28.09.2019

So reduzieren Sie die Brandgefahr

Brandlasten sind häufig Thema bei Gebäudebegehungen durch den Brandschutzbeauftragten, den Brandschutzhelfer oder den Sicherheitsbeauftragten. Werden Brandlasten vor Ort bei den Mitarbeitern bemängelt, stößt man sehr oft auf Widerstände oder Verständnislosigkeit im Mitarbeiterbereich. Es hat ja einen Grund, dass der Polsterstuhl draußen auf dem Flur steht oder dass zusätzliche Kisten voller Akten im Büro zwischengelagert werden! Dieser Fachbeitrag soll Ihnen als Betriebsverantwortlichem eine Hilfestellung geben, das Brandlastenproblem zu lösen.

Feuerwehrschlauch

Zum Thema Brandgefahr durch Brandlasten ergeben sich folgende Fragen:

  • Was ist überhaupt eine Brandgefährdung?
  • Was ist der Unterschied zwischen Brandlast/Brandbelastung und Brandpotenzial?
  • Worauf muss bei Gebäudebegehungen geachtet werden?
  • Was sagen die Landesbauordnungen oder die Arbeitsstättenverordnung zum Thema Brandlasten aus?
  • Sind Brandlasten im notwendigen Flur zulässig?
  • Sind Brandlasten im Büro zulässig?
  • Darf ein Büro in einen Archivraum umgewandelt werden?

Grundlagen zu Brandgefährdung

Eine Brandgefährdung liegt vor, wenn sich ein brennbarer Stoff (Brandpotenzial) in Verbindung mit Sauerstoff in einem notwendigen Mischungsverhältnis und einer Zündquelle entzündet. Der brennbare Stoff tritt in verschiedenen Aggregatzuständen (fest, flüssig oder gasförmig) auf.

Wurde der Verbrennungsvorgang gestartet, besteht eine große Gefährdung durch die Brand- und Rauchausbreitung für alle, die sich im Gebäude aufhalten. Die Addition aller brennbaren Stoffe, z.B. in einem Gebäude, ergibt die Summe des Brandpotenzials. Wird Brandpotential verbrannt, wirkt eine Brandlast/Brandbelastung (durch Feuer und Rauch) auf das Gebäude.

Aufgrund einer Brandlastberechnung wird festgestellt, welche schädigende Energie gemessen in kWh/qm freigesetzt wird.

Vergleicht man die Begriffe, spricht man von vorhandenem Brandpotenzial vor einem Brand und von Brandlast nach einem Brand. Umgangssprachlich hat sich der Begriff „Brandlast“ durchgesetzt, und deshalb wird in diesem Beitrag von Brandlasten gesprochen.

Gebäudebegehungen

Als verantwortlicher Brandschutzbeauftragter, Brandschutzhelfer oder Sicherheitsbeauftragter wird man häufig mit übergroßen Anhäufungen von Brandlasten bei den Gebäudebegehungen konfrontiert, sei es durch übermäßiges Aktensammeln im Büro, durch Nutzungsänderungen von Büroräumen in Archivräume oder durch Zustellen von Flucht- und Rettungswegen mit brennbaren Materialien inklusive Geräten wie Kopierern o.Ä.

Bei Firmenaußengeländen passiert es sehr häufig, dass vorgeschriebene Mindestabstände (5 m) zur Außenwand des Gebäudes nicht eingehalten werden. Brennbares Lagermaterial oder brennbare Abfallstoffe in Baucontainern liegen und stehen zu nahe am Gebäude.

Kommt es zum Ausbruch eines Brands, besteht eine große Gefahr darin, dass die vorhandenen Übermengen und die falsch gelagerten Brandlasten einen Brandverlauf ungünstig beeinflussen.

Erste Priorität muss also für jeden Arbeitgeber sein, einen Brandausbruch und die damit verbundene Ausbreitung von Feuer und Rauch zu vermeiden. Dies heißt im Klartext für die Verantwortlichen im Betrieb: So wenig wie möglich Brandlasten zulassen, Mindestabstände einhalten.

Der Gesetzgeber hat dieses Problem erkannt und entsprechende Gesetzestexte verfasst

In vielen Textabschnitten der Landesbauordnungen (LBO), des Arbeitsschutzgesetzes (im Folgenden ArbSchG genannt) oder auch in den Technischen Regeln der Arbeitsstättenverordnung (ASR) findet sich die Gestaltung der Büroräume, der Flucht- und Rettungswege oder die Abstandsregelungen zum Gebäude mit Brandlasten wieder.

Brandlasten im notwendigen Flur

Laut MBO dürfen keine Brandlasten im Zuge von notwendigen Fluren, über die grundsätzlich Flucht-und Rettungswege geführt werden, geduldet werden.

Wände müssen als raumabschließende Bauteile feuerhemmend, in Kellergeschossen, deren tragende und aussteifende Bauteile feuerbeständig sein müssen, feuerbeständig sein. § 36 Abschnitt 4 MBO
In notwendigen Fluren müssen Bekleidungen, Putze, Unterdecken und Dämmstoffe aus nicht brennbaren Stoffen bestehen. § 36 Abschnitt 6 MBO

Baulich wird der notwendige Flur zusätzlich durch Rauchschutztüren im Abstand von 30 m unterteilt. Da die LBOs davon ausgehen, dass es maximal in einen notwendigen Flur hineinrauchen kann, gibt es keine Anforderungen an den Brandschutz.

Der notwendige Flur endet entweder draußen oder durch eine weitere Rauchschutztür im notwendigen Treppenraum.
Sie als Betriebsverantwortlicher müssen alles brennbare Material, seien es Möbelstücke oder elektrische Geräte (jeder Art von Brandlast), aus dem notwendigen Flur herausfordern, damit ein Brandausbruch im Flucht- und Rettungsweg ausgeschlossen wird.

In der ArbStättV, die der Sicherheit und dem Gesundheitsschutz der Beschäftigten beim Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten dient, steht in § 4 Abs. 4 Allgemeines, dass die Verkehrswege, Fluchtwege und Notausgänge ständig frei zu halten sind, damit diese jederzeit genutzt werden können.

In Nr. 3.1 ASR A2.3 steht, dass Fluchtwege Verkehrswege sind, an die besondere Anforderungen zu stellen sind und die der Flucht aus einem möglichen Gefährdungsbereich und in der Regel zugleich der Rettung von Personen dienen. Fluchtwege im Sinne dieser Regel sind die im Bauordnungsrecht definierten Rettungswege.

Unter Nr. 4 (2) der ASR A2.3 steht, dass Fluchtwege, Notausgänge und Notausstiege ständig frei gehalten werden müssen, damit sie jederzeit nutzbar sind.

Unter Nr. 5 (3) Anordnung, Abmessungen der ASR A2.3 steht, dass die Mindestbreite durch Einbauten oder Einrichtungen sowie in Richtung des Fluchtwegs zu öffnende Türen nicht eingeengt werden dürfen.

Brandlasten im Büro

In Nr. 3.2 ASR A2.2 wird die Büronutzung einer normalen Brandgefährdung zugeordnet. Es heißt: Eine normale Brandgefährdung liegt vor, wenn die Wahrscheinlichkeit einer Brandentstehung, die Geschwindigkeit der Brandausbreitung, die dabei frei werdenden Stoffe und die damit verbundene Gefährdung für Personen, Umwelt und Sachwerte vergleichbar sind mit einer Büronutzung.

Zur üblichen Möblierung eines Büros zählen Schreibtisch, Stuhl, Aktenschrank, PC-Anlage, Telefon und die Kaffeemaschine (wenn betrieblich genehmigt). Die Nutzung des Büros ist aus brandschutztechnischer Sicht mit der beschriebenen Ausstattung unkritisch.

Aus diesem Grund gibt es weder Feuerlöscher noch eine Brandfrüherkennung in den Büros.
Sollte dennoch, wegen eines technischen Defekts oder aus Fahrlässigkeit, ein Feuer im Büro ausbrechen, wäre ein Löschversuch in der Entstehungsphase des Brands durch den Mitarbeiter durchführbar.

Dazu stehen Feuerlöscher auf den Fluren zur Verfügung, die aus dem Büro heraus innerhalb einer maximal zurückgelegten Strecke von 20 m (Nr. 5.3 ASR A2.2 „Anforderungen an die Bereitstellung von Feuerlöscheinrichtunge“n) erreichbar sein müssen.

Wird bei einer Gebäudebegehung oder bei einer neuerlichen Gefährdungsbeurteilung eine erhöhte Brandgefährdung (große Aktenstapel außerhalb der Schränke, zusätzlicher Heizlüfter) festgestellt, muss aus brandschutztechnischer Sicht natürlich reagiert werden.

Es müssen unter Umständen Kompensationsmaßnahmen gefunden werden, die die Schutzziele des vorbeugenden Brandschutzes erfüllen. Dies kann unter Umständen bedeuten:

  • Das Büro wird wieder in den genehmigten Zustand (normale Brandgefährdung) versetzt.
  • Das Büro wird z.B. durch Rauchmelder überwacht oder bekommt zusätzliche Feuerlöscher und einen Rauchabzug.

Grundsätzlich soll hier gesagt sein, dass Brandlasten im Büro bei entsprechender Kompensation zulässig sind.
Diese Räumlichkeiten sind mit den Flucht-Rettungswegen aber nicht vergleichbar.

Brandlasten im Archivraum

Nutzungsänderung von Büroraum in Archivraum
Büroräume in einem Verwaltungsgebäude werden mit einer normalen Brandbelastung bewertet.
Sollen jetzt alle Büros in Archivräume umgewandelt werden, muss zwingend eine Gefährdungsanalyse durchgeführt werden.

Ein Sachverständiger entscheidet dann auch über die Gestellung eines Nutzungsänderungsantrags bei der zuständigen Behörde.

Entsprechend dieser neuerlichen Bewertung durch den Sachverständigen verändern sich nicht nur unter Umständen die Brand- und Rauchabschnittsflächen, sondern auch die notwendigen Feuerwiderstandsklassen der verwendeten Bauteile und die notwendige Wasserversorgung.

Sollen die Archivräume trotzdem gestaltet werden und sind die Kompensationsmaßnahmen des Sachverständigen umgesetzt, dies kann z.B. eine flächendeckende Rauchmelderüberwachung, können zusätzliche Feuerlöscher, kann ein Rauchabzug (RA) oder eine Aufschaltung auf eine Brandmeldeanlage sein, steht der Nutzungsänderung nichts im Wege.

Fazit

Brandlasten werden spätestens bei Gebäudebegehungen festgestellt.
Der Gesetzgeber hat entsprechende Texte verabschiedet, dass Brandlasten in bestimmten Bereichen nicht zulässig sind.
Sind dennoch die Brandlasten vorhanden, ist dies ein betrieblich organisatorisches Problem, welches zu lösen ist.
Brandlasten dürfen in Flucht- und Rettungswegen auf keinen Fall geduldet werden. Sie sorgen schnell für eine Verrauchung des gesamten Rauchabschnitts, sodass der Fluchtweg ausfällt.
Außerdem engen die Brandlasten die Mindestfluchtwegbreite ein, sodass zusätzlich eine erhöhte Sturzgefahr für Personen besteht, die diesen Weg nutzen.

Autor*in: Lothar Jauck