02.07.2023

Instandhaltung bei brandschutztechnischen Einrichtungen

Eine regelmäßig durchgeführte Instandhaltung ist unverzichtbar, da sie die Voraussetzung für die Gewährung der Gewährleistung ist. Nur regelmäßig gewartete Maschinen wie beispielsweise Löschanlagen werden also innerhalb des Gewährleistungszeitraums kostenfrei instand gesetzt. Ein weiterer Vorteil für das Unternehmen: Es ist dadurch auch für die reibungslose Betriebsbereitschaft der Löschanlagen gesorgt – und damit für die Sicherheit.

Brandschutzbeauftragter überprüft einen Feuerlöscher - eine seiner Aufgaben

Die wiederkehrende Prüfung und die Instandhaltung von Brandschutzeinrichtungen fordern etliche Gesetze, Verordnungen, Vorschriften und Regeln.

Neue Handlungshilfe: die DGUV Information 205-040

Seit Ende 2022 sorgt eine Publikation für mehr Übersicht in diesem Bereich. Gemeint ist die DGUV Information 205-040 „Wiederkehrende Prüffristen im Brandschutz“. Sie wurde im März 2023 aktualisiert. Es sind darin die unterschiedlichen Anforderungen aus den verschiedenen Quellen zusammengefasst. Ziel ist, verantwortliche Personen beim sicheren Betrieb ihrer Brandschutzeinrichtungen zu unterstützen. Inhalt der Broschüre sind die Rechtsgebiete für die Prüfung und Instandhaltung von Brandschutzeinrichtungen. Dabei werden auch die in diesem Zusammenhang oft verwendeten Begriffe definiert.

Die DGUV Information 205-040 ist ausschließlich online erhältlich. Sie steht als PDF zum Download unter https://publikationen.dguv.de bereit. Außerdem finden Sie an der Stelle separate Tabellen als Excel-Dateien zum Download. In diesen sind die Fristen für die Kontrolle organisatorischer Maßnahmen sowie die Prüfung und Instandhaltung der jeweiligen Brandschutzeinrichtungen abgebildet. Mit der Aktualisierung vom März 2023 wurde ein neues Begleitdokument „Einrichtungen zur Flucht und Rettung“ aufgenommen.

Wie die DGUV mitteilt, werden die Tabellen regelmäßig inhaltlich gepflegt – unabhängig vom Ausgabestand der DGUV Information 205-040. Ein Anspruch auf Fehlerfreiheit und Vollständigkeit besteht allerdings nicht.

Wartung – ein Teil der Instandhaltung

Der Begriff Instandhaltung ist nach DIN 31051 in Verbindung mit DIN 13306 die „Kombination aller technischen und administrativen Maßnahmen sowie Maßnahmen des Managements während des Lebenszyklus einer Einheit zur Erhaltung des funktionsfähigen Zustands oder der Rückführung in diesen, sodass sie die geforderte Funktion erfüllen kann“.

Instandhaltung ist der Oberbegriff folgender drei Bestandteile nach DIN 31051:

Inspektion: Umfasst Maßnahmen zur Feststellung und Beurteilung des Istzustands einer Betrachtungseinheit einschließlich der Bestimmung der Ursachen der Abnutzung und des Ableitens der notwendigen Konsequenzen für eine zukünftige Nutzung (z.B. durch Prüfung des allgemeinen Zustands, der Eignung, Prüfung der Durchführung regelmäßiger Instandhaltungen etc.).

Wartung: Umfasst die Maßnahmen zum Bewahren des Sollzustands (z.B. durch Einstellen, Einfetten etc.).

Instandsetzen: Umfasst Maßnahmen zur Rückführung einer Betrachtungseinheit in den funktionsfähigen Zustand, mit Ausnahme von Verbesserungen (z.B. durch Austausch defekter Bauteile und Dichtungen, Reparieren etc.).

Die Anforderungen an Wartung und Instandhaltung, vor allem an Wartungsrhythmen, ergeben sich aus den unterschiedlichsten Vorschriften und Richtlinien.

Weiterhin sind in einigen Bundesländern über das Baurecht (technische Prüfverordnungen) Wartungsanforderungen geregelt.

Diese sind jedoch nur da zwingend anzuwenden, wo die brandschutztechnische Anlage baurechtlich gefordert wurde, z.B. im baurechtlichen Genehmigungsverfahren.

Hierbei ist zu beachten, dass die gesetzlichen Fristen  von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich sein können. Dies gilt auch für die Prüffristen der Hersteller. Es wird also immer nötig sein, die eigene betriebliche Situation zu prüfen und sich darüber zu informieren, welche Fristen im eigenen Arbeitsumfeld bzw. Unternehmen selbst einzuhalten sind..

Autor*innen: Christine Lendt, Michael Becker