10.10.2017

Wahlvorstand darf Vorschlagsliste nicht mit Kandidatenfotos versehen

Die Kosten der Wahl trägt der Arbeitgeber. So steht es im Gesetz. Dabei gilt es jedoch zu differenzieren: Der Arbeitgeber muss nicht alle Kosten der Betriebsratswahl übernehmen, sondern nur die zur Durchführung der Wahl erforderlichen Kosten. Vom Wahlvorstand unrechtmäßig verursachte Kosten gehören nicht dazu. BAG, Beschluss vom 03.12.1987 Az.: 6 ABR 79/85

Vorschlagsliste Betriebsratswahl

Worum geht es?

Betriebsratswahl. In einem Zeitungsverlagsunternehmen mit rund 400 wahlberechtigten Angestellten wurde erstmals ein Betriebsrat gewählt. Der Wahlvorstand beschloss, den Wahlaushang mit den Fotos der Kandidaten zu versehen. Unter den Fotos sollten Name, Geburtsdatum, Funktion und Arbeitsstelle der Kandidaten aufgeführt werden. Da der Verlag selbst über keine Druckerei verfügte, beauftragte der Vorsitzende des Wahlvorstandes eine Fremdfirma mit dem Druck der Wahlvorschlagslisten. Die Rechnung in Höhe von rund 330 € wurde an die Geschäftsleitung des Verlages versandt, die eine Begleichung der Rechnung ablehnte und diese an den neu gewählten Betriebsrat weiterreichte. Der Fall landete vor Gericht. Sowohl der Wahlvorstand als auch der Betriebsrat waren der Meinung, die Druckkosten für die Wahlvorschlagslisten gehörten zu den notwendigen Kosten nach § 20 Abs. 3 BetrVG, die der Arbeitgeber zu tragen habe.

Das sagt das Gericht

Das Gericht war anderer Meinung. Zwar sei der Arbeitgeber verpflichtet, die Kosten der Wahl zu tragen, wozu auch die Kosten für das Anfertigen der Vorschlaglisten gehörten. Dies gelte jedoch nicht uneingeschränkt. Der Arbeitgeber habe die Wahlvorstandsmitglieder nur von denjenigen Kosten freizustellen, die zur ordnungsgemäßen Durchführung der Wahl erforderlich waren. Hier sei der Wahlvorstand nicht berechtigt gewesen, zu beschließen, die eingereichte Wahlvorschlagsliste mit den Fotos der Kandidaten zu ergänzen. Der Wahlvorstand habe den Begriff der Erforderlichkeit bereits deshalb verkannt, weil er die Bestimmungen der Wahlordnung nicht beachtet habe. Denn danach sei eine Ergänzung oder Veränderung der Listen nicht vorgesehen. Eine Berechtigung des Wahlvorstandes für das Hinzufügen der Fotos habe nicht bestanden. BAG, Beschluss vom 03.12.1987 Az.: 6 ABR 79/85

Hinweis: Kostenübernahme kann gerichtlich erzwungen werden

Weigert sich der Arbeitgeber, die erforderlichen sachlichen bzw. persönlichen Kosten des Wahlvorstandes und seiner Mitglieder zu übernehmen, kann der Wahlvorstand beim zuständigen Arbeitsgericht einen entsprechenden Antrag auf Freistellung von den Kosten stellen und so die Kostentragung durch den Arbeitgeber gerichtlich erzwingen.

Das bedeutet für Sie als Betriebsrat

Nur die zur Durchführung einer Betriebsratswahl erforderlichen Kosten trägt gemäß § 20 Abs. 3 BetrVG der Arbeitgeber. Diese Kostentragungspflicht gilt grundsätzlich für das komplette Wahlverfahren, von der Vorbereitung über die Durchführung der Wahl bis gegebenenfalls zur Wahlanfechtung. Wie im Eingangsfall gesehen, sind jedoch nicht sämtliche im Zusammenhang mit der Wahl anfallenden Kosten erforderlich (siehe Übersicht).

Übersicht: Nicht erforderliche Wahlkosten

  • Wahlkampfkosten der einzelnen Kandidaten oder der Vorschlagslisten
  • Kosten für Wahlwerbung
  • Kosten der Kandidatenvorstellung
  • unverhältnismäßig hohe Kosten, z. B. für den externen Druck der zugelassenen Vorschlagslisten mit Fotos der Wahlbewerber auf Veranlassung des Wahlvorstandes
  • Kosten für Rechtsstreitigkeiten wegen unzulässiger Wahlwerbung
  • finanzielle Zuwendungen an Arbeitnehmergruppen oder Wahlbewerber aller Art
Autor*in: Daniel Roth (ist Chefredakteur des Beratungsbriefs Urteils-Ticker Betriebsrat.)