02.03.2021

Der Notfallplan für den Aufzug: Das muss drin stehen

Der Notfallplan ist ein wichtiges Instrument, um eingeschlossenen Personen nach einem Brand, einem Unfall oder einer Betriebsstörung schnell und angemessen helfen zu können. Gehen Sie bei der Erstellung also sorgfältig vor. So vermeiden Sie von vornherein eventuellen Ärger mit Behörden oder Versicherungen!

Aufzug

Der Notfallplan für Aufzugsanlagen muss dem beauftragten Notdienst zur Verfügung gestellt werden. Andernfalls ist der Notfallplan beim Aufzugswärter oder einer benannten Person zu hinterlegen. Bei regelmäßigen Kontrollen wird überprüft, ob ein Notfallplan vorhanden und auf dem aktuellen Stand ist. Legen Sie darauf deshalb Ihr besonderes Augenmerk.

Hinweis: Bei Neuanlagen muss der Notfallplan dem Notdienst, dem Aufzugswärter oder der benannten Person bereits vor der Inbetriebnahme der jeweiligen Anlage vorliegen.

Notfallplan für Aufzugsanlagen: Was muss drin stehen?

  • Standort der Aufzugsanlage
    Diese Information ist wichtig, damit der Notdienst oder andere Helfer bei einem Notruf wissen, wo genau sich der Aufzug befindet. Der Standort ist umfassend mit Firma, Straße, Hausnummer, Postleitzahl und Ort sowie ggf. konkretisierenden Informationen (Gebäude, Raum) anzugeben.
  • Fabriknummer und verantwortlicher Arbeitgeber bzw. Betreiber der Anlage
    Die Fabriknummer findet sich auf dem Typenschild, aber auch in der Prüfbescheinigung der Aufzugsanlage. Zur Adresse des Arbeitgebers bzw. Betreibers gehört auch die Telefonnummer.
  • Personen mit Zugang zu allen Einrichtungen
    Listen Sie die eingewiesenen Personen mit Telefonnummern auf. Dazu gehören z. B. der Hausmeister, der Werk- und Wachschutz und/oder die Notrufzentrale.
  • Verantwortlicher für Personenbefreiung
    Tragen Sie hier die „beauftragte Person“ bzw. den Aufzugswärter ein. Nach der BetrSichV muss der Arbeitgeber für Aufzugskontrollen und für die Personenbefreiung einen Zuständigen beauftragen. Dieser muss in regelmäßigen Abständen unterwiesen werden. Er muss kein Betriebsangehöriger sein, sondern kann von einem Fremdunternehmen kommen.
  • Kontakt für Erste Hilfe
    Muss Erste Hilfe geleistet werden, weist der Notfallplan den Namen einer Person oder einer Stelle mit Telefonnummer aus, die das zusichern kann. Möglich sind der Betriebsarzt, der Rettungsdienst und die Feuerwehr.
  • Beginn der Befreiung
    Ist nichts Kürzeres festgelegt, tragen Sie entsprechend den Technischen Regeln für Betriebssicherheit TRBS 2181 ein, dass der Beginn der Befreiung spätestens 30 Minuten, nachdem der Notruf eingegangen ist, erfolgen wird. Ist dies nicht möglich, haftet der Arbeitgeber bzw. der Anlagenbetreiber. Ist die beauftragte Stelle ein Fremdunternehmen, müssen deren Angestellte innerhalb von 30 Minuten am Aufzug sein können.
  • Notbefreiungsanleitung
    Für jede Aufzugsanlage existiert eine technische Anleitung für eine schnelle Personenbefreiung. Tragen Sie ein, wo diese hinterlegt ist, z. B. „hinterlegt beim Notdienst“ o. Ä.
  • Zugelassene Überwachungsstelle (ZÜS)
    Aufzugsanlagen dürfen nur durch eine zugelassene Überwachungsstelle (ZÜS), die für das jeweilige Bundesland benannt wird, geprüft werden. Diese prüft mindestens alle zwei Jahre die Anlage. Die ZÜS muss im Notfallplan angegeben sein.
Autor*in: Markus Horn