16.08.2022

Was Sie bei der Feuerlöscher-Prüfung beachten müssen

Feuerlöscher zu prüfen ist mehr als eine lästige Pflichtaufgabe. Die Geräte verschleißen – auch wenn sie nicht ständig benutzt werden. Die notwendige Prüfung und Instandhaltung ist daher schon rein technisch erforderlich. Dabei geben Normen und Regelungen der Inspektion von Feuerlöschgeräten einen engen Rahmen vor.

Feuerlöscher

Warum Feuerlöscher prüfen?

Jedes technische Produkt nutzt sich ab, wenn es verwendet wird – aber nicht nur dann. Auch die einzelnen Komponenten altern aufgrund der vorherrschenden Umweltbedingungen. Feuerlöscher zu prüfen und instand zu halten ist deshalb schon allein technisch notwendig. Äußere Einflüsse sind so gut wie nicht kalkulierbar, u.a. wegen

  • Temperaturschwankungen,
  • Luftfeuchte,
  • Sonneneinstrahlung,
  • mechanischen Schwingungen oder
  • chemischen Belastungen.

Am schwersten sind die vom Menschen selbst verursachten Faktoren zu beurteilen. Transport und Lagerung, die Manipulation durch Mitarbeiter oder das Ignorieren der Bedienungshinweise sind häufig ein Grund dafür, dass der Feuerlöscher versagt.

Wichtige Begriffe rund um die Instandhaltung von Feuerlöschern

Instandhaltung ist der Oberbegriff folgender drei Bestandteile nach DIN 31051 „Grundlagen der Instandhaltung“:

  • Inspektion
  • Wartung
  • Instandsetzung

Der Arbeitgeber hat Prüfmaßnahmen und Instandhaltungsarbeiten für Arbeitsmittel sowie für druckführende Bauteile und Anlagen zu organisieren und zu überwachen.

Geltende Vorschriften, Verordnungen und Regeln zur Feuerlöscherprüfung und -instandhaltung

  • Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)
  • Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV)
  • Technische Regel für Arbeitsstätten ASR A2.2 „Maßnahmen gegen Brände“

Weitere, nicht gesetzliche Regeln sind:

  • Betriebsanleitungen und Informationen der Hersteller
  • Regeln der Schadensversicherer
  • Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)
    –   Instandhaltung und Änderung von Arbeitsmitteln (§ 10)
    –   Prüfung von Arbeitsmitteln (§ 14)
    –   Prüfung vor Inbetriebnahme und vor Wiederinbetriebnahme nach prüfpflichtigen Änderungen (§ 15)
  • europäisches Gefahrgutrecht (ADR)
  • DIN 14406-4 „Tragbare Feuerlöscher – Teil 4: Instandhaltung“

Feuerlöscher prüfen oder instand halten?

Berücksichtigt werden müssen das Ziel der Feuerlöscher-Inspektion sowie die technischen und rechtlichen Grundlagen. Vor diesem Hintergrund unterscheidet man zwischen

  • der Prüfung hinsichtlich der Sicherheitsanforderungen an Druckgeräte im Sinne der BetrSichV oder des ADR und
  • der Instandhaltung des Feuerlöschers hinsichtlich der Gewährleistung der Einsatz- und Löschfähigkeit im Sinne der DIN 14406-4.

Die Betriebssicherheitsverordnung sagt dazu in ihren Begriffsbestimmungen:

„(7) Instandhaltung ist die Gesamtheit aller Maßnahmen zur Erhaltung des sicheren Zustands oder der Rückführung in diesen. Instandhaltung umfasst insbesondere Inspektion, Wartung und Instandsetzung.

(8) Prüfung ist die Ermittlung des Istzustands, der Vergleich des Istzustands mit dem Sollzustand sowie die Bewertung der Abweichung des Istzustands vom Sollzustand.“

Prüfung nach BetrSichV

Nach BetrSichV sind Feuerlöscher einer wiederkehrenden Prüfung zu unterziehen. Diese Prüfung kann für Feuerlöscher mit einem Druckinhaltsprodukt von maximal 1.000 bar/l von einer zur Prüfung befähigte Person vorgenommen werden, wenn die technischen Voraussetzungen für die Prüfung gegeben sind.

Instandhaltung nach DIN 14406-4

Beim Nachfüllen oder bei Instandhaltung müssen die Leistungswerte und technischen Merkmale, die der jeweiligen Typprüfung zugrunde liegen, gewährleistet bleiben. Hinsichtlich der Löschmittel ist der Sachkundige nach dem geltenden Recht für die typprüfungspflichtigen Löschmittel an den Hersteller gebunden. Feuerlöscher dürfen nur aus original verschlossenen, mit dem Typprüfungskennzeichen versehenen Gebinden nachgefüllt werden.

Durchführung der Instandhaltung und Prüfung von Feuerlöschern

Die Prüfung (in der DIN 14406-4 als Inspektion bezeichnet) ist Bestandteil der Instandhaltung und muss von einem Sachkundigen durchgeführt werden. Aus DIN 14406-4 ergeben sich die Anforderungen an den Sachkundigen. Auf Verlangen muss er seine Erfahrung zur Instandhaltung und Inspektion von Feuerlöschern nachweisen.

Nach DIN 14406-4 ist bei der Inspektion zu prüfen:

  • allgemeiner Zustand, Sauberkeit
  • Lesbarkeit, Vollständigkeit und Richtigkeit der Beschriftung
  • Armaturen, Schläuche und Sicherungen
  • Fälligkeit von Prüffristen nach BetrSichV
  • äußere und innere Schutzanstriche/-beschichtungen (z.B. auf Korrosionserscheinungen)
  • Kunststoffformteile auf Beschädigungen (z.B. Brüche, Verformungen, Risse, Verfärbungen)
  • Auslöse- und Unterbrechungseinrichtungen
  • Masse oder Volumen des Löschmittels
  • Gewindeanschlüsse hinsichtlich mechanischer Beschädigungen und Gängigkeit
  • weitere Verwendbarkeit oder Wiederverwendbarkeit des Löschmittels und Beschaffenheit des Innenraums des Löschmittelbehälters durch Sichtprüfung (entfällt bei Kohlendioxid). Auch wenn dies bei Dauerdrucklöschern mit dem Löschmittel Pulver zweifelsfrei – in Eigenverantwortung des Sachkundigen – ohne Öffnen des Löschmittelbehälters beurteilt werden kann, muss der Löschmittelbehälter in einem Zeitabstand geöffnet werden, der nicht länger als 4 Jahre sein darf.
  • Sicherheitseinrichtungen/Überdruckeinrichtungen hinsichtlich Beschädigungen und Korrosionserscheinungen
  • Dichtstellen und Dichtungen
  • Kanäle und Leitungen, durch die Löschmittel oder Treibmittel transportiert werden, insbesondere in Bezug auf freien Durchgang
  • bei Aufladelöschern: Druck oder Masse des Treibgases

Fahrbare Feuerlöscher prüfen und instand halten

Alle beschriebenen Maßnahmen und Anforderungen können unter Beachtung der vom Hersteller herausgegebenen Instandhaltungsanweisung sowie der Regelungen der BetrSichV auch auf fahrbare, von Hand betätigte Löschgeräte bis 250 kg übertragen werden.

Grundsätzliche Anforderungen an Prüf- und Messmittel bei der Instandhaltung

Aufgrund fehlender Angaben in der DIN 14406-4 weist das Beiblatt auf grundsätzliche Anforderungen wie Eignung, regelmäßige Kalibrierung und Prüfgenauigkeit hin. Ebenso werden Beispiele für bestimmte Prüfmittel wie Waagen oder Manometer genannt. Grundsätzlich gilt deshalb, dass das Prüfmittel für die entsprechende Aufgabe geeignet und kalibriert sein muss.

Die Vorgaben in den Normen bzw. in den vom Hersteller herausgegebenen Instandhaltungsanweisungen

Die jeweils gültigen Instandhaltungsanweisungen der Hersteller, die keinerlei den Normen widersprechende Angaben enthalten dürfen, sind bei der Instandhaltung vorrangig zu beachten und müssen also entsprechend gültig und aktuell bzw. überhaupt vorhanden sein. Eine Instandhaltung ohne Instandhaltungsanweisung ist sicher aufgrund der Vielzahl der notwendigen Informationen nur schwer möglich.

Besondere Anforderungen an Prüffristen für Feuerlöscher

Im Geltungsbereich des ADR

Sowohl eine wiederkehrende Prüfung als auch eine höchstzulässige Nutzungsdauer wird in den Vorschriften des ADR aufgeführt. Feuerlöscher in deutschen Beförderungseinheiten für den Gefahrguttransport sind zu prüfen ab dem Herstellungsdatum und danach ab dem Datum der nächsten auf dem Feuerlöschgerät angegebenen Prüfung in zeitlichen Abständen von längstens 2 Jahren.

Bei Omnibussen

Gemäß § 35 der Straßenverkehrsordnung unterliegen Kraftfahrzeuge zur Personenbeförderung mit mehr als 8 Sitzen außer dem Fahrersitz, also ab 10 oder mehr Sitzen, besonderen Regelungen bezüglich Feuerlöschgeräten (vgl. § 35g Feuerlöscher in Kraftomnibussen).

Tipp

Die neue DGUV Information 205-040 „Prüffristen im Brandschutz“ führt die unterschiedlichen Anforderungen zu Prüfintervallen aus den verschiedenen Quellen zusammen. Die Fristen für die Prüfung der jeweiligen Brandschutzeinrichtungen werden in herunterladbaren (externen) Excel-Dokumenten abgebildet. Die Tabellen werden regelmäßig gepflegt.

Fazit zur Feuerlöscherprüfung

Für den Betrieb von Feuerlöschern, Löschanlagen, und Löschwasseranlagen hat der Arbeitgeber die entsprechenden Prüfungen zu ermitteln. Neben den Herstellerangaben gelten vor allem die Instandhaltungsnormen zur Sicherstellung der Funktionsfähigkeit. Werden Fristen verlängert oder versäumt, trägt der Arbeitgeber die volle und alleinige Verantwortung. Das gilt auch für den Fall, dass er sich auf vorhandene Qualitätszeichen wie CE oder GS stützt, Werbeaussagen vertraut hat oder eine Gefährdungsbeurteilung erstellt, deren Ergebnis es ist, dass auf Prüfungen der Feuerlöscher verzichtet werden kann.

Autor*innen: Michael Becker, WEKA Redaktion