Vorenthalten einer Lohnerhöhung nur mit Okay des Betriebsrats
Steht in einem Betrieb die alljährliche Gehaltsanpassung an, so kann der Arbeitgeber nicht im Alleingang plötzlich die Beschäftigten eines bestimmten Geschäftsbereichs von der Gehaltsanpassung ausnehmen. Der BAG hat klargestellt, dass der Betriebsrat bei einer solchen Entscheidung ein Mitbestimmungsrecht hat.
Worum geht es?
Mitbestimmung. Ein nicht tarifgebundenes Unternehmen vereinbarte mit dem Gesamtbetriebsrat eine Gesamtbetriebsvereinbarung zum Vergütungssystem für verschiedene sogenannte Jobfamilien. Darin waren u. a. „Grundsätze der jährlichen Gehaltsanpassung“ geregelt. Darüber hinaus war vereinbart, dass die Arbeitgeberin jährlich das allgemeine zur Verteilung im Rahmen der Gehaltserhöhung für alle Beschäftigten zur Verfügung stehende Volumen bestimmt und dem Gesamtbetriebsrat mitteilt. Die Umsetzung der Gehaltserhöhungen erfolgt durch Betriebsvereinbarungen mit den örtlichen Betriebsräten. Die jeweilige Betriebsvereinbarung gilt befristet und endet mit Ablauf des 28. Februar eines jeden Jahres. Als die Arbeitgeberin entschieden hatte, alle Arbeitnehmer, die einem gewissen Geschäftsbereich zugeordnet sind, von der Gehaltsanpassung für das Jahr 2014 auszunehmen, rügte ein örtlicher Betriebsrat, dass die Arbeitgeberin den Adressatenkreis der Gehaltsanpassung nicht mitbestimmungsfrei vorgeben könne. Die Arbeitgeberin entgegnete, der Betriebsrat habe kein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG, weil es sich bei der Gehaltsanpassung um eine freiwillige Leistung handele.
Das sagt das Gericht
Die Erfurter Bundesrichter erteilten der Ansicht der Arbeitgeberin eine klare Absage. Die Entscheidung, dass im Betrieb tätige Arbeitnehmer eines Geschäftsbereichs von einer Gehaltsanpassung ausgenommen werden, führe zu einer Änderung der im Betrieb geltenden Entlohnungsgrundsätze, weil sich dadurch der relative Abstand der jeweiligen Vergütungen der Beschäftigten zueinander ändere. Das wiederum sei nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG mitbestimmungspflichtig. BAG, Beschluss vom 21.02.2017, Az.: 1 ABR 12/15
Das bedeutet für Sie
Nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG hat der Betriebsrat in Fragen der betrieblichen Lohngestaltung, insbesondere bei der Aufstellung und Änderung von Entlohnungsgrundsätzen, mitzubestimmen. Als Entlohnungsgrundsätze werden die allgemeinen Vorgaben bezeichnet, aus denen sich die Vergütung der Beschäftigten eines Betriebes in abstrakter Weise ergibt. Zwar kann der Arbeitgeber bei einer freiwilligen Leistung grundsätzlich mitbestimmungsfrei darüber entscheiden,
- ob er die Leistung gewährt,
- welchen Dotierungsrahmen er dafür zur Verfügung stellen will und
- wem er diese zukommen lassen möchte (Adressatenkreis).
Bei einer Gehaltsanpassung wie im Streitfall handelt es sich aber nicht um das erstmalige Gewähren einer freiwilligen Leistung, sondern um eine Erhöhung des bisher für die Vergütung der Arbeitnehmer bereitgestellten gesamten Dotierungsvolumens und somit um eine mitbestimmungspflichtige Änderung der Entlohnungsgrundsätze.
Hinweis
Individuelle Entgeltvereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer sind für den Betriebsrat tabu, d. h., hierauf hat er keinerlei Einfluss. Das Mitbestimmungsrecht aus § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG dient laut BAG dem Zweck, das betriebliche Lohngefüge angemessen und durchsichtig zu gestalten und die betriebliche Lohn- und Verteilungsgerechtigkeit zu wahren, um die Beschäftigten vor einer einseitig, nur an den Interessen des Arbeitgebers ausgerichteten oder willkürlichen Lohngestaltung zu schützen.
Keine Mitbestimmung über Lohn- und Gehaltshöhe
In der betrieblichen Praxis wird immer wieder die Frage aufgeworfen, wann dem Betriebsrat in Entgeltfragen ein Mitbestimmungsrecht zusteht. Zwar hat der BAG in zahlreichen Entscheidungen gebetsmühlenartig wiederholt, dass der Betriebsrat bei der Frage der Lohn- und Gehaltshöhe kein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG hat. Das gilt aber nur für sogenannte lineare Anpassungen. Nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG bestimmt der Betriebsrat hingegen mit, wenn der Arbeitgeber eine geplante Gehaltserhöhung unterschiedlich verteilen will.
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