28.09.2015

Der Web-Design-Vertrag. Das World Wide Web – unendliche Weiten und schier unendliche Möglichkeiten, diese virtuelle Welt zu nutzen

Fast keine Firma, und sei sie auch noch so klein, kommt heute ohne Internet-Präsenz aus. Nicht anders sieht es beim Staat aus. Es gibt unzählige Webseiten des Bundes, der Länder, und nun haben auch die Kommunen die Möglichkeit entdeckt, das Internet für sich zu nutzen.

"http" auf Monitor

Zum einen kann sich eine Gemeinde durch einen Internet-Auftritt selbst präsentieren, um sich zum Beispiel als ein willkommenes Urlaubsziel anzupreisen.

Da sich die Gemeinde(-verwaltung) zusehends auch als Dienstleister am Kunden, dem Bürger, verstehen muss, verschafft eine Website auch den virtuellen Zugang zum Rathaus, unabhängig von Büro-Öffnungszeiten. Es können nicht nur viele Informationen vom Bürger abgerufen werden, sondern es kann auch bereits der eine oder andere Antrag online ausgefüllt und abgeschickt werden, nicht allein zur Kundenfreundlichkeit der Verwaltung.

Viele Gemeinden nutzen diese Möglichkeit der Präsentation bereits. Doch gibt es auch noch viele, vor allem kleinere Kommunen, die hiervor noch zurückschrecken.

Ein kleiner Schritt für einen Web-Designer, ein großer Schritt für die Gemeinde.

Hat der Bürgermeister keinen findigen Mitarbeiter, der die Internet-Präsenz aufbauen kann, so bleibt nur der Weg zu einer professionellen Agentur bzw. zu einem Web-Designer. Er kann schon allein durch seine Beratung die vielen Möglichkeiten einschränken und der Gemeinde eine maßgeschneiderte Lösung für deren Internet-Auftritt bieten. Mit diesem Beitrag soll eine grobe Richtung aufgezeichnet werden, die der Gemeinde bei ihrem Weg in das WWW behilflich sein soll!

Ihre zwei Wege zum Internet-Auftritt

Selbstverständlich gibt es immer mehrere Wege, die zum Ziel führen.

Weg I

Selbstverständlich sollte man, bevor man sich an die Erstellung eines Internet-Auftritts macht, sich gut informieren und von Fachleuten beraten lassen. Ein möglicher Weg hierbei wäre, schon diese „Vorab-Phase“ vertraglich zu fixieren. Zum Beispiel könnte man einen Vorvertrag mit einem Web-Designer schließen, während man in Verhandlung mit einem solchen steht. Gleiches gilt für einen möglichen Beratungsvertrag, denn nicht immer kommt es dann nach der Beratung tatsächlich zu einem Web-Design-Vertrag. So können Fehler und Missverständnisse ausgeräumt werden, wenn es beispielsweise darum geht, welche (Vor-)Leistungen kostenlos und welche bereits entgeltpflichtig sind. Allerdings ist dies mehr Sache des Designers, schließlich möchte er für seine Leistungen entlohnt werden.

Sind diese ersten Schritte erst einmal überwunden, kann es nun in die Designphase selbst gehen. Diese wiederum könnte man in drei Phasen aufgliedern: Konzeptions-, Entwurfs- und Fertigstellungsphase. Für die erste Phase, in der die grobe Struktur der Website erstellt werden soll, kann ein sogenanntes Pflichtenheft zusammengestellt werden. In dieses werden die genauen Vorstellungen des Kunden aufgenommen, wie der Internet-Auftritt aussehen soll und was die Seiten konkret beinhalten sollen. Auch hierfür kann ein separater Vertrag geschlossen werden.

Letztendlich können nun die zwei weiteren Phasen in dem eigentlichen Web-Design-Vertrag geregelt werden.
Ist die Website dann erst einmal fertig, kann man sich überlegen, wie man seinen Internet-Auftritt „verwaltet“. Viele Web-Designer bieten hier Wartungs- und Pflegeleistungen an, wobei es sich hier anbietet, diese Leistungen in einem gesonderten Vertrag zu regeln.

Weg II

Der einfachere Weg wäre hingegen, sich die oben beschriebenen Schritte (vor allem die damit verbundenen Verträge) zu sparen und gleich praktisch mit der Tür ins Haus zu fallen und sofort einen Web-Design-Vertrag abzuschließen, der die vorhergehenden Schritte (siehe oben) mit umfasst.

Was ist zu beachten?

Neben dem Web-Design-Vertrag, der die Erstellung der Website beinhaltet, sollte man noch zwei andere Dienstleistungsverträge im Auge behalten. Zum einen den sogenannten Hosting-Vertrag, der die Regelungen für den Zugang und die Speicherplatzsicherung für die Website enthält, und zum anderen den bereits angesprochenen Pflege- und Wartungsvertrag, der zukünftige Aktualisierungsmaßnahmen und die „Reparaturen“ an der Website sichert.

Wie oben bereits erwähnt, sollte die Beratung auch nicht zu kurz kommen. Denn die meisten Auftraggeber sind auf dem Gebiet des Internets nicht so gut informiert und brauchen, um richtige Entscheidungen für ihren eigenen Internet-Auftritt zu treffen, eine eingehende Beratung. Je nach Anbieter kann diese kostenlos oder im Rahmen einer Geschäftsanbahnung geschehen. Allerdings gibt es sicherlich auch andere Auftragnehmer, die bereits für ihre Beratungsleistung ein Entgelt verlangen. Insofern wird man als Kunde nicht um einen Beratungsvertrag herumkommen.

Welchen Inhalt hat ein Web-Design-Vertrag?

Natürlich muss der eigentliche Gegenstand des Vertrags festgelegt werden. Grob geht es, wie schon erwähnt, um die Erstellung einer Website. Damit ist es aber noch nicht getan.

Zum Inhalt des Vertrags ist zu sagen, dass eine genaue Leistungsbeschreibung in den Vertrag bzw. in die Anlage des Vertrags mit einbezogen werden sollte. In dieser Leistungsbeschreibung können folgende Festsetzungen vertraglich getroffen werden (beispielhafte Aufzählung, nicht abschließend!):

  • Festlegung der Inhalte und grundsätzliche Fragen zum Design der Website
  • Festlegung der Leistungen der Konzeptionsphase
  • Festlegung der Leistungen der Entwurfsphase
  • Festlegung der Leistungen der Fertigstellungsphase
  • ggf. Vereinbarung über Vergabe von Leistungen an Dritte
  • Festsetzung der Abnahmekriterien
  • Festlegung der Testdauer, Vereinbarung über den Einsatz einer unabhängigen Testperson.

Grund für diese genaue Leistungsbeschreibung ist, dass somit der Erfolg – also die Website an sich – auf diesem Wege am besten definiert ist und auch als Abnahmekriterium gute Dienste leistet. Denn über alles, was vorher genau vereinbart wird, muss später nicht mehr diskutiert werden.

Natürlich hat, wie in jedem anderen Vertrag auch, der Auftraggeber, also die Gemeinde, ebenfalls verschiedene Mitwirkungspflichten.

So hat er zum Beispiel dafür zu sorgen, dass er die Inhalte, die er für seinen Internet-Auftritt wünscht, termingerecht an den Auftragnehmer (Web-Designer) liefert, damit dieser ohne zeitliche Verzögerung mit seiner Arbeit beginnen oder diese fortsetzen kann. Hilfreich ist es dabei, wenn der Auftragnehmer seinem Auftraggeber mit einem Vorlauf von zwei bis drei Wochen sagt, was er zu welchem Termin benötigt, um Schwierigkeiten und einen möglichen Verzug zu vermeiden.

Die Mitwirkungspflichten sollten am besten ebenfalls so genau wie möglich im Vertrag oder in der Anlage zum Vertrag festgehalten werden!

Ist die Website dann fertig und ins Netz gestellt – also veröffentlicht –, stellt sich die Frage des Nutzungsrechts. Der Web-Designer räumt hierfür dem Auftraggeber ein uneingeschränktes, zeitlich nicht begrenztes Nutzungsrecht ein. Der Auftraggeber ist der Eigentümer der Website, er ist auch allein für den Inhalt der Webseiten verantwortlich.

Es kann sein, dass der Web-Designer einen sogenannten Urhebervermerk (zum Beispiel in Form des Logos des Designers) auf der Website anbringen möchte.

Die Vergütung kann auf verschiedene Weise erfolgen. Entweder es wird ein Pauschalhonorar vereinbart, oder man kann auch ein Stundenhonorar festlegen. Zur finanziellen Sicherheit und zur Möglichkeit der besseren Kalkulation seitens des Auftraggebers ist bei einem Stundenhonorar zu empfehlen, eine Kappungsgrenze zu ziehen .

Autor*in: Ralph Pyka (Ralph Pyka ist Rechtsanwalt sowie Autor und Lektor im Bereich des öffentlichen Rechts.)