13.02.2023

Bestellung zum Brandschutzbeauftragten

Viele Betriebe benötigen Brandschutzbeauftragte – sei es aufgrund besonderer Rechtsvorschriften oder behördlicher Auflagen. Doch auch bei Unternehmen, die nicht dazu verpflichtet sind, Brandschutzbeauftragte zu bestellen, kann dies sinnvoll sein.

Bestellung zum Brandschutzbeauftragten Löschwassereinspeisung

Die Gefährdungsbeurteilung Brandschutz liefert Ihnen eine gute Grundlage für die Entscheidung, ob Sie einen Brandschutzbeauftragten bestellen sollten. Daher sollten jeweils die branchen- und betriebsspezifischen Brandgefährdungen anhand einer Gefährdungsbeurteilung ermittelt und die damit verbundenen Risiken bewertet werden. Oft stellt sich dann heraus, dass es für die Position eines oder einer Brandschutzbeauftragten durchaus Bedarf gibt.

Bestellung Brandschutzbeauftragter bei erhöhter Brandgefährdung

Ergibt die Gefährdungsbeurteilung, dass im Betrieb eine Brandgefährdung besteht, die über ein normales Level hinausgeht, und/oder wenn aufgrund erhöhter Risiken, zum Beispiel durch bauliche Gegebenheiten, besondere Maßnahmen zur Erreichung der Schutzziele erforderlich sind, sollte ein Brandschutzbeauftragter bestellt werden. Das rät seit der Ausgabe 2018 auch die ASR A2.2, die unter Punkt 7.4 den Brandschutzbeauftragten komplett neu aufgenommen hat. Dort heißt es:

Ermittelt der Arbeitgeber eine erhöhte Brandgefährdung, kann die Benennung eines Brandschutzbeauftragten zweckmäßig sein.  Dieser berät und unterstützt den Arbeitgeber zu Themen des betrieblichen Brandschutzes. https://www.weka.de/brandschutz/die-neue-asr-a2-2-massnahmen-gegen-braende/

Der Arbeitgeber kann seine Aufgaben als oberster Brandschutzverantwortlicher auch selbst übernehmen oder anderweitig lösen.

Eine „normale“ Brandgefährdung liegt hingegen vor, wenn

  • die Wahrscheinlichkeit einer Brandentstehung,
  • die Geschwindigkeit der Brandausbreitung,
  • die dabei frei werdenden Stoffe und
  • die damit verbundene Gefährdung für Personen, Umwelt und Sachwerte

vergleichbar sind mit einer Büronutzung.

Tipp

Ein Muster für die schriftliche Bestellung zum/zur Brandschutzbeauftragten finden Sie im Downloadbereich.

Voraussetzungen für die Bestellung zum/zur Brandschutzbeauftragten

Nicht alle Mitarbeitenden eignen sich für die Aufgaben von Brandschutzbeauftragten. Vor allem Beschäftigte, die sich in der Freizeit zum Beispiel bei einer Freiwilligen Feuerwehr engagieren, übernehmen häufig diese Verantwortung im betrieblichen Brandschutz.

Jeder oder jede Beschäftigte hat jedoch die Möglichkeit, sich für diese Aufgaben ausbilden zu lassen. Eine besondere Vorbildung oder Qualifikation ist dafür also nicht zwingend notwendig. Teilnehmende an der Ausbildung zum Brandschutzbeauftragten sollten aber eine abgeschlossene Berufsausbildung besitzen.

Für Betriebe mit erhöhter Brandgefährdung wird für die Rolle des/der Brandschutzbeauftragten eine besondere Qualifikation empfohlen, wie zum Beispiel:

  • Personen mit feuerwehrtechnischer Ausbildung,
  • Absolventen der Ausbildung Werkfeuerwehrmann/-frau,
  • Fachkräfte für Arbeitssicherheit sowie
  • Hochschul-/FH-Absolventen mit Studienschwerpunkt Brandschutz.

Kriterien für die Auswahl geeigneter Personen nennt die DGUV Information 205-003 „Aufgaben, Qualifikation, Ausbildung und Bestellung von Brandschutzbeauftragten“. Demnach sollen für eine Ausbildung zu Brandschutzbeauftragten geeignete Mitarbeitende auch die gewerbe- und branchenspezifischen Kenntnisse der betrieblichen Abläufe und Gefahren besitzen.

Es sollten für diese Position zudem nur äußerst zuverlässige Personen ausgewählt werden, die außerdem über ein angemessenes technisches Verständnis und eine ausreichende Kommunikationsstärke verfügen.

Besonders zu bedenken ist bei der Auswahl auch, dass Brandschutzbeauftragte mit dem Unternehmer bzw. der Unternehmerin, den Führungskräften, Beschäftigten, weiteren Betriebsbeauftragten sowie Behörden und Versicherern mündlich und schriftlich kommunizieren müssen.

Aktive Feuerwehrangehörige mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung zum Zugführer gemäß Feuerwehr-Dienstvorschrift 2 oder gemäß gleichwertiger Lehrgänge nach jeweiligem Landesrecht und Personen mit einer abgeschlossenen Ausbildung mit mindestens 140 Lehreinheiten zum/zur Brandschutztechniker/in sind für eine verkürzte Ausbildung zum Brandschutzbeauftragten qualifiziert.

Ganz wichtig

Die Ausbildung bzw. letzte Fortbildung zum/zur Brandschutzbeauftragten darf nicht länger als drei Jahre zurückliegen. Für den Fall, dass die jeweilige Person daran gehindert ist, ihre Kenntnisse rechtzeitig aufzufrischen, hat sie an einer Ausbildung im Sinne der DGUV Information 205-003 teilzunehmen.

An Weisungen sind Brandschutzbeauftragte nicht gebunden

Vom Arbeitgeber bestellte Brandschutzbeauftragte sollten bei allen Fragestellungen, die den betrieblichen Brandschutz betreffen, rechtzeitig eingebunden werden, und zwar möglichst bereits im Planungsstadium. Nur so ist gewährleistet, dass diese Personen ihre Fachkunde umfassend mit einbringen können, um den vorbeugenden Brandschutz im Betrieb effizient zu gestalten.

Beachten Sie, dass Brandschutzbeauftragte weisungsfrei sind, wenn sie ihre brandschutztechnische Fachkunde anwenden. Sie dürfen nicht benachteiligt werden, nur weil sie die Aufgaben erfüllen, die ihnen übertragen wurden. Vergleichbar mit der betrieblichen Stellung einer Fachkraft für Arbeitssicherheit sollten Brandschutzbeauftragte unmittelbar dem Arbeitgeber unterstellt sein.

Autor*innen: Markus Horn, Christine Lendt