Wie Betriebsrat und JAV am besten zusammenarbeiten
Vor wenigen Wochen begann das neue Ausbildungsjahr. Als Betriebsrat sollten Sie gleich von Beginn an die Chance nutzen und sich den jungen Kollegen als hilfsbereiter Ansprechpartner vorstellen. Neben dem guten Kontakt zu den Azubis direkt ist es zudem sinnvoll, auch mit der Interessenvertretung der Auszubildenden, der JAV, möglichst eng zusammenzuarbeiten.
Mitbestimmung. In Betrieben, in denen ein Betriebsrat besteht und in denen in der Regel mindestens fünf Arbeitnehmer beschäftigt sind, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder die zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind und das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, werden nach § 60 Abs. 1 BetrVG Jugend- und Auszubildendenvertretungen (JAV) gewählt. So sollen die Rechte der Jugendlichen und Auszubildenden im Betrieb gestärkt werden. Die JAV soll sich intensiv um die von ihr vertretene Arbeitnehmergruppe kümmern. Dazu muss sie natürlich zum einen in engem Kontakt mit den Jugendlichen stehen. Zum anderen aber kann die Zusammenarbeit mit dem Betriebsrat gar nicht eng genug sein. Denn er hat das, was der JAV fehlt: durchsetzbare Mitbestimmungsrechte gegenüber dem Arbeitgeber.
JAV und Betriebsrat
Unverzüglich nach ihrer Konstituierung sollte die JAV dem Betriebsrat mitteilen, wer von ihr zur Teilnahme an den Betriebsratssitzungen entsandt wird. Die Teilnahme an den Betriebsratssitzungen ist zwar keine Verpflichtung, aber sehr zu empfehlen. Der Vertreter der JAV hat dort allerdings nur ein Beratungsrecht. Jedoch kann er sich auch bei allgemeinen Angelegenheiten des Betriebsrats, wie jedes andere Betriebsratsmitglied, zu Wort melden. Welches JAV-Mitglied an den Betriebsratssitzungen teilnehmen soll, entscheidet die JAV selbst. Sie kann auch beschließen, dass die Vertretung von Fall zu Fall oder für einen bestimmten Zeitraum erfolgt.
Teilnahmerecht der JAV in der Betriebsratssitzung
Behandelt der Betriebsrat Angelegenheiten, die besonders Jugendliche und/oder Auszubildende betreffen, hat die gesamte JAV ein Teilnahmerecht an der Betriebsratssitzung (s. Übersicht). Das bedeutet nicht, dass von der Angelegenheit ausschließlich der zu vertretende Personenkreis betroffen sein muss. Die JAV sollte die Möglichkeit der gesammelten Teilnahme auch immer wahrnehmen, da von mehreren vorgetragene Argumente den Betriebsrat oft besser zu überzeugen vermögen.
Übersicht: Teilnahmerecht der gesamten JAV
- Betriebsvereinbarung über Betriebsurlaub unter Berücksichtigung der Berufsschulferien
- Betriebsvereinbarung zur betrieblichen Umsetzung der Ausbildungsordnung
- Gefährdungen des Jugendarbeitsschutzes
- Auswahlrichtlinien zur Einstellung von Auszubildenden
- Betriebsvereinbarung zur betrieblichen Ausbildungszeit
Fehlende Einladung ist grobe Pflichtverletzung
Die JAV hat als Organ ein Teilnahmerecht an den Sitzungen, sodass die Einladung durch den Betriebsratsvorsitzenden an den Vorsitzenden der JAV zu richten ist. Unterlässt der Betriebsratsvorsitzende die Einladungen an die JAV, kann hierin ein grober Verstoß seiner Pflichten liegen, der ein Verfahren nach § 23 Abs. 1 BetrVG nach sich ziehen kann.
Die JAV ist auch bei Einzelgesprächen dabei
Da die JAV auch das Recht hat, an den Gesprächen des Betriebsrats oder einzelner Betriebsratsmitglieder mit dem Arbeitgeber teilzunehmen, wenn hier Fragen behandelt werden, die überwiegend den von ihr vertretenen Personenkreis betreffen, sollte die JAV als Organ diese Möglichkeit auch nutzen. Bei einer sachlich fundierten Vorbereitung kann die JAV auch in diesen Gesprächen ihre Belange oft besser vertreten als durch die Übermittlung durch den Betriebsrat.
Hinweis: Die JAV bestimmt auch bei personellen Einzelmaßnahmen mit
Auch bei Maßnahmen, die keinen kollektiven Charakter haben, sondern personelle Einzelmaßnahmen betreffen, wie z. B. die Abberufung des Ausbilders oder die Versetzung und die Einstellung von Auszubildenden, besteht ein Teilnahmerecht der JAV an der Betriebsratssitzung.
JAV kann Beschlüsse des BR aussetzen lassen
Sollte die JAV in den Beschlüssen des Betriebsrats eine erhebliche Beeinträchtigung wichtiger Interessen der in § 60 Abs. 1 BetrVG genannten Arbeitnehmer sehen, kann sie mit der Mehrheit ihrer Mitglieder beschließen, die Aussetzung des Beschlusses zu verlangen. Ob die Beeinträchtigung wichtiger Interessen wirklich objektiv zutrifft, ist für den Beschluss der JAV unerheblich, da eine objektive Betrachtungsweise der Mehrheit der JAV genügt.