Was macht eigentlich der Wirtschaftsausschuss?
Der Wirtschaftsausschuss soll die wirtschaftlichen Angelegenheiten eines Betriebs mit dem Arbeitgeber beraten und den Betriebsrat unterrichten (§ 106 BetrVG). Er soll dabei vor allem bevorstehende Pläne der Geschäftsleitung frühzeitig erfahren und an den Betriebsrat weiterleiten. Der Betriebsrat und damit auch die Arbeitnehmer sollen wissen, wo es hingehen soll und was auf sie zukommt. Ein Wirtschaftsausschuss ist aber nur in größeren Betrieben möglich. Die Kosten dafür trägt der Arbeitgeber (§ 40 BetrVG).
Hilfsorgan des Betriebsrats
Der Wirtschaftsausschuss ist kein Mitbestimmungsorgan, sondern ein Hilfsorgan des Betriebsrats. Seine Aufgaben bestehen in der Beratung wirtschaftlicher Angelegenheiten mit dem Unternehmer einerseits und andererseits in der anschließenden Unterrichtung des Betriebsrats . Der Wirtschaftsausschuss ist der vorrangige Ansprechpartner des Arbeitgebers in allen wirtschaftlichen Fragen, die den Betrieb betreffen. Die enge Zusammenarbeit zwischen Wirtschaftsausschuss und Betriebsrat ist deshalb von großer Bedeutung für die Betriebsratsarbeit.
Voraussetzungen für einen Wirtschaftsausschuss
In allen Unternehmen mit mehr als 100 Arbeitnehmern muss gemäß 106 Abs. 1 Satz 1 BetrVG ein Wirtschaftsausschuss gebildet werden.
Hat ein Betrieb oder Unternehmen weniger als 101 Arbeitnehmer, kann dort kein Wirtschaftsausschuss gebildet werden. Und was noch schlimmer ist: In diesen Firmen darf der Betriebsrat auch nicht stellvertretend die Rechte wahrnehmen, die sonst dem Wirtschaftsausschuss zustünden. Das hat das Bundesarbeitsgericht entschieden (BAG vom 05.02.1991). Allerdings hat es in diesem Urteil auch gesagt, dass sich die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats natürlich auch auf wirtschaftliche Angelegenheiten erstrecken. Das gilt vor allem für das wichtige Informationsrecht des § 80 Abs. 2 BetrVG. Voraussetzung für die Mitbestimmung ist allerdings ein konkreter Anlass. Der ist z.B. bei Umstrukturierungen, einem Betriebsübergang oder einer Betriebsänderung gegeben.
Arbeitgeber muss Wirtschaftsausschuss rechtzeitig unterrichten
Der Wirtschaftsausschuss soll gemeinsam mit dem Betriebsrat Konzepte und Vorgehensweisen entwickeln, um die Planungen und Entscheidungen des Unternehmers im Sinne der Beschäftigten zu beeinflussen. Deshalb hat der Arbeitgeber den Wirtschaftsausschuss rechtzeitig und umfassend über die wirtschaftlichen Angelegenheiten des Unternehmens unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen zu unterrichten. Er muss außerdem darstellen, wie sich dies auf die Personalplanung auswirkt.
Rechtzeitig ist die Unterrichtung dann, wenn sie vor der endgültigen Entscheidung des Unternehmers erfolgt. Denn sonst könnte der Betriebsrat – der ja noch später als der Wirtschaftsausschuss informiert wird – keinen Einfluss mehr auf die unternehmerischen Pläne der Geschäftsleitung nehmen. Umfassend ist die Unterrichtung dann, wenn sich der Ausschuss aufgrund der Mitteilungen ein genaues, zutreffendes und vollständiges Bild über die wirtschaftliche Situation des Unternehmens machen kann (BAG vom 20.11.1984, in: AP Nr. 3 zu § 106 BetrVG). Es soll möglichst kein Informationsgefälle zwischen Geschäftsleitung und Wirtschaftsausschuss bestehen.
Im Rahmen der Unterrichtung hat der Wirtschaftsausschuss auch einen Anspruch darauf, dass ihm die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung gestellt werden. Diese sind vom Unternehmer schon vor der Sitzung vorzulegen und dem Ausschuss vorübergehend zu überlassen (BAG, a.a.O.), und zwar besonders dann, wenn es sich um umfangreiche Datensammlungen und Zahlenaufstellungen handelt.
Einigungsstelle entscheidet
Häufig kommt ist streitig, ob der Arbeitgeber überhaupt, rechtzeitig oder nur ungenügend Auskunft erteilt hat. Gibt es hier keine innerbetriebliche Lösung, entscheidet nach § 109 Satz 1 BetrVG die Einigungsstelle.
Katalog der wirtschaftlichen Angelegenheiten
Zu den wirtschaftlichen Angelegenheiten gehören nach dem nicht abschließenden Katalog des § 106 Abs. 3 BetrVG
- die wirtschaftliche und finanzielle Lage des Unternehmens (z.B. Gewinne und Verluste, Eigen- und Fremdkapitalquote, Umlaufvermögen, Cashflow, Liquidität, Abschreibungssituation, konjunkturelle Entwicklung, Auftragsbestand, Personalkosten, Beteiligungsverhältnisse etc.),
- die Produktionslage (Auslastung der Betriebskapazitäten, etwaige Lagerbestände usw.) und die Absatzlage (alle für den Vertrieb und Verkauf der Erzeugnisse oder Dienstleistungen bestehenden Rahmenbedingungen einschließlich der externen wirtschaftlichen Faktoren wie z.B. konjunkturelle Entwicklung),
- das Produktions- und Investitionsprogramm (Produktumstellung, Produktionseinschränkungen etc.),
- Rationalisierungsvorhaben (Steigerung der Wirtschaftlichkeit des Unternehmens durch Umgestaltung, z.B. Einführung neuer Soft- oder Hardware, Änderung der Arbeitsorganisation),
- Fabrikations- und Arbeitsmethoden,
- Fragen des betrieblichen Umweltschutzes,
- die in § 111 BetrVG aufgeführten Betriebsänderungen (Einschränkung, Stilllegung oder Verlegung von Betrieben oder Betriebsteilen, Zusammenschluss oder Spaltung von Unternehmen oder Betrieben, die Änderung der Betriebsorganisation oder des Betriebszwecks) sowie
- sonstige Vorgänge und Vorhaben, welche die Interessen der Arbeitnehmer des Unternehmers wesentlich berühren können.
Arbeitgeber muss Jahresabschluss erläutern
Nach § 108 Abs. 5 BetrVG muss der Arbeitgeber dem Wirtschaftsausschuss und dem Betriebsrat den Jahresabschluss erläutern. Darunter versteht man die Handelsbilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung. Unternehmer zögern diese Information gerne hinaus. Doch der Jahresabschluss ist bereits dann zu erläutern, wenn er nur geprüft, aber noch nicht offiziell festgestellt worden ist (LAG Berlin vom 13.07.1988). Mitglieder des Wirtschaftsausschusses und des (Gesamt)Betriebsrats haben im Anschluss an die Vorstellung das Recht, Fragen zu stellen. Sie dürfen auch Notizen und Aufzeichnungen anfertigen. Der Wirtschaftsprüferbericht muss dem Wirtschaftsausschuss ebenfalls vorgelegt werden.
Unterrichtung über wirtschaftliche Lage und Entwicklung
Neben der Unterrichtung des Wirtschaftsausschusses hat der Unternehmer auch die Pflicht, die Beschäftigten über die wirtschaftliche Lage und Entwicklung des Unternehmens auf dem Laufenden zu halten, und zwar einmal pro Kalendervierteljahr. Dies bestimmt § 110 BetrVG.
Bestellung des Wirtschaftsausschusses
Gemäß § 107 Abs. 1 Satz 1 BetrVG besteht der Wirtschaftsausschuss aus drei bis sieben Mitgliedern , die dem Unternehmen angehören müssen. Mindestens ein Mitglied muss auch im Betriebsrat sein. Der Betriebsrat bestimmt die personelle Besetzung des Ausschusses für die Dauer seiner Amtszeit nach seinem Ermessen. Das legt § 107 Abs. 2 Satz 1 BetrVG fest. Die Benennung und Entsendung erfolgt durch einfachen Mehrheitsbeschluss.
Amtszeit des Wirtschaftsausschusses
Grundsätzlich ist die Amtszeit des Wirtschaftsausschusses identisch mit der des Betriebsrats. Sie endet jedoch, wenn die Belegschaftsstärke unter weniger als 101 ständig beschäftigte Arbeitnehmer sinkt.
Geschäftsordnung: Organisation der Arbeit
Es gibt wenig gesetzliche Vorschriften darüber, wie der Wirtschaftsausschuss seine Arbeit organisieren sollte. In jedem Fall ist es ratsam, dass er sich eine Geschäftsordnung gibt (siehe dazu auch das Muster am Ende dieses Kapitels). Diese sollte regeln, wie die Tagesordnung für Sitzungen festgelegt wird, wer zu welchem Zeitpunkt mit welchen Fristen zu den Sitzungen einlädt, wer den Vorsitz innehat und wer das Protokoll führt.
Sitzungen des Wirtschaftsausschusses
Der Wirtschaftsausschuss soll einmal monatlich zusammentreten, § 108 Abs. 2 Satz 1 BetrVG. Bei Bedarf sind auch Sitzungen in kürzerem Abstand denkbar. Bei komplexen Themen (z.B. Jahresabschluss) sollten vorbereitende Sitzungen einberufen werden. Darin können die schriftlichen Vorabinformationen des Arbeitgebers ausgewertet werden. Hieran sollte der Betriebsrat teilnehmen, um den Fragebedarf präzise zu ermitteln. So können Fragenkataloge für die Sitzungen mit dem Unternehmer erstellt werden. Für diese Treffen sollte ein Sprecher ernannt werden. Und es sollte ein Protokoll geführt werden.
Unterrichtung des Betriebsrats
Über jede seiner Sitzungen hat der Ausschuss dem Betriebsrat unverzüglich und vollständig zu berichten, § 108 Abs. 4 BetrVG. Denn der Wirtschaftsausschuss hat mit dem Betriebsrat zusammenzuarbeiten. Es reicht nicht aus, wenn nur die Sitzungsprotokolle an den Betriebsrat übergeben werden. Grundsätzlich müssen alle Mitglieder des Wirtschaftsausschusses dem Betriebsrat Bericht erstatten. Es kann aber vereinbart werden, dass nur ein Mitglied das Gremium unterrichtet. Gegenüber dem Betriebsrat besteht keine Schweigepflicht. Die Mitglieder des Wirtschaftsausschusses müssen daher auch Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse mitteilen. Das ist insofern unproblematisch, als die Angehörigen des Betriebsrats der Verschwiegenheitspflicht unterliegen.