Alarmierungsanlagen im Brandschutz – ein Überblick
Alarmierungseinrichtungen und Hilfen für die Alarmierung sind, abgesehen von Gesten und Zurufen durch Personen, eine der wesentlichen Säulen des betrieblichen Brandschutzes und der Gefahrenabwehr. Lesen Sie, welche Arten von Alarmierungsanlagen es gibt, was Sie bei Auswahl und Planung beachten sollten und was Mitarbeiter nach der Installation über eine solche Anlage im Gefahrenfall wissen sollten.
Eine Alarmierungsanlage warnt vor Gefahren. Die Alarmierung im Brandfall ist deshalb, neben der Entdeckung eines Brands, wesentliches Element des betrieblichen Brandschutzes. So legt die Technische Regel für Arbeitsstätten ASR A2.2 „Maßnahmen gegen Brände“ fest:
5 Ausstattung von Arbeitsstätten
5.1 Branderkennung und Alarmierung
(1) Der Arbeitgeber hat durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass die Beschäftigten im Brandfall unverzüglich gewarnt und zum Verlassen von Gebäuden oder gefährdeten Bereichen aufgefordert werden können.
(2) Brände können durch Personen oder Brandmelder erkannt und gemeldet werden.
Brandmelder dienen der frühzeitigen Erkennung von Bränden und tragen maßgeblich zum Löscherfolg und zur rechtzeitigen Einleitung von Räumungs- und Rettungsmaßnahmen bei.
Auch das Baurecht sowie andere Gesetze und Verordnungen berücksichtigen, wie wichtig eine rechtzeitige Alarmierung ist, und führen diese als wesentlichen Bestandteil des Brandschutzes auf.
Somit hat der Arbeitgeber/Betreiber die Verpflichtung, jeden, der im Betrieb/Gebäude anwesend ist, über einen möglichen Gefahrfall zu informieren (Alarmierung). Dabei muss er bedenken, dass auch fremde Personen vor Ort sein können, die sich kaum auskennen oder Sprach-, Hör- oder Sehprobleme haben.
Aufgaben und Anforderungen der Alarmierungseinrichtungen
Ein umfassendes Brandschutzkonzept kann neben baulichen auch anlagentechnische oder organisatorische Maßnahmen erforderlich machen, damit im Brandfall oder bei einer sonstigen akuten Gefahr Folgendes geschieht:
- Gefährdete Personen werden gewarnt und/oder zu Handlungen angewiesen.
- Die Feuerwehr und andere Rettungskräfte werden alarmiert.
- Betroffene und Betriebspersonal erhalten Hilfe, wenn nötig.
- Brandschutz, Evakuierungs- und Ersthelfer werden alarmiert und können ihre Aufgaben zeitnah und somit mit Aussicht auf Erfolg erfüllen.
- Technisches Hilfspersonal wird alarmiert.
- Geschäftsleitung, Inhaber, Pressewart und weiteres Personal der Gefahrenabwehr werden informiert.
- Technische Alarmierungseinrichtungen können automatisch Aufgaben der Brandfallsteuerung übernehmen.
Notsituationen, in denen eine Alarmierung außerdem wichtig ist:
- Amokalarm
- Gasalarm
- Produktaustritt
- Erdbeben
- Überschwemmung, Starkregen
- Gefahren aus Nachbarbetrieben
- Notfälle/Unfälle
Dass eine Alarmierungsanlage notwendig ist, müssen Verantwortliche durch die Gefährdungsbeurteilung vor Ort feststellen, um dann entsprechende Einrichtungen zu planen bzw. nachzurüsten. Dabei sollten Brandmelde- und andere Gefahrenmeldeanlagen kombiniert und gemeinsam ausgewertet werden.
Planungsgrundlagen
Alarmierungsanlagen dürfen nur Fachkräfte planen, die sich ausreichend auskennen in Aufbau, Funktion und Betrieb von Alarmierungsanlagen und die dies auch nachweisen können.
Um die Erfordernisse abzustimmen, sind vor der Installation einer Alarmierungsanlage entsprechende Unterlagen der Brandschutzdienststelle vorzulegen und ggf. durch einen bauaufsichtlich anerkannten Sachverständigen zu prüfen.
Für die Alarmierungseinrichtungen sind im Wesentlichen festzulegen:
- erforderliche Sicherheitsstufen der Alarmierungseinrichtungen
- Art der Alarmierungseinrichtungen
- Alarmierungsbereiche
- Standort, Anordnung, Zugänglichkeit, Sicherheit usw. der Alarmzentrale
- Alarmorganisation des Betreibers bei akustischen Systemen
- Notwendigkeit von Brandfallmikrofonen oder Auslösevorrichtungen (Anzahl, Standorte)
- Anordnung, Zugänglichkeit, Beschallungsumfang usw.
Eine Mindestanforderung kann auch die Abnahme der Alarmierungseinrichtung durch eine kompetente Stelle oder Behörde sein oder die Notwendigkeit, dass ein Versicherer die Einrichtung noch einmal prüft. Auch eine baurechtliche Prüfung durch behördlich anerkannte Prüfsachverständige ist möglicherweise unabdingbar.
Welche Arten von Alarmierungsanlagen gibt es?
Alarmierungshilfen für die Alarmierung durch Personen
Sofern sichergestellt ist, dass über die gesamte Zeit einer möglichen Gefahrentstehung Personen in den Bereichen anwesend sind, kann die Alarmierung auch durch Personen erfolgen. Diese müssen dazu nicht auf Hilfsmittel zurückgreifen, Zurufe oder Gesten funktionieren ebenso gut. Allerdings müssen in diesem Fall die Umgebungsbedingungen in den Bereichen geprüft werden.
Voraussetzungen für die Alarmierung ohne Hilfsmittel sind:
- Festlegung und Organisation in der Brandschutzordnung
- Umgebung übersichtlich und durch Zuruf zu erreichen
- keine akustischen oder optischen Beeinträchtigungen
- Schulung der betroffenen Mitarbeiter
- Sprachverständnis der betroffenen Personen
Hilfsmittel für die Alarmierung können sein:
- Trillerpfeife
- Handsirene
- Hupe
- Pressluftfanfare
- Megafon
- Flagge
- Gong/Glocke
Der Einsatz dieser Hilfsmittel sollte wie die Alarmierung unter Betriebsbedingungen geprobt werden; die Mitarbeiter sollten außerdem unterwiesen werden.
Hilfsmittel sind grundsätzlich zu kennzeichnen und in regelmäßigen Zeitabständen zu überprüfen. Sie eignen sich vor allem in einfachen, gut überschaubaren Bereichen. Eine Differenzierung von unterschiedlichen Signalen ist so gut wie nicht möglich; es sind auch kaum Handlungsanweisungen weiterzugeben. Daher beschränkt sich dieser Einsatz auf den Alarm. Das notwendige Verhalten muss deshalb regelmäßig trainiert werden.
Technische Alarmierungseinrichtungen
Zu den fest installierten Alarmierungseinrichtungen zählen sowohl Druckknopfmelder, die Personen betätigen müssen, als auch automatische Systeme, die von Lösch-, Brandmelde-, Rauchabzugs- und Gefahrenmeldeanlagen sowie von modernen Funkrauchmeldesystemen angesteuert werden. Diese Systeme alarmieren durch:
- Sirene, Hupe
- Lichtzeichen wie Blink- und Blitzleuchten
- Sprachlichtzeichen/Displays (z.B. mit dem Wort „Feueralarm“)
Druckknopfmelder
Druckknopf- oder auch Handfeuermelder werden entweder direkt auf die Rettungsleitstelle geschaltet oder für interne Alarmierungen genutzt. Im erstgenannten Fall sind die Melder gemäß DIN EN 54-11 rot gefärbt. Bei interner Weiterschaltung sind sie wie nicht automatische Brandmelder gemäß DIN EN 54-11 anzuordnen und mit der Bezeichnung „Hausalarm“ zu kennzeichnen. Die Gehäuse sind dann in der Farbe Blau auszuführen.
Druckkopfmelder geben nur einen Alarmzustand, nicht aber differenzierte Meldungen weiter. Sie dienen daher der möglichst schnellen Alarmierung, können jedoch keine weiteren Aussagen über Art und Umfang der Gefahr treffen.
Alarmtelefone
Im Gegensatz zum Druckknopfmelder sind Alarmtelefone zusätzlich mit einem Telefonhörer oder einer anderen Spracheinrichtung versehen und ermöglichen detaillierte Aussagen z.B. über Art und Größe des Alarms, betroffene Personen etc. Sie sind daher bei möglichen komplexeren Gefahrzuständen dem Druckknopfmelder vorzuziehen. Das Personal sollte entsprechend geschult und der Aufbau der Alarmmeldung, mindestens aber die konkrete Durchwahlnummer, in Form eines Aushangs neben dem Gerät befestigt sein.
Weitere Alarmierungssysteme
Für besondere Fälle können Alarme, die von Personen oder technischen Einrichtungen angesteuert werden, auch über weitere Systeme verbreitet werden:
- Handy, Smartphone, Pager, Pieper
- PC, Bildschirm
Bei Anwendung solcher Systeme sind insbesondere die notwendige Wahrnehmung des Nutzers sowie die Einschaltzeiten der Geräte zu beachten. Stumm- oder abgeschaltete Systeme behindern den Empfang von Alarmmeldungen.
Alarmierungseinrichtungen bei besonderen Personengruppen
Bestimmte Personengruppen mit Einschränkungen wie Gehörlose oder Schwerhörige können durch dafür geeignete Alarmierungseinrichtungen gewarnt werden. Dazu dienen u.a. Vibrationsalarmgeräte.
Funkmeldesysteme
Die mittlerweile in fast allen Bundesländern eingeführte Rauchmelderpflicht hat zur Entwicklung von zentral oder dezentral gesteuerten, funkvernetzten Alarmierungssystemen geführt. Diese können neben der reinen akustischen Alarmierung auch viele weitere Geräte ansteuern. Solche Systeme lassen sich temporär auch auf Baustellen oder in fliegenden Bauten wie Messen einsetzen.
Grundsätze bei der Auswahl einer Alarmierungsanlage
Alarmierungseinrichtungen müssen in jedem Bereich und jederzeit wahrnehmbar, also z.B. hörbar, sichtbar und allen bekannt sein. Fremdfirmen sowie Besucher müssen die ausgesendeten Signale der Alarmierungseinrichtung erkennen können und wissen, wie sie reagieren sollen. Dazu dienen Unterweisungen am Tor, Begleitkarten, Fremdfirmenverträge oder auch begleitendes Betriebspersonal. Hierbei dürfen betroffene Personen nicht mit Informationen überfordert werden. Gegebenenfalls sind ihnen betriebseigene Ansprechpartner als Alarmbegleitung zu nennen oder die Personen nur mit Begleitung einzulassen. Dies gilt insbesondere bei Alarmen mit gegensätzlichen Verhaltensweisen, z.B.:
- Feueralarm – Reaktion: Gebäude verlassen!
- Gasaustritt – Reaktion: Im Gebäude bleiben!
Die Brandschutzordnungen Teil A und B sind entsprechend anzupassen; insbesondere ist Teil A bei technisch aufwendigen Alarmierungssystemen in hoher Stückzahl auszuhängen und bekannt zu machen. Teil A kann auch Bestandteil der Zutrittsunterlagen eines Betriebs sein.
Kennzeichnung von Alarmierungssystemen
Alarmierungssysteme, die durch Personen bedient werden, müssen entsprechend gekennzeichnet werden. Die Kennzeichnung ist ggf. nachleuchtend oder als Notbeleuchtung auszulegen.
Vollalarm oder Voralarm?
In der Regel warnen Alarme unverzüglich und flächendeckend im gesamten Bereich. In bestimmten Fällen sollten Alarme jedoch zunächst als Voralarm oder Vorwarnalarm erfolgen. Beispiele dafür sind:
- Hotels: Hier sollte vor Durchschaltung eine Erkundungszeit vorgesehen werden, um Vollräumungen bei Fehlalarmen vorzubeugen.
- Geschäftshäuser: Meist werden Voralarme oder stille Alarme an Funktionsträger gegeben, um Panik oder Diebstahl während der Evakuierung vorzubeugen.
- Bereiche mit Löschanlagen: Löschanlagen, insbesondere Gas- oder Schaumlöschanlagen, erfordern eine Vorwarn- und Räumungszeit, um anwesendes Personal zur Räumung zu veranlassen und somit vor gefährlichen Löschkonzentrationen zu schützen. Erst nach Ablauf einer voreingestellten Zeit wird der Vollalarm gegeben. Diese Vorwarnzeit sollte aber nur für betroffene Bereiche gelten; alle anderen Bereiche können vollalarmiert werden, um möglichst keine Zeit zu verlieren.
Dauer der Alarmierung
Die Alarmierungseinrichtungen müssen über die Zeitdauer der Selbsthilfe, also mindestens während der Evakuierungszeit, eingeschaltet bleiben. Akustische Systeme können nach erfolgreicher Wirkung durch beauftragte Personen wie Brandschutzhelfer oder Brandschutzbeauftragte abgeschaltet werden, um eine akustische Erleichterung zu schaffen. Ausgenommen hiervon sind Alarmierungseinrichtungen, die durch Brandmeldeanlagen oder Sprinkleranlagen aktiviert sind. Diese werden i.d.R. durch die eintreffende Feuerwehr deaktiviert.
Optische Systeme können bis zum Einsatzende angeschaltet bleiben.
Eine elektrische Alarmierungsanlage muss für 72 Stunden Stand-by-Betrieb und für 30 Minuten Vollalarm sicherheitsstromversorgt sein. Für die Beschaffenheit des Leitungsnetzes gilt die „Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an Leitungsanlagen“ (Leitungsanlagen-Richtlinie – LAR) in der jeweils gültigen Fassung.
Übung/Unterweisung zur Alarmierungsanlage
Nach Auswahl und Installation sind die Alarmierungseinrichtungen in den einzelnen Bereichen vorzustellen und bereichsweise zu testen. Anschließend sind regelmäßige Übungen (laut ASR A2.2 mindestens einmal im Jahr) sowie Unterweisungen des betroffenen Personals erforderlich. Hierbei sind Wahrnehmbarkeit, Durchdringung und Wirkung der Systeme zu überprüfen. Dies gilt insbesondere für wenig benutzte Räume, Keller, aber auch Bereiche mit starker akustischer und optischer Belastung wie Maschinen- oder Produktionshallen.
Fazit Alarmierungsanlage
Alarmierungseinrichtungen und Hilfen für die Alarmierung sind, abgesehen von Gesten und Zurufen durch Personen, eine der wesentlichen Säulen des betrieblichen Brandschutzes und der Gefahrenabwehr. Die Entdeckung einer Gefahr muss unverzüglich allen gefährdeten Personen mitgeteilt und Rettungskräfte müssen alarmiert werden. Daher sind diese Systeme sorgfältig auszuwählen und ihre Wirksamkeit ist zu überprüfen. Technische und automatische Systeme sind hierbei vorzuziehen, da sie den Faktor Mensch ausschließen. Allerdings sollten sie redundant und mit Notfallsicherungen, z.B. gegen Stromausfall oder ggf. gegen Sabotage, gesichert sein.