Grundlagen zu gefangenen Räumen
Ein gefangener Raum ist ein Raum, der ausschließlich durch einen anderen Raum betreten werden kann. Der Begriff stammt aus dem Arbeitsstättenrecht. Es wird vielfach versucht, ihn auf das Baurecht zu übertragen, und zwar für bauliche Situationen mit nur einem baulichen Rettungsweg.
Definition des Begriffs „gefangener Raum”
Der Begriff „gefangener Raum” ist nicht explizit im materiellen Baurecht, also in der Musterbauordnung oder den Landesbauordnungen bzw. den Sonderbauverordnungen definiert. Die Definition des „gefangenen Raums” findet sich in der Technischen Regel für Arbeitsstätten ASR A2.3 „Fluchtwege und Notausgänge, Flucht- und Rettungsplan”. Unter Ziffer 3.4 dieser ASR A2.3 heißt es:
„3.4 Gefangener Raum ist ein Raum, der ausschließlich durch einen anderen Raum betreten oder verlassen werden kann.” ASR A2.3
Die Technischen Regeln für Arbeitsstätten werden vom sog. Ausschuss für Arbeitsstätten (ASTA) aufgestellt und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales gemäß der Arbeitsstättenverordnung veröffentlicht. Die ASR berücksichtigen insbesondere den Stand der Technik und die gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnisse für das Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten. So wird mit der ASR A2.3 beispielsweise die nach § 4 Arbeitsstättenverordnung geforderte Aufstellung von Flucht- und Rettungsplänen konkretisiert.
Auch wenn im Baurecht der Begriff „gefangener Raum” nicht explizit behandelt wird, sind insbesondere Anforderungen an Rettungswege in den Bauvorschriften verankert. Daher werden in den folgenden Beispielen auch Hinweise zu baulichen Situationen gegeben, die zwar formal kein „gefangener Raum” sind, aber gleichwohl baurechtliche Randbedingungen an den ersten und/oder zweiten Rettungsweg vergleichbar einem „gefangenen Raum” stellen.
Büroraum
Im Sinne der obigen Definition des Arbeitsstättenrechts werden an die Nutzung des „gefangenen Raums” noch weitergehende Randbedingungen gestellt:
- Die Nutzung erfolgt als Arbeits-, Bereitschafts-, Liege-, Erste-Hilfe- oder Pausenraum.
- Die Nutzung ist für eine geringe Anzahl von Personen vorgesehen.
- Die Alarmierung der Personen im „gefangenen Raum” muss sichergestellt sein. Alternativ muss eine Sichtverbindung zum Nachbarraum vorhanden sein. Im letztgenannten Fall darf im „gefangenen Raum” nicht geschlafen werden, und im Nachbarraum, der als Rettungswegbestandteil zu nutzen ist, darf nur eine geringe Brandgefährdung vorhanden sein.
Aktenraum
Der gezeigte Aktenraum hat keine Fenster und verfügt somit nur über einen Rettungsweg. Er darf somit nicht als Aufenthaltsraum genutzt werden.
Laborraum
Der gezeigte Laborraum hat einen möglichen zweiten Rettungsweg über das Fenster. Besser wäre jedoch eine weitere Tür, wie im zweiten Bild zu sehen ist. Baurechtlich ist die gezeigte Rettungswegführung zulässig, weil erster und zweiter Rettungsweg auf ein und demselben Geschoss über einen Flur geführt werden dürfen.