Was regeln Dienstvereinbarungen und welche Rolle nimmt der Personalrat ein?
Im Rahmen seiner Tätigkeit hat der Personalrat verschiedene Möglichkeiten, die Interessen der Beschäftigten zu vertreten. Neben den festgelegten Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechten gilt der Abschluss einer Dienstvereinbarung als eines der verbindlichen Handlungsinstrumente für den Personalrat und die Dienststelle.
Was ist eine Dienstvereinbarung?
Die Dienstvereinbarung ist eine Art und Weise zur Ausübung der Mitbestimmung und steht gleichwertig neben den Mitbestimmungsrechten des Personalrats (BVerwG vom 09.12.1992). In einer Dienstvereinbarung wird eine generelle Regelung für einen ganz bestimmten Sachverhalt zwischen Personalrat und Dienststelle vereinbart. Es wird die Rechtsbeziehung zwischen der Dienststelle und den Beschäftigten oder im geregelten Anwendungsbereich die Handhabung innerdienstlicher Angelegenheiten geregelt.
Die Möglichkeit zum Abschluss von Dienstvereinbarungen wird durch § 73 BPersVG eröffnet. Entgegen einigen Landespersonalvertretungsgesetzen sind Dienstvereinbarungen gemäß § 73 Abs. 1, Satz 1 BPersVG nur in den durch Gesetz ausdrücklich genannten Fällen zulässig, also bei § 75 Abs. 3 und § 76 Abs. 2 BPersVG.
Eine Ausnahme ist für den Fall vorgesehen, dass ein Tarifvertrag den Abschluss ergänzender Dienstvereinbarungen ausdrücklich zulässt. Solche tariflichen Öffnungsklauseln enthalten z.B. § 6 Abs. 4, 6, 7 TVöD/TV-L, § 18 Abs. 6 TVöD.
Der Gesetzgeber hat dem Personalrat in § 68 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG ausdrücklich ein Überwachungsrecht eingeräumt, um für die Einhaltung der geltenden Dienstvereinbarung sorgen zu können.
Bringt der Abschluss einer Dienstvereinbarung Vorteile für den Personalrat?
Die Beteiligung des Personalrats in vielen Einzelfällen mit dem gleichen sachlichen Gegenstand erübrigt sich dadurch (BVerwG vom 03.12.2001). Die Dienstvereinbarung sorgt dafür, dass vergleichbare Fälle gleich behandelt werden, und erleichtert dadurch die Arbeit für den Personalrat und die Dienststelle. Die unter Umständen zeitraubende bzw. unter Zeitdruck zu erfolgende Beteiligung des Personalrats an vielen künftigen unbestimmten Mitbestimmungsfällen mit gleichem Regelungstatbestand erfolgt vorab durch die Regelung in der Dienstvereinbarung. Die Mitbestimmung wird für alle gegenwärtigen und zukünftigen Fälle, die von den Regelungen der Dienstvereinbarung abgedeckt werden, vorweggenommen. Das Mitbestimmungsrecht des Personalrats ist somit abgegolten. Die Dienststelle muss den Personalrat nur noch im Rahmen des § 68 BPersVG über die einzelnen Umsetzungsmaßnahmen unterrichten.
Fazit: Es gilt im jeweiligen Sachverhalt zu erwägen, ob der Abschluss einer Dienstvereinbarung zweckmäßiger ist als die Aneinanderreihung von Einzelregelungen, die der Beteiligung des Personalrats unterliegen.
Was bedeuten Gesetzesvorrang und Tarifvorbehalt?
Angelegenheiten, die bereits durch ein Gesetz oder einen Tarifvertrag geregelt sind, sind einer Dienstvereinbarung nicht mehr zugänglich. Voraussetzung für die Wirksamkeit einer Dienstvereinbarung ist, dass der Gegenstand, auf den sie sich beziehen soll, nicht schon gesetzlich oder tariflich geregelt ist. Hintergrund ist auch, dass die Personalvertretungen den tarifschließenden Gewerkschaften keine Konkurrenz machen sollen. Die Vorschrift gewährleistet die Tarifautonomie.
Wenn die höherrangige Regelung den Einzelfall nicht erschöpfend regelt und die Ausgestaltung der Einzelmaßnahme dem Dienststellenleiter überlassen ist, unterliegt dessen Entscheidung der Richtigkeitskontrolle des Personalrats im Wege der Mitbestimmung. Es kann also eine Dienstvereinbarung abgeschlossen werden. Dies gilt auch dann, wenn z.B. ein Tarifvertrag selbst in einer sog. Öffnungsklausel den Abschluss ergänzender Dienstvereinbarungen zulässt.
Vorrangig gesetzliche Regelungen meint hier jedes Gesetz im materiellen Sinne, also auch Rechtsverordnungen oder Satzungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften.
Vorrangig tarifrechtliche Regelungen meint hier die tarifvertraglich vereinbarten Regelungen, nicht aber eine Tarifordnung. Der Tarifvertrag muss außerdem in dieser Dienststelle gelten.
Sind Dienstvereinbarungen in allen Beteiligungsangelegenheiten zulässig?
Nein, nur in den Angelegenheiten des § 75 Abs. 3 und § 76 Abs. 2 BPersVG, soweit vom Bundespersonalvertretungsgesetz oder einem Tarifvertrag ausdrücklich vorgesehen. Der Sinn der abschließenden Aufzählung besteht darin, die Einheitlichkeit der Rechtsverhältnisse in den Verwaltungen zu sichern.
Dienstvereinbarungen sind also nur dann zulässig, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht und wenn die Regelungen generell auf Dauer angelegt sind. Die Regelung einer Einzelmaßnahme ist nicht möglich. Außerdem ist bei den zu regelnden Angelegenheiten immer die Entscheidungsbefugnis des Dienststellenleiters erforderlich, aus der sich die Beteiligungsrechte des Personalrats erst ergeben. Bei folgenden Angelegenheiten hat der Personalrat durch den Abschluss von Dienstvereinbarungen mitzubestimmen:
- Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit und der Pausen sowie Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage
- Zeit, Ort und Art der Auszahlung der Dienstbezüge und Arbeitsentgelte
- Aufstellung des Urlaubsplans, Festsetzung der zeitlichen Lage des Erholungsurlaubs für einzelne Beschäftigte im Nichteinigungsfall
- Fragen der Lohngestaltung innerhalb der Dienststelle
- Errichtung, Verwaltung und Auflösung von Sozialeinrichtungen
- Durchführung der Berufsausbildung bei Arbeitnehmern
- Auswahl der Teilnehmer an Fortbildungsveranstaltungen für Arbeitnehmer
- Inhalt von Personalfragebögen für Arbeitnehmer
- Beurteilungsrichtlinien für Arbeitnehmer
- Bestellung von Vertrauens- oder Betriebsärzten als Arbeitnehmer
- Maßnahmen zur Verhütung von Dienst- und Arbeitsunfällen und sonstigen Gesundheitsschädigungen
- Grundsätze über die Bewertung von anerkannten Vorschlägen im Rahmen des betrieblichen Vorschlagswesens
- Aufstellung von Sozialplänen einschließlich Plänen für Umschulungen
- Regelung von Dienstpostenausschreibungen
- Regelungen der Ordnung in der Dienststelle und des Verhaltens der Beschäftigten
- Gestaltung der Arbeitsplätze
- Einführung und Anwendung technischer Einrichtungen
Darüber hinaus hat der Personalrat gemäß § 76 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 10 BPersVG durch den Abschluss einer Dienstvereinbarung mitzubestimmen über:
- Auswahl der Teilnehmer an Fortbildungsveranstaltungen für Beamte
- Inhalt von Personalfragebögen für Beamte
- Beurteilungsrichtlinien für Beamte
- Bestellung von Vertrauens- oder Betriebsärzten als Beamte
- Maßnahmen zur Hebung der Arbeitsleistung und Erleichterung des Arbeitsablaufs
- allgemeine Fragen der Fortbildung der Beschäftigten
- Einführung grundlegend neuer Arbeitsmethoden
- Erlass von Richtlinien über die personelle Auswahl bei Einstellungen, Versetzungen, Umgruppierungen und Kündigungen
- Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegen einen Beschäftigten
- Maßnahmen zur Gleichstellung von Mann und Frau
Vereinbarungen, die über diesen Rahmen hinausgehen, sind keine Dienstvereinbarungen. Sie können als Regelungsabrede allerdings für Personalrat und Dienststelle eine Art Selbstbindung sein.
Hinweis
Es bestehen unterschiedliche Zulässigkeitsregelungen in den einzelnen Bundesländern. Die Personalvertretungsgesetze in Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, Saarland, Sachsen-Anhalt, Sachsen und Thüringen sind dem Bundespersonalvertretungsgesetz nachgebildet. In diesen Bundesländern sind Dienstvereinbarungen nur zulässig, wenn das zutreffende Personalvertretungsgesetz es ausdrücklich vorsieht. In den übrigen Bundesländern sind zu allen Themen Dienstvereinbarungen zulässig, die zum Bereich der Mitbestimmung gehören, wenn nicht Gesetze und Tarifverträge entgegenstehen.
Wie kann eine Dienstvereinbarung zustande kommen?
Die Initiative zum Abschluss einer Dienstvereinbarung kann von der Dienststellenleitung wie auch vom Personalrat ausgehen. Der Dienststellenleiter kann dem Personalrat in einer mitbestimmungspflichtigen Angelegenheit den Abschluss vorschlagen. Aber auch der Personalrat kann z.B. im Rahmen seines Initiativrechts (§ 70 BPersVG) den Abschluss einer Dienstvereinbarung in einer regelungsbedürftigen Angelegenheit initiieren.
Nach gemeinsamen Gesprächen und Verhandlungen zwischen den beiden Vertragsparteien (Dienststellenleitung und Personalrat) wird von jeder Seite der entsprechende Beschluss gefasst.
Zuständig für den Abschluss einer Dienstvereinbarung ist aufseiten der Dienststelle deren Leiter oder der nach § 7 BPersVG bestimmte Vertreter. Aufseiten des Personalrats vollzieht sich die Willensbildung durch Beschluss gemäß § 37 BPersVG – sind nur eine oder zwei Gruppen betroffen, durch Gruppenbeschluss gemäß § 38 Abs. 2 BPersVG.
Wird die Einigung durch die beiden Vertragsparteien erzielt, ist die gemeinsame Unterzeichnung der beiden zwingend erforderlich, d.h., beide Seiten müssen auf der Urkunde unterzeichnen. Anschließend ist die Dienstvereinbarung gemäß § 74 Abs. 1 BPersVG durch den Dienststellenleiter bekannt zu machen, wobei die Bekanntmachung keine Wirksamkeitsvoraussetzung ist (BVerwG vom 09.03.2012).
Was, wenn Dienststelle und Personalrat sich nicht einigen?
Es handelt sich bei der Dienstvereinbarung um einen öffentlich-rechtlichen Vertrag mit normativem Charakter. Daraus folgt, dass weder von der Dienststelle noch vom Personalrat der Abschluss erzwungen werden kann. Dienstvereinbarungen unterliegen dem „Konsensprinzip“ und werden von der Dienststelle und dem Personalrat nur gemeinsam beschlossen (§ 73 Abs. 1 Satz 2 BPersVG).
Es ist aber nicht ausgeschlossen, dass die fehlende Zustimmung eines der beiden Partner durch die Einigungsstelle ersetzt werden kann – so, wie jede beabsichtigte mitbestimmungspflichtige Maßnahme nur zustande kommen kann, wenn der Personalrat zustimmt (§ 69 Abs. 1 BPersVG) oder die fehlende Zustimmung durch die Einigungsstelle ersetzt wird (§ 69 Abs. 4 BPersVG). Wenn sich also Dienststellenleiter und Personalrat nicht einigen, dann ist nach Durchlaufen des Verfahrens nach § 69 Abs. 3 und 4 BPersVG die Einigungsstelle zur verbindlichen Entscheidung befugt. Sie ersetzt zum einen die fehlende Zustimmung des Personalrats. Zum anderen gilt das Gleiche, wenn der Personalrat im Wege seines Initiativrechts eine Dienstvereinbarung vorschlägt. Selbstverständlich muss der Inhalt seines Vorschlags seiner Mitbestimmung unterliegen.
Für wen gelten Dienstvereinbarungen?
In der Regel werden alle betroffenen Beschäftigten der Dienststelle bzw. des Bereichs umfasst, für den die Dienstvereinbarung abgeschlossen wird. Werden nur die Angelegenheiten einer bestimmten Gruppe in der Dienstvereinbarung geregelt, so erstreckt sich der Geltungsbereich nur auf diese bestimmte Gruppe. Bestehende Dienstvereinbarungen gelten auch für Beschäftigte, die erst später eingestellt werden.
Wird eine Dienststelle in eine andere Dienststelle eingegliedert, gelten die Dienstvereinbarungen der aufnehmenden Dienststelle für die neu eingegliederten Beschäftigten.
Werden Dienstvereinbarungen für einen größeren Bereich abgeschlossen, gehen sie einem kleineren Bereich vor.
Beispiel
Wird bei einer Mittelbehörde zwischen der Stufenvertretung/dem Bezirkspersonalrat und der Dienststellenleitung eine Dienstvereinbarung für deren Bereich abgeschlossen, so gilt sie auch für alle nachgeordneten Behörden und hebt dort eventuell bereits bestehende Dienstvereinbarungen auf. Auf der Ebene der obersten Dienstbehörde und dem Hauptpersonalrat können auch sog. Rahmendienstvereinbarungen abgeschlossen werden. Diese ermöglichen eine Ausgestaltung auf den nachgeordneten Verwaltungsebenen.
Welche Auswirkungen hat die Dienstvereinbarung auf die Beschäftigten?
Sie schafft für die Dienststelle und ihre Beschäftigten unmittelbar geltendes Recht. Dem Rang nach ist die Dienstvereinbarung unter den gesetzlichen und tarifvertraglichen Regelungen angesiedelt. Die Regelungen der Dienstvereinbarung werden aber nicht Bestandteil des einzelnen Beschäftigungsverhältnisses.
Wann endet die Wirksamkeit einer Dienstvereinbarung?
Durch übereinstimmende Erklärung von Dienststellenleiter und Personalrat kann eine Dienstvereinbarung jederzeit aufgehoben werden. Das erfolgt in derselben Form wie der Abschluss der Dienstvereinbarung erfolgte.
Wird eine neue Dienstvereinbarung abgeschlossen, dann löst sie die alte ab – auch wenn sie z.B. schlechtere Regelungen enthält. Die Wirksamkeit endet auch,
- wenn eine Befristung vereinbart war,
- durch die Erledigung des Regelungszwecks,
- durch Auflösung der Dienststelle,
- wenn ein Gesetz oder Tarifvertrag mit demselben Regelungsgegenstand in Kraft tritt,
- durch Abschluss einer Rahmendienstvereinbarung für einen größeren Bereich (i.S.d. § 73 Abs. 2 BPersVG)
- oder durch Kündigung.
Aus Gründen der Rechtssicherheit empfiehlt sich die Vereinbarung einer Kündigungsfrist. Fehlt sie, ist die Dienstvereinbarung jederzeit fristlos kündbar.
Nach der Beendigung der Dienstvereinbarung leben die durch die Vereinbarung ersetzten Mitbestimmungsrechte wieder auf. Der Personalrat ist dann (wieder) in jedem Einzelfall zu beteiligen. Es erscheint zweckmäßig, sich beim Abschluss einer Dienstvereinbarung auf die vorläufige Nachwirkung zu verständigen.
Wenn zwischen Personalrat und Dienststelle über die Wirksamkeit einer Dienstvereinbarung Streit entsteht, so kann der Personalrat das „Bestehen oder Nichtbestehen“ der Dienstvereinbarung gemäß § 83 Abs. 1 Nr. 4 BPersVG im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren überprüfen lassen. Das ist im Übrigen auch möglich, wenn die Dienstvereinbarung bereits gekündigt ist, aber nachwirkt.
Hinweis
Die Ausführungen beziehen sich auf das Bundespersonalvertretungsgesetz. Die Anwendbarkeit auf das jeweilige Landespersonalvertretungsrecht muss im Einzelfall geprüft werden. Nicht zu den Dienstvereinbarungen zählen Integrationsvereinbarungen nach dem Schwerbehindertenrecht (§ 83 SGB IX). Die Integrationsvereinbarung stellt eine andere Möglichkeit zur Regelung sozialer und personeller Angelegenheiten für schwerbehinderte Menschen dar und wird zwischen Arbeitgeber, Schwerbehindertenvertretung und Personalvertretung abgeschlossen
Gesetzliche Grundlagen für den Abschluss von Dienstvereinbarungen
Bund | § 73 BPersVG |
Baden-Württemberg | § 73 BaWüLPVG |
Bayern | Artikel 73 BayPVG |
Berlin | §§ 74, 93 PersVG Bln |
Brandenburg | § 70 PersVG Bra |
Bremen | § 62 PersVG Brem |
Hamburg | §§ 83 HmbPersVG |
Hessen | §§ 113, 114 HPVG |
Mecklenburg-Vorpommern | § 66 PersVG MV |
Niedersachsen | § 78 NdsPersVG |
Nordrhein-Westfalen | §§ 70, 126a LPVG NW |
Rheinland-Pfalz | § 76 LPersVG Rh-Pf |
Saarland | § 76 SPersVG |
Sachsen | § 84 SächsPersVG |
Sachsen-Anhalt | § 70 PersVG LSA |
Schleswig-Holstein | § 57 MBG SH(Mitbestimmungsgesetz) |
Thüringen | § 72 ThürPersVG |
BPersVG | Bundespersonalvertretungsgesetz |
Wichtige Normen für den Abschluss von Dienstvereinbarungen und Regelungsabreden im Bundespersonalvertretungsgesetz
§ 68 BPersVG
(1) Die Personalvertretung hat folgende allgemeine Aufgaben:
- Maßnahmen, die der Dienststelle und ihren Angehörigen dienen, zu beantragen
- darüber zu wachen, daß die zugunsten der Beschäftigten geltenden Gesetze, Verordnungen, Tarifverträge, Dienstvereinbarungen und Verwaltungsanordnungen durchgeführt werden
- Anregungen und Beschwerden von Beschäftigten entgegenzunehmen und, falls sie berechtigt erscheinen, durch Verhandlung mit dem Leiter der Dienststelle auf ihre Erledigung hinzuwirken
- die Eingliederung und berufliche Entwicklung Schwerbeschädigter und sonstiger schutzbedürftiger, insbesondere älterer Personen zu fördern
- Maßnahmen zur beruflichen Förderung Schwerbeschädigter zu beantragen
- die Durchsetzung der tatsächlichen Gleichberechtigung von Frauen und Männern, insbesondere bei der Einstellung, Beschäftigung, Aus-, Fort- und Weiterbildung und dem beruflichen Aufstieg, zu fördern
- die Eingliederung ausländischer Beschäftigter in die Dienststelle und das Verständnis zwischen ihnen und den deutschen Beschäftigten zu fördern
- mit der Jugend- und Auszubildendenvertretung zur Förderung der Belange der in § 57 genannten Beschäftigten eng zusammenzuarbeiten.
(2) Die Personalvertretung ist zur Durchführung ihrer Aufgaben rechtzeitig und umfassend zu unterrichten. Ihr sind die hierfür erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Personalakten dürfen nur mit Zustimmung des Beschäftigten und nur von den von ihm bestimmten Mitgliedern der Personalvertretung eingesehen werden. Dienstliche Beurteilungen sind auf Verlangen des Beschäftigten der Personalvertretung zur Kenntnis zu bringen.
§ 69 BPersVG
(1) Soweit eine Maßnahme der Mitbestimmung des Personalrates unterliegt, kann sie nur mit seiner Zustimmung getroffen werden.
(2) Der Leiter der Dienststelle unterrichtet den Personalrat von der beabsichtigten Maßnahme und beantragt seine Zustimmung. Der Personalrat kann verlangen, daß der Leiter der Dienststelle die beabsichtigte Maßnahme begründet; der Personalrat kann außer in Personalangelegenheiten auch eine schriftliche Begründung verlangen. Der Beschluß des Personalrates über die beantragte Zustimmung ist dem Leiter der Dienststelle innerhalb von zehn Arbeitstagen mitzuteilen. In dringenden Fällen kann der Leiter der Dienststelle diese Frist auf drei Arbeitstage abkürzen. Die Maßnahme gilt als gebilligt, wenn nicht der Personalrat innerhalb der genannten Frist die Zustimmung unter Angabe der Gründe schriftlich verweigert. Soweit dabei Beschwerden oder Behauptungen tatsächlicher Art vorgetragen werden, die für einen Beschäftigten ungünstig sind oder ihm nachteilig werden können, ist dem Beschäftigten Gelegenheit zur Äußerung zu geben; die Äußerung ist aktenkundig zu machen.
(3) Kommt eine Einigung nicht zustande, so kann der Leiter der Dienststelle oder der Personalrat die Angelegenheit binnen sechs Arbeitstagen auf dem Dienstwege den übergeordneten Dienststellen, bei denen Stufenvertretungen bestehen, vorlegen. In Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechtes ist als oberste Dienstbehörde das in ihrer Verfassung für die Geschäftsführung vorgesehene oberste Organ anzurufen. In Zweifelsfällen bestimmt die zuständige oberste Bundesbehörde die anzurufende Stelle. Absatz 2 gilt entsprechend. Legt der Leiter der Dienststelle die Angelegenheit nach Satz 1 der übergeordneten Dienststelle vor, teilt er dies dem Personalrat unter Angabe der Gründe mit.
§ 73 BPersVG
(1) Dienstvereinbarungen sind zulässig, soweit sie dieses Gesetz ausdrücklich vorsieht. Sie werden durch Dienststelle und Personalrat gemeinsam beschlossen, sind schriftlich niederzulegen, von beiden Seiten zu unterzeichnen und in geeigneter Weise bekanntzumachen.
(2) Dienstvereinbarungen, die für einen größeren Bereich gelten, gehen den Dienstvereinbarungen für einen kleineren Bereich vor.
§ 75 BPersVG
(1) Der Personalrat hat mitzubestimmen in Personalangelegenheiten der Angestellten und Arbeiter bei
- Einstellung,
- Übertragung einer höher oder niedriger zu bewertenden Tätigkeit, Höher- oder Rückgruppierung, Eingruppierung,
- Versetzung zu einer anderen Dienststelle, Umsetzung innerhalb der Dienststelle, wenn sie mit einem Wechsel des Dienstortes verbunden ist (das Einzugsgebiet im Sinne des Umzugskostenrechts gehört zum Dienstort),
- Abordnung für eine Dauer von mehr als drei Monaten,
- Zuweisung entsprechend § 123a des Beamtenrechtsrahmengesetzes für eine Dauer von mehr als drei Monaten,
- Weiterbeschäftigung über die Altersgrenze hinaus,
- Anordnungen, welche die Freiheit in der Wahl der Wohnung beschränken,
- Versagung oder Widerruf der Genehmigung einer Nebentätigkeit.
(2) Der Personalrat hat mitzubestimmen in sozialen Angelegenheiten bei
- Gewährung von Unterstützungen, Vorschüssen, Darlehen und entsprechenden sozialen Zuwendungen,
- Zuweisung und Kündigung von Wohnungen, über die die Dienststelle verfügt, sowie der allgemeinen Festsetzung der Nutzungsbedingungen,
- Zuweisung von Dienst- und Pachtland und Festsetzung der Nutzungsbedingungen.
Hat ein Beschäftigter eine Leistung nach Nummer 1 beantragt, wird der Personalrat nur auf seinen Antrag beteiligt; auf Verlangen des Antragstellers bestimmt nur der Vorstand des Personalrates mit. Die Dienststelle hat dem Personalrat nach Abschluß jedes Kalendervierteljahres einen Überblick über die Unterstützungen und entsprechenden sozialen Zuwendungen zu geben. Dabei sind die Anträge und die Leistungen gegenüberzustellen. Auskunft über die von den Antragstellern angeführten Gründe wird hierbei nicht erteilt.
(3) Der Personalrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, gegebenenfalls durch Abschluß von Dienstvereinbarungen mitzubestimmen über
- Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit und der Pausen sowie die Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage,
- Zeit, Ort und Art der Auszahlung der Dienstbezüge und Arbeitsentgelte,
- Aufstellung des Urlaubsplanes, Festsetzung der zeitlichen Lage des Erholungsurlaubs für einzelne Beschäftigte, wenn zwischen dem Dienststellenleiter und den beteiligten Beschäftigten kein Einverständnis erzielt wird,
- Fragen der Lohngestaltung innerhalb der Dienststelle, insbesondere die Aufstellung von Entlohnungsgrundsätzen, die Einführung und Anwendung von neuen Entlohnungsmethoden und deren Änderung sowie die Festsetzung der Akkord- und Prämiensätze und vergleichbarer leistungsbezogener Entgelte, einschließlich der Geldfaktoren,
- Errichtung, Verwaltung und Auflösung von Sozialeinrichtungen ohne Rücksicht auf ihre Rechtsform,
- Durchführung der Berufsausbildung bei Angestellten und Arbeitern,
- Auswahl der Teilnehmer an Fortbildungsveranstaltungen für Angestellte und Arbeiter,
- Inhalt von Personalfragebogen für Angestellte und Arbeiter,
- Beurteilungsrichtlinien für Angestellte und Arbeiter,
- Bestellung von Vertrauens- oder Betriebsärzten als Angestellte,
- Maßnahmen zur Verhütung von Dienst- und Arbeitsunfällen und sonstigen Gesundheitsschädigungen,
- Grundsätze über die Bewertung von anerkannten Vorschlägen im Rahmen des betrieblichen Vorschlagwesens,
- Aufstellung von Sozialplänen einschließlich Plänen für Umschulungen zum Ausgleich oder zur Milderung von wirtschaftlichen Nachteilen, die dem Beschäftigten infolge von Rationalisierungsmaßnahmen entstehen,
- Absehen von der Ausschreibung von Dienstposten, die besetzt werden sollen,
- Regelung der Ordnung in der Dienststelle und des Verhaltens der Beschäftigten,
- Gestaltung der Arbeitsplätze,
- Einführung und Anwendung technischer Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Beschäftigten zu überwachen.
Muß für Gruppen von Beschäftigten die tägliche Arbeitszeit (Absatz 3 Nr. 1) nach Erfordernissen, die die Dienststelle nicht voraussehen kann, unregelmäßig und kurzfristig festgesetzt werden, so beschränkt sich die Mitbestimmung auf die Grundsätze für die Aufstellung der Dienstpläne, insbesondere für die Anordnung von Dienstbereitschaft, Mehrarbeit und Überstunden.
(5) Arbeitsentgelte und sonstige Arbeitsbedingungen, die durch Tarifvertrag geregelt sind oder üblicherweise geregelt werden, können nicht Gegenstand einer Dienstvereinbarung (Absatz 3) sein. Dies gilt nicht, wenn ein Tarifvertrag den Abschluß ergänzender Dienstvereinbarungen ausdrücklich zuläßt.
§ 76 BPersVG
(1) Der Personalrat hat mitzubestimmen in Personalangelegenheiten der Beamten bei
- Einstellung, Anstellung,
- Beförderung, Übertragung eines anderen Amtes mit höherem Endgrundgehalt ohne Änderung der Amtsbezeichnung, Verleihung eines anderen Amtes mit anderer Amtsbezeichnung beim Wechsel der Laufbahngruppe, Laufbahnwechsel,
- Übertragung einer höher oder niedriger zu bewertenden Tätigkeit,
- Versetzung zu einer anderen Dienststelle, Umsetzung innerhalb der Dienststelle, wenn sie mit einem Wechsel des Dienstortes verbunden ist (das Einzugsgebiet im Sinne des Umzugskostenrechts gehört zum Dienstort),
- Abordnung für eine Dauer von mehr als drei Monaten,
- Zuweisung nach § 123a des Beamtenrechtsrahmengesetzes für eine Dauer von mehr als drei Monaten,
- Anordnungen, welche die Freiheit in der Wahl der Wohnung beschränken,
- Versagung oder Widerruf der Genehmigung einer Nebentätigkeit,
- Ablehnung eines Antrages nach § 72a oder § 72e des Bundesbeamtengesetzes auf Teilzeitbeschäftigung, Ermäßigung der regelmäßigen Arbeitszeit oder Urlaub,
- Hinausschiebung des Eintritts in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze.
(2) Der Personalrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, gegebenenfalls durch Abschluß von Dienstvereinbarungen mitzubestimmen über
- Auswahl der Teilnehmer an Fortbildungsveranstaltungen für Beamte,
- Inhalt von Personalfragebogen für Beamte,
- Beurteilungsrichtlinien für Beamte,
- Bestellung von Vertrauens- oder Betriebsärzten als Beamte,
- Maßnahmen zur Hebung der Arbeitsleistung und Erleichterung des Arbeitsablaufs,
- allgemeine Fragen der Fortbildung der Beschäftigten,
- Einführung grundlegend neuer Arbeitsmethoden,
- Erlaß von Richtlinien über die personelle Auswahl bei Einstellungen, Versetzungen, Umgruppierungen und Kündigungen,
- Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegen einen Beschäftigten,
- Maßnahmen, die der Durchsetzung der tatsächlichen Gleichberechtigung von Frauen und Männern, insbesondere bei der Einstellung, Beschäftigung, Aus-, Fort- und Weiterbildung und dem beruflichen Aufstieg dienen.
In den Fällen der Nummer 9 bestimmt der Personalrat nur auf Antrag des Beschäftigten mit; dieser ist von der beabsichtigten Maßnahme rechtzeitig vorher in Kenntnis zu setzen.
§ 78 BPersVG
(1) Der Personalrat wirkt mit bei
- Vorbereitung von Verwaltungsanordnungen einer Dienststelle für die innerdienstlichen, sozialen und persönlichen Angelegenheiten der Beschäftigten ihres Geschäftsbereiches, wenn nicht nach § 94 des Bundesbeamtengesetzes die Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaften bei der Vorbereitung zu beteiligen sind,
- Auflösung, Einschränkung, Verlegung oder Zusammenlegung von Dienststellen oder wesentlichen Teilen von ihnen,
- Erhebung der Disziplinarklage gegen einen Beamten,
- Entlassung von Beamten auf Probe oder auf Widerruf, wenn sie die Entlassung nicht selbst beantragt haben,
- vorzeitiger Versetzung in den Ruhestand.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 bis 5 gilt für die Mitwirkung des Personalrates § 77 Abs. 1 Satz 2 entsprechend. In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 bis 5 wird der Personalrat nur auf Antrag des Beschäftigten beteiligt; in diesen Fällen ist der Beschäftigte von der beabsichtigten Maßnahme rechtzeitig vorher in Kenntnis zu setzen. Der Personalrat kann bei der Mitwirkung nach Absatz 1 Nr. 3 Einwendungen auf die in § 77 Abs. 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Gründe stützen.
(3) Vor der Weiterleitung von Personalanforderungen zum Haushaltsvoranschlag ist der Personalrat anzuhören. Gibt der Personalrat einer nachgeordneten Dienststelle zu den Personalanforderungen eine Stellungnahme ab, so ist diese mit den Personalanforderungen der übergeordneten Dienststelle vorzulegen. Das gilt entsprechend für die Personalplanung.
(4) Absatz 3 gilt entsprechend für Neu-, Um- und Erweiterungsbauten von Diensträumen.
(5) Vor grundlegenden Änderungen von Arbeitsverfahren und Arbeitsabläufen ist der Personalrat anzuhören.
§ 82 BPersVG
(1) In Angelegenheiten, in denen die Dienststelle nicht zur Entscheidung befugt ist, ist an Stelle des Personalrates die bei der zuständigen Dienststelle gebildete Stufenvertretung zu beteiligen.
(2) Vor einem Beschluß in Angelegenheiten, die einzelne Beschäftigte oder Dienststellen betreffen, gibt die Stufenvertretung dem Personalrat Gelegenheit zur Äußerung. In diesem Falle verdoppeln sich die Fristen der §§ 69 und 72.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Verteilung der Zuständigkeit zwischen Personalrat und Gesamtpersonalrat.
(4) Für die Befugnisse und Pflichten der Stufenvertretungen und des Gesamtpersonalrates gelten die §§ 69 bis 81 entsprechend.
(5) Werden im Geschäftsbereich mehrstufiger Verwaltungen personelle oder soziale Maßnahmen von einer Dienststelle getroffen, bei der keine für eine Beteiligung an diesen Maßnahmen zuständige Personalvertretung vorgesehen ist, so ist die Stufenvertretung bei der nächsthöheren Dienststelle, zu deren Geschäftsbereich die entscheidende Dienststelle und die von der Entscheidung Betroffenen gehören, zu beteiligen.