Vertretungszulage für Beamten nur bei Erfüllung der persönlichen Voraussetzungen
Beamte können die Funktionszulage für Vakanzvertretungen höherwertiger Ämter nur dann erhalten, wenn sie persönlich die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für die Wahrnehmung dieser Ämter erfüllen. Das entschied das BVerwG am 13.12.2018 – 2 C 50.17.
Darauf kommt es an
Beamte können die Funktionszulage für Vakanzvertretungen höherwertiger Ämter nach § 46 BbesG (alter Fassung) nur erhalten, wenn sie die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für die Wahrnehmung dieser Ämter erfüllen. Dies gilt auch dann, wenn ein Dienstherr in großem Umfang Beamte ohne eine solche Beförderungsreife mit Vakanzvertretungen beauftragt.
Mehrere Polizeibeamte hatten Klage eingereicht
Geklagt hatten Polizeibeamte im sächsischen Landesdienst. Sie wurden in der Zeit seit 2005 jeweils über einige Jahre mit Vakanzvertretungen für höherwertige Ämter betraut. Hierfür haben sie die Zahlung einer Zulage nach dem damaligen § 46 BBesG beantragt.
So entschied das Gericht
Ihr Begehren ist im Verwaltungsverfahren und in den gerichtlichen Vorinstanzen erfolglos geblieben. Das Berufungsgericht hat darauf abgestellt, dass ein Zulagenanspruch jedenfalls deshalb nicht bestehe, weil die Kläger nicht die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für die Beförderung in das jeweilige Amt erfüllen, dessen Aufgaben sie im Wege der Vakanzvertretung wahrgenommen haben.
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revision der Kläger zurückgewiesen. Es hat entschieden, dass die gesetzlichen Voraussetzungen der Zulagennorm gegeben sein müssen, um den Zulagenanspruch zu begründen; insbesondere kann das von den Klägern beanstandete Verhalten des Dienstherrn nicht dazu führen, dass die Beamten die gesetzlichen Voraussetzungen des Zulagentatbestands nicht erfüllen müssen.