Vorgehen bei der Brandlastberechnung
Die Muster-Industriebaurichtlinie kennt zur Bestimmung der Größe des Brandabschnitts oder Brandbekämpfungsabschnitts und der Feuerwiderstandsdauer des Tragwerks in der Hauptsache zwei Bewertungsverfahren: Die Brandlastberechnung nach Abschnitt 6 oder die Brandlastberechnung nach Abschnitt 7. Doch wann kann das eine, wann muss zwingend das andere Verfahren angewandt werden?
Die Brandlastberechnung nach Abschnitt 6
Bei der Bewertung der Brandlast nach Abschnitt 6 wird anhand einer Tabelle ermittelt, wie groß der Brandabschnitt gebaut werden kann bzw. bei Bestandsgebäuden, wie groß dieser sein darf. Die Größe des Brandabschnitts ist dabei abhängig von der Geschossigkeit, der Feuerwiderstandsdauer der Tragwerkkonstruktion (F0–F90) und der brandschutztechnischen Infrastruktur (K1–K4).
Nach Abschnitt 6 werden die meisten Industriegebäude geplant und errichtet. Der große Vorteil bei der Bewertung nach Abschnitt 6 ist die flexible Nutzung des Brandabschnitts, da an die Brandlasten der späteren Nutzung keine Anforderungen gestellt werden.
Die Brandlastberechnung nach Abschnitt 7
Bei einer Bewertung nach Abschnitt 7 wird zunächst nach dem Rechenverfahren der DIN 18320-1 die äquivalente Branddauer tä [min] ermittelt. Mit diesem Wert wiederum kann die erforderliche Feuerwiderstandsdauer der Tragwerkskonstruktion errechnet werden. Um die äquivalente Branddauer tä [min] ermitteln zu können, müssen die vorhandenen Brandlasten Q in dem Brandabschnitt bestimmt werden.
Dazu müssen alle brennbaren Stoffe des Brandbekämpfungsabschnitts erfasst und gewogen werden, die sich in den Produktionsabläufen und den Lagerbereichen befinden.
Warum die Berechnung nach Abschnitt 7 jetzt stark an Bedeutung gewinnt
Zunächst spricht eigentlich alles gegen eine Brandlastberechnung nach Abschnitt 7 – und dementsprechend wurde das Verfahren auch eher selten angewandt. Denn das Rechenverfahren ist sehr aufwendig und schränkt den Bauherrn in seiner Nutzung ein. Allerdings muss seit der Einführung der neuen Muster-Industriebaurichtlinie im Juli 2014 immer öfter „nach Abschnitt 7“ gerechnet werden. Denn die neue Muster-Industriebaurichtlinie hat die „Ebenen“ eingeführt. Und Brandabschnitte mit Ebenen können eben nicht mehr nach Abschnitt 6 berechnet werden, sondern müssen zwingend mit dem Verfahren nach Abschnitt 7 bewertet werden. Bei Neubauten dürfte dies weniger kritisch sein, bei Bestandsbauten schon eher.
Ein Lichtblick: Bestandsschutz – solange es keine Nutzungsänderung gibt!
Bestandsbauten genießen genau solange Bestandsschutz, bis sich an der baurechtlichen Genehmigung des Gebäudes nichts ändert.
Plant der Bauherr jedoch Änderungen, die einer Nutzungsänderung gleichkommen, muss diese Änderung baurechtlich betrachtet werden. Die baurechtliche Betrachtung und das erforderliche Brandschutzkonzept bzw. der Brandschutznachweis müssen dann nach der neuen Muster-Industriebaurichtlinie vom Juli 2014 erstellt werden.
Das (neue) Problem mit den „höher gelegenen Bereichen“
In der alten Version der Muster-Industriebaurichtlinie von 2000 konnten alle höher gelegenen Bereiche, die mit einer nicht bemessenen Abtrennung mit dem Erdgeschoss Verbindung hatten und deren Fläche < 50 % der Grundfläche betrug, unberücksichtigt bleiben. Der Clou daran war: Es handelte sich dann immer noch um einen erdgeschossigen Industriebau, der nach Abschnitt 6 bewertet werden konnte.
Seit der Version von 2014 geht das nicht mehr: Denn die „Kleiner-50-%-Regel“ wurde gekippt und entsprechend sind jetzt alle höher gelegenen Bereiche „Ebenen“. Und die können nicht mehr nach Abschnitt 6 bewertet werden.