26.02.2018

Verstoß gegen Neutralitätspflicht: Betriebsratswahl unwirksam

Der Arbeitgeber ist vor und während der Betriebsratswahl strikt zur Neutralität verpflichtet. Verletzt er diese Pflicht, indem er sich parteiisch verhält und gegen bestimmte Kandidaten Stimmung macht, kann dies nach erfolgter Anfechtung die Unwirksamkeit der Wahl zur Folge haben. Das hat das Hessische Landesarbeitsgericht (LAG) entschieden. Hessisches LAG, Beschluss vom 12.11.2015, Az.: 9 TaBV 44/15

Betriebsratswahl

Worum geht es?

Betriebsratswahl. Im Mai 2014 fanden in einem Pharmaunternehmen Betriebsratswahlen statt. Im Vorfeld der Wahl hatten sich der Geschäftsführer und der Personalleiter des Unternehmens mit einer Gruppe von Beschäftigten getroffen. Bei diesem Treffen sollen die Unternehmensvertreter die amtierende Betriebsratsmehrheit als destruktive und verantwortungslose Kraft dargestellt haben, deren Ziel es sei, dem Unternehmen zu schaden. Von einer Wiederwahl der Vorsitzenden sei konkret abgeraten worden. An die Anwesenden sei appelliert worden, sich für die Wahl von „konstruktiveren“ Bewerbern einzusetzen. Drei Kandidaten einer Liste, die bei der Wahl ihre Mehrheit verloren hatte – darunter auch die frühere Betriebsratsvorsitzende – fochten die Wahl wegen Wahlbeeinflussung durch den Geschäftsführer und den Personalleiter des Unternehmens an.

Das sagt das Gericht

Die Anfechtung war erfolgreich. Das Gericht erklärte die Betriebsratswahl für unwirksam, weil der Arbeitgeber gegen die Neutralitätspflicht verstoßen habe. Die Vernehmung zahlreicher Zeugen habe ergeben, dass Führungskräfte des Unternehmens gegen bestimmte Kandidaten, die bereits Mitglied im Betriebsrat waren, Stimmung gemacht haben. Ein Arbeitgeber müsse sich bei der Wahl des Betriebsrats jedoch neutral verhalten und dürfe nicht versuchen, diese zu beeinflussen. Hessisches LAG, Beschluss vom 12.11.2015, Az.: 9 TaBV 44/15

Das bedeutet für Sie als Betriebsrat

Gemäß § 20 Abs. 1 BetrVG darf niemand die Wahl des Betriebsrats behindern oder beeinflussen. Mit dieser Vorschrift stellt der Gesetzgeber sicher, dass die Betriebsratswahl frei und ungehindert durchgeführt werden kann. Die Verbote richten sich gegen jedermann – vor allem aber gegen den Arbeitgeber. Dieser muss sich bei der Wahl strikt jeder Meinungsäußerung sowie jeglicher Einflussnahme auf die Zusammensetzung des Gremiums enthalten. Er ist also zur Neutralität verpflichtet.

Hinweis: Behinderung der BR-Wahl ist strafbar!Wer die Wahl des Betriebsrats vorsätzlich behindert oder beeinflusst, macht sich nach § 119 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG sogar strafbar. Eine solche Tat kann mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft werden. Im Fall der Fälle sollte nicht der Betriebsrat, sondern die Gewerkschaft den Strafantrag stellen, um den Betriebsrat vor Repressalien durch den Arbeitgeber zu schützen.

Begünstigung oder Benachteiligung von Wahlbeteiligten ist verboten

Jede Begünstigung oder Benachteiligung seitens des Arbeitgebers, die dazu geeignet ist, Kandidaten, Wahlberechtigte, Mitglieder des Wahlvorstandes oder die Unterzeichner von Wahlvorschlägen so zu beeinflussen, dass sie ihre Wahlbefugnisse im Interesse des Arbeitgebers ausüben, ist verboten.

Hinweis: Amt fortführen trotz angefochtener WahlDer Betriebsrat des Unternehmens kann trotz der erfolgreich angefochtenen Wahl zunächst sein Amt ganz normal weiter ausüben. Erst wenn der Beschluss der Frankfurter Arbeitsrichter rechtskräftig wird, endet das Betriebsratsamt mit Wirkung für die Zukunft. Das LAG hat hier die Rechtsbeschwerde zum BAG zugelassen, das bislang noch keine Entscheidung zur Neutralitätspflicht des Arbeitgebers nach § 20 BetrVG getroffen hat.

Autor*in: Redaktion Mitbestimmung