Löschwasser-Rückhalte-Richtlinie gestrichen
Die Richtlinie zur Bemessung von Löschwasser-Rückhalteanlagen beim Lagern wassergefährdender Stoffe (Löschwasser-Rückhalte-Richtlinie) wurde aus der Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (MVVTB), Anlage 2.2.1.13 gestrichen. Grund: Die neue AwSV stellt nun höhere Anforderungen an die Rückhaltung wassergefährdender Stoffe. Welche das sind, lesen Sie hier.
Die Löschwasser-Rückhalte-Richtlinie war in der Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen als Anforderung an Planung, Bemessung und Ausführung gemäß § 85 Abs. 2 der Musterbauordnung enthalten. Dass sie dort nun gestrichen wurde, spiegelt sich auch in den Verwaltungsvorschriften der Länder wider, die ihre Vorschriften auf Grundlage der MVVTB 2019/1 erlassen haben.
Grund: Die neuen Regelungen der AwSV
Die Löschwasser-Rückhalte-Richtlinie wurde gestrichen, weil die überarbeitete Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) wahrscheinlich bald in Kraft tritt. Auch die AwSV enthält Regelungen für die Löschwasser-Rückhaltung. Und damit nicht genug: Die Anforderungen an die Rückhaltung von wassergefährdenden Stoffen sind dort deutlich höher. Umfasste die Löschwasser-Rückhalte-Richtlinie nur Anlagen zur Lagerung von wassergefährdenden Stoffen, gelten nach der AwSV die Anforderungen grundsätzlich für alle Anlagen, die mit wassergefährdenden Stoffen umgehen.
Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen – Definition
Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen werden definiert als selbstständige und ortsfeste oder ortsbenutzte Einheiten, in denen wassergefährdende Stoffe gelagert, abgefüllt, umgeschlagen, hergestellt, behandelt oder im Bereich der gewerblichen Wirtschaft oder im Bereich öffentlicher Einrichtungen verwendet werden, sowie bestimmte Rohrleitungsanlagen.
Anforderungen an Bau, Planung und Betrieb von Rückhalte-Anlagen
Neben den allgemeinen Anforderungen an die Rückhaltung wassergefährdender Stoffe sowie an Dichtigkeit, Tragfunktion und Rückhaltevolumen gibt es noch einige spezielle Regelungen: Anlagen für die Rückhaltung bei Brandereignissen müssen so geplant, errichtet und betrieben werden, dass die bei einem Brand austretenden wassergefährlichen Stoffe, Lösch-, Berieselungs- und Kühlwasser sowie die entstehenden Verbrennungsprodukte mit wassergefährdenden Eigenschaften nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zurückgehalten werden. Dies gilt nicht für Anlagen, bei denen eine Brandentstehung nicht zu erwarten ist, und für Heizölverbraucheranlagen. Gesonderte Anforderungen muss außerdem die Rückhaltung bei Rohrleitungen erfüllen.
Rückhalteeinrichtungen – Definition
Rückhalteeinrichtungen sind Anlagenteile zur Rückhaltung wassergefährdender Stoffe, die aus undicht gewordenen Anlagenteilen austreten. Dazu zählen Auffangräume, Auffangwannen, Auffangtassen, Auffangvorrichtungen, Rohrleitungen, Schutzrohre, Behälter oder Flächen, in oder auf denen Stoffe zurückgehalten werden oder auf denen Stoffe abgeleitet werden.