25.11.2015

Der Hund und die Kommune – aus der Sicht eines verständigen Hundehalters!

Des Menschen bester Freund ist natürlich, wie könnte es auch anders sein, der Hund, egal, in welcher Höhe, Größe, Gewichtsklasse oder Farbe. Der Vierbeiner bringt Abwechslung in das Leben und belebt auch die Umwelt. Allerdings nicht immer im positiven Sinne, sodass es auch hier Regelwerke gibt, die einzuhalten sind.

liegender Hund

Im folgenden Beitrag möchte ich als verständiger Halter eines Hundes auf drei Themenbereiche eingehen:

  • Die Leinenpflicht in der Gemeinde
  • Das leidige Stoffwechselproblem
  • Die Hundesteuer

Ohne Leine durch die Gemeinde

Ob Hundehalter oder nicht, man kennt den Zwiespalt. Ein Hund kann noch so gut erzogen sein, als Mensch steckt man einfach nicht in diesem zwar domestizierten, aber dennoch im Grunde wilden Tier.

Viele Gemeinden erlassen eine Satzung, die vorschreibt, dass Hunde an der Leine zu führen sind. Auch unzählige Schilder weisen immer wieder darauf hin, dass der Vierbeiner an die Leine muss. Aus eigener Erfahrung bin ich der Meinung, dass das in einer städtischen Gemeinde durchaus Sinn hat. Wenngleich es selbstverständlich der Natur des Hundes völlig widerspricht. In einem Rudel hat der Rudelführer auch keine Leine in der Hand. Aber er hat sein Rudel immer unter Kontrolle. Der menschliche Rudelführer jedoch kann unter Umständen Schwierigkeiten haben. Darum ist die Haltevorrichtung ein gutes Mittel, um den Hund besser unter Kontrolle zu bringen.

Natürlich könnte man in einer Satzung Unterschiede zwischen den Hunderassen machen. Aber wo zieht man die Grenze? Ab welcher Größe muss ein Hund an die Leine? Ab welchem Gewicht? Eine Regelung erscheint schwierig. Daher wird oftmals eine generelle Leinenpflicht per Satzung festgeschrieben – die einzige realistische Herangehensweise, und auch zu begrüßen. Nicht nur zum Schutz von Passanten, auch beim Zusammentreffen mit den Artgenossen kann die Leine hilfreich sein. Obschon es bei manchen Hunden wiederum das Zusammentreffen leichter machen würde, wenn die Leine nicht dranhängen würde.

Dennoch sollte eine Gemeinde, sofern es möglich ist, einen Ausgleich hierzu schaffen. Vielerorts sind sogenannte Hundewiesen eingerichtet worden, abgezäunte Areale, in denen sich die Hunde austoben und einfach mal Hund sein können. Sicherlich ist diese Möglichkeit in ländlichen Regionen eventuell besser zu realisieren. Wenngleich eben auf dem Land die Leinenpflicht nicht die Wichtigkeit hat wie in einer städtischeren Umgebung. Aber gerade in einer Stadt sollte es Hund und Halter ebenfalls ermöglicht werden, einen gewissen Freiraum auszuleben. Das vereinfacht das Zusammenleben in der Gemeinde doch ungemein.

Das Stoffwechselproblem und seine Tücken

Viele Städte und Gemeinden haben auf die Hundekotproblematik vorbildlich reagiert. Immer mehr Hundekotbeutelspender werden aufgestellt, die von den Hundehaltern dankbar angenommen werden.
In manch einer Gemeinde besteht allerdings dennoch ein Problem. Zwar gibt es solche Spender, und an jedem davon ist auch meist ein öffentlicher Abfalleimer angebracht. Aber die Erledigung der dringenden Geschäfte eines Hundes passieren zumeist nicht da, wo sich ein Spender mit Abfalleimer befindet.

Der verständige Hundehalter hat immer Tütchen dabei und tütet besagtes Geschäft ein. Aber was dann? Kein Abfalleimer in Sicht. Konsequenz? Man trägt „das Geschäft“ mit nach Hause, oder man wirft dann den Beutel doch einfach in die Natur. Und das scheint doch nicht Sinn der Sache zu sein. Dann wäre es, ökologisch gesehen, besser gewesen, das Häufchen einfach liegen zu lassen. Das wiederum führt nur zum Ärger des nächsten Passanten, der eben besagtes Häufchen übersieht. Oder bei Eltern, deren Kleinkinder interessiert die Endprodukte des Hundes in Augenschein nehmen.

Von gemeindlicher Seite kommt hierzu natürlich die Argumentation, dass die Abfalleimer auch geleert werden müssen. Selbstverständlich. Und das kostet eben auch Geld. Auf der anderen Seite: „Erkauft“ sich eine Gemeinde damit nicht auch ein Stück mehr Lebensqualität?

Und wenn man schon beim Geld angekommen ist – das letzte Thema: Die Hundesteuer

Geregelt wird das durch das föderale kommunale Abgabenrecht der einzelnen Bundesländer. Jedes Bundesland hat hierzu eigene Vorschriften, die dann die Gemeinden ermächtigen, durch Satzung eine Hundesteuer zu erheben.
Die Hundesteuer gehört zu den Aufwandssteuern. Es wird allein das Halten eines Hundes besteuert. Dabei geht es nicht darum, für eine bestimmte Leistung wie das Aufstellen von Hundekotspendern oder die Straßenreinigung zu zahlen. Die Einnahmen werden für alle möglichen gemeindlichen Aufgaben verwendet.

Hier ein paar interessante Fakten über die Hundesteuer:

  • Die Steuerpflicht entfällt, wenn der Hund zu gewerblichen Zwecken gehalten wird. Hierzu zählt unter anderem auch die gewerbliche Hundezucht. Aus Art. 105 Abs. 2a des Grundgesetzes ergibt sich die Gesetzgebungskompetenz der Länder in Bezug auf örtliche Verbrauchs- und Aufwandssteuern. Abgedeckt ist allerdings hier nur die Erhebung der Hundesteuer bei natürlichen Personen, die ihren Hund zu privaten Zwecken halten.
  • In den kommunalen Satzungen können auch Tatbestände aufgenommen werden, die eine Steuererleichterung oder sogar die Befreiung vorsehen, wie z.B. für Blindenhunde oder Hütehunde.
  • Eine erhöhte Hundesteuer für abstrakt gefährliche Hunde ist zulässig. Hier können die Gemeinden die sogenannten „Listenhunde“ mit einer erhöhten Besteuerung belegen. In einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts ist zu lesen, dass das zulässig ist, und zwar nicht nur aus dem fiskalischen Gedanken heraus. Ein erhöhter Steuersatz kann auch zu Lenkungszwecken eingesetzt werden, um die Zahl der gefährlichen Hunde in einer Gemeinde möglicherweise niedrig zu halten. Die Hundesteuer darf jedoch nicht so hoch sein, dass sie „erdrosselnde Wirkung“ entfaltet und einem Kampfhundeverbot gleichkommt (Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 15.10.2014 – BVerwG 9 C 8.13).
Autor*in: Ralph Pyka (Ralph Pyka ist Rechtsanwalt sowie Autor und Lektor im Bereich des öffentlichen Rechts.)