Wo nichts bestimmt wird, gibt es nichts mitzureden
Auf die Frage, ob der Betriebsrat bei Mitarbeiterbefragungen mitbestimmt, gibt es keine pauschale Antwort. Bei einer konzernweiten Mitarbeiterbefragung ist die Sache insoweit klar, als örtliche Betriebsräte außen vor sind, meint das BAG.
Worum geht es?
Mitbestimmung. Eine Uniklinik (Konzernobergesellschaft) hatte beschlossen, eine konzernweite Mitarbeiterbefragung auf der Grundlage eines in Papierform versandten Standardfragebogens durchzuführen. Es ging dabei z. B. um Fragen über „Ihre Arbeitsumgebung“ und „Ihre Arbeitsbedingungen“. Der örtliche Betriebsrat eines der Uniklinik zugehörigen Herzzentrums (100%ige Tochtergesellschaft) fühlte sich übergangen. Er zog vor Gericht und behauptete, dass es sich bei der Mitarbeiterbefragung insgesamt – zumindest aber bei bestimmten Fragen – um eine der Mitbestimmung unterliegende Gefährdungsbeurteilung gehandelt habe. Seinem Mitbestimmungsrecht stünde nicht entgegen, dass die Mitarbeiterbefragung nicht durch das Herzzentrum, sondern im Auftrag des Universitätsklinikums durchgeführt worden sei. Es komme nicht darauf an, von wem die Maßnahme ausgehe, sondern welche Auswirkungen sie im Herzzentrum habe. Ansonsten liefe das Mitbestimmungsrecht örtlicher Betriebsräte in Konzernen leer. Sowohl das Herzzentrum als auch die Uniklinik meinten, bei dieser Mitarbeiterbefragung habe der örtliche Betriebsrat nichts mitzureden.
Das sagt das Gericht
Das BAG verneinte ein Mitbestimmungsrecht des örtlichen Betriebsrats. Die Mitarbeiterbefragung sei keine Maßnahme des Herzzentrums, sondern eine des Universitätsklinikums als Konzernobergesellschaft. Wo aber nichts bestimmt werde, sei auch nichts durch den Betriebsrat mitzubestimmen. Ungeachtet dessen fehle es für eine Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG am Vorliegen von Gefährdungen, die entweder feststehen müssten oder im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung festzustellen seien. BAG, Beschluss vom 21.11.2017, Az.: 1 ABR 47/16
Das bedeutet für Sie als Betriebsrat
Eine für einen gesamten Konzern vorgesehene Mitarbeiterbefragung unterliegt – sollte es sich dabei um eine mitbestimmungspflichtige Maßnahme handeln – der Mitbestimmung des Konzernbetriebsrats. Das folgt daraus, dass nach der Konzeption des Betriebsverfassungsgesetzes (u. a. § 58 BetrVG) die Mitbestimmung auf der Ebene einsetzt, auf der die Entscheidungskompetenz in der betreffenden Angelegenheit liegt.