holsteinischen Landesbauordnung, die jetzt dem Landtag vorgelegt wurde. Gemeinden können künftig Fragen zu Abstandsflächen und Stellplätzen selbst in Satzungen regeln.
Schleswig-Holstein: Neue Landesbauordnung bringt Entlastung für Kommunen
In Schleswig-Holstein ist der Weg für eine Fortschreibung der Landesbauordnung frei. Der Gesetzentwurf der Landesregierung, der am Freitag vergangener Woche (6.3.) dem Parlament zugeleitet wurde, schafft weitere Erleichterungen im Baugenehmigungsverfahren. Dies gilt insbesondere für die nachträgliche energetische Gebäudesanierung und für Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien, wie beispielsweise bestimmte Solar- und Kleinwindanlagen. Bei solchen Vorhaben sind keine gesonderten Genehmigungsverfahren mehr erforderlich. Die geänderte Landesbauordnung entlaste die Bürger von Bürokratie, ohne die Sicherheit zu gefährden, erläuterte Innenminister Stefan Studt. In vielen Fällen seien die Regelungen künftig verständlicher und anwenderfreundlicher.
Auch für Gemeinden schafft die neue Landesbauordnung Erleichterungen. So können diese jetzt durch Satzung örtliche Bauvorschriften über abweichende Abstandflächentiefen, also über die Vergrößerung oder Verringerung, erlassen. Dadurch können die Kommunen Anforderungen hinsichtlich der Bebauungsdichte laut Baugesetzbuch harmonisieren. Innerhalb von im Zusammenhang bebauten Ortsteilen kann künftig von den vorgeschriebenen Abstandflächen (Wandhöhe multipliziert mit 0,4 außerhalb von Gewerbe- und Industriegebieten, mindestens jedoch drei Meter) abgewichen werden, wenn sich das Bauvorhaben in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt.
Die Gemeinden können zudem künftig in einer Satzung konkret bestimmen, welche genaue Zahl und Beschaffenheit von Stellplätzen ein Bauherr für einzelne Objekte nachweisen muss. In der Satzung kann die Stellplatzfrage auch für Teile oder auch für das gesamte Gemeindegebiet festgelegt werden. Dieses Satzungsrecht ist neu. Es erlaubt den Gemeinden, künftig selbstständig die Regelung in der Landesbauordnung zu präzisieren. Diese verlangt lediglich eine ausreichende Zahl und geeignete Beschaffenheit von Stellplätzen.