Wenn mehrere Betriebsräte beteiligt werden müssen
Stellt ein Unternehmen eine Führungskraft ein, die in mehreren Betrieben Personalverantwortung trägt, müssen die Betriebsratsgremien aller betroffenen Betriebe der Einstellung zustimmen.
Worum geht es?
Mitbestimmung. Ein Unternehmen erbringt in seinen drei Betrieben IT-Dienstleistungen für die Finanzbranche. In jedem Betrieb besteht ein Betriebsrat. Darüber hinaus ist ein Gesamtbetriebsrat errichtet. Der Arbeitgeber stellte einen Leiter für den Geschäftsbereich „End-2-End-Services“ ein. Laut seinem Arbeitsvertrag war Dienstort der Betrieb in M. Er trug jedoch Personalverantwortung sowohl für in M. tätige Arbeitnehmer als auch für zwei in H. tätige Mitarbeiter. Seine Aufgaben nahm er tageweise in M. und in H. wahr, wobei er lediglich in M. über ein eigenes Büro verfügte. Der für den Betrieb in M. gebildete Betriebsrat hatte der Einstellung zugestimmt, während der Betriebsrat in H. vom Arbeitgeber nicht beteiligt worden war. Damit war der Betriebsrat in H. nicht einverstanden und zog vor Gericht. Er behauptete, er habe bei der Einstellung der Führungskraft ein Mitbestimmungsrecht nach § 99 BetrVG. Der Arbeitgeber müsse die Einstellung aufheben, weil das Gremium der Maßnahme nicht zugestimmt habe.
Das sagt das Gericht
Die Klage hatte Erfolg. Das Gericht verpflichtete den Arbeitgeber, die Einstellung des Arbeitnehmers in den Betrieb H. aufzuheben. Der Arbeitgeber hätte den örtlichen Betriebsrat in H. über die Einstellung des Arbeitnehmers informieren und seine Zustimmung einholen müssen. Der neu eingestellte Arbeitnehmer sei in den Betrieb in H. eingegliedert und auch dort beschäftigt gewesen. Hierfür komme es weder darauf an, wo die vertraglichen Angelegenheiten des Arbeitnehmers abgewickelt werden, noch müsse dieser einer Bindung an Weisungen einer im Betrieb tätigen Führungskraft unterliegen. BAG, Beschluss vom 22.10.2019, Az.: 1 ABR 13/18
Das bedeutet für Sie
Eine mitbestimmungspflichtige Einstellung nach § 99 Abs. 1 BetrVG ist dadurch gekennzeichnet, dass der Arbeitgeber eine Person in die Organisation eines Betriebes eingliedert. Dem Betriebsverfassungsgesetz lässt sich nicht entnehmen, dass eine Einstellung nicht gleichzeitig in mehreren Betrieben möglich sein kann. Hierfür ist es nicht erforderlich, dass die eingestellte Person ihre Tätigkeit ständig oder zu bestimmten Zeiten in diesem Betrieb ausübt oder dort über ein eigenes Büro verfügt. Eine Beteiligung des Gesamtbetriebsrats kam hier nicht in Betracht, weil von der Einstellung nicht das gesamte Unternehmen betroffen war.