Weiterarbeit als Rentner nur mit Okay vom Betriebsrat
2020 gab es rund eine Million Beschäftigte, die 67 Jahre oder älter waren – Tendenz steigend. Das BAG hat jüngst entschieden, dass die Weiterbeschäftigung eines Arbeitnehmers über das Renteneintrittsalter hinaus der Zustimmung des Betriebsrats bedarf.
Worum geht es?
In einem Unternehmen erfuhr der Betriebsrat am 08.04.2019, dass ein Arbeitsverhältnis, das wegen Erreichens der gesetzlichen Regelaltersrente mit Ablauf des 31.05.2019 geendet hätte, auf Wunsch des Arbeitnehmers gemäß § 41 Satz 3 SGB VI um ein weiteres Jahr fortgesetzt werden sollte. Die Arbeitgeberin meinte, dass die vereinbarte Weiterbeschäftigung eines Arbeitnehmers über eine tarifliche Altersgrenze hinaus nicht der Zustimmung des Betriebsrats bedürfe. Dieses Recht sei bereits durch die Zustimmung des Gremiums zur ursprünglichen Einstellung verbraucht. Der Betriebsrat war anderer Meinung. Er trug vor, dass es sich bei der Weiterbeschäftigung um eine mitbestimmungspflichtige Einstellung nach § 99 Abs. 1 BetrVG handele und erhob dementsprechend Klage.
Das sagt das Gericht
Das BAG gab dem Betriebsrat Recht. Bei der Weiterbeschäftigung eines Arbeitnehmers über eine anwendbare tarifliche Altersgrenze hinaus, handele es sich um eine mitbestimmungspflichtige Einstellung nach § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG. Eine solche komme nicht nur bei der erstmaligen Aufnahme eines Beschäftigten in den Betrieb in Betracht. Die Interessen der bereits dort beschäftigten Arbeitnehmer seien auch berührt, wenn ein Beschäftigter über den zunächst vorgesehenen Zeitpunkt hinaus in Lohn und Brot bleibe. Mit der Weiterbeschäftigung nehme der Arbeitgeber – nicht anders als bei einer Neueinstellung – eine Besetzung des aufgrund der Befristung des Arbeitsverhältnisses freiwerdenden Arbeitsplatzes vor. Dies könne Zustimmungsverweigerungsgründe auslösen, die bei der „Ersteinstellung“ nicht voraussehbar gewesen seien. (BAG, Beschluss vom 22.09.2021, Az.: 7 ABR 22/20)
Das bedeutet für Sie als Betriebsrat
Der Gesetzgeber hat 2014 mit der Verankerung des § 41 Satz 3 im Sozialgesetzbuch VI Arbeitnehmern die Möglichkeit verschafft, nach Erreichen des gesetzlichen Rentenalters eine Weiterbeschäftigung mit dem Arbeitgeber zu vereinbaren. Macht ein Arbeitnehmer von dieser Option Gebrauch und strebt an, über das Rentenalter hinaus weiterzuarbeiten, muss der Betriebsrat seine Zustimmung erteilen.