04.08.2021

Brandschutz für Versammlungsstätten

Notausgang

Laut § 2 Abs. 1 der Muster-Versammlungsstättenverordnung sind Versammlungsstätten „[…] bauliche Anlagen oder Teile baulicher Anlagen, die für die gleichzeitige Anwesenheit vieler Menschen bei Veranstaltungen, insbesondere erzieherischer, wirtschaftlicher, geselliger, kultureller, künstlerischer, politischer, sportlicher oder unterhaltender Art, bestimmt sind sowie Schank- und Speisewirtschaften“.

Dabei können sich Versammlungsstätten sowohl innerhalb von Gebäuden als auch im Freien befinden. Aufgrund ihrer großen Kapazität gelten für derartige Gebäude, bauliche Anlagen bzw. Flächen besondere Sicherheitsauflagen im Hinblick auf Brandschutz und die damit verbundenen Flucht- und Rettungswege. Gemäß der Muster-Versammlungsstättenverordnung trägt stets der Betreiber einer Versammlung die Verantwortung für die Sicherheit von Besuchern und Mitarbeitern.

Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

  • Versammlungsgesetz (VersG)
  • Muster-Versammlungsstättenverordnung (MVStättV)
  • Versammlungsstättenverordnungen der Länder

Brandschutz auf Messen und Veranstaltungen

Zu den Sicherheitseinrichtungen, die jederzeit nutzbar sein müssen, zählen:
  • Sprinkleranlagen
  • Feuermelder
  • Feuerlöscheinrichtungen
  • und Rauchmelder

Gleiches gilt für die in einigen Messehallen vorhandenen Feuerschutz-Rolltore oder Rauchschutz-Rolltore sowie Rauchschürzen. Solche Tore haben regelmäßig entsprechende Sicherheitsabstände, die u.a. ein Unterbauen dieser Einrichtungen unterbinden sollen. Gerade in den Auf- und Abbauphasen kommt dem Hallendienst der Messegesellschaft bei den Rundgängen eine wichtige Bedeutung zu. Nur dieser Personenkreis ist so zeitintensiv und flächendeckend vor Ort, dass er auf achtlos verstellte Wandhydranten oder Alarmierungseinrichtungen sofort reagieren kann und muss.

Auch die folgenden drei Aspekte sind im Hinblick auf allgemeine Sicherheitsmaßnahmen auf Messen und Veranstaltungen zu berücksichtigen:

  1. Zum besonderen Schutz aller wärmeerzeugenden bzw. -entwickelnden Elektrogeräte sind diese auf nicht brennbaren, wärmebeständigen Unterlagen zu montieren.
  2. Zum Schutz der Rettungswege sind Sicherheitsbeleuchtungen in ausreichender Zahl anzubringen. Darin sind auch Räume zu berücksichtigen, in denen die allgemeine Sicherheitsbeleuchtung nicht wirksam wird und wo eine zusätzliche Sicherheitsbeleuchtung installiert werden muss.
  3. Sammelplätze sind ausreichend zu kennzeichnen. Im Evakuierungsfall müssen Mitarbeiter benannt sein, die die Sammelplätze verantwortlich in Betrieb nehmen. Auch diese Kräfte mit besonderen Brandschutzaufgaben müssen durch Westen oder anderweitige Mittel für jedermann deutlich gekennzeichnet sein.
Autor*innen: Georg Spangardt, WEKA Redaktion

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