Veränderte Personalstärke – veränderte Betriebsratsgröße
Wie viele Mitglieder ein Betriebsratsgremium hat, richtet sich nach der Zahl der im Unternehmen beschäftigten Arbeitnehmer. Diese wird kurz vor der Wahl ermittelt. Was passiert aber, falls sich die Belegschaftsstärke während der Amtsperiode des Betriebsrats ändert?
Betriebsratswahl. Rechtsgrundlage für den Umgang mit einer veränderten Personalstärke ist § 13 BetrVG. Diese Vorschrift befasst sich damit, wann außerplanmäßige Betriebsratswahlen durchzuführen sind. Nach § 13 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG ist das z. B. dann der Fall, wenn sich die Anzahl der regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmer zum Zeitpunkt des Ablaufs von 24 Monaten (und nur dieser Stichtag ist entscheidend), vom Tag der Betriebsratswahl angerechnet, um die Hälfte, mindestens aber um 50, gesteigert oder reduziert hat. Dann kann der Betriebsrat eine Neuwahl anstoßen. Die Anzahl der dann zu wählenden Betriebsratsmitglieder orientiert sich an der Betriebsgröße zum Zeitpunkt dieser Neuwahl.
Betriebsrat muss Wahlvorstand bestellen
Für den Fall, dass eine Neuwahl aufgrund veränderter Mitarbeiterzahl erforderlich wird, ist der Betriebsrat verpflichtet, unverzüglich einen Wahlvorstand für die Neuwahl zu bestellen. Unterbleibt eine solche Neuwahl, bleibt der Betriebsrat in der bisherigen Stärke bestehen. Er kann auch nicht einseitig weitere Ersatzmitglieder als ständige Betriebsratsmitglieder bis zur Aufstockung auf die aus seiner Sicht nun zutreffende Größe heranziehen.
Hinweis: Auch Arbeitsgericht kann Wahlvorstand bestellen
Auf entsprechendes Betreiben des Arbeitgebers kann ein Wahlvorstand auch durch das Arbeitsgericht bestellt werden!
Nur Übergangsmandat für den Betriebsrat nach Neuwahl
Ein gegebenenfalls nach § 13 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG neu gewählter Betriebsrat bliebe aber grundsätzlich nur bis zum Zeitpunkt der nächsten regulären Wahl im Amt. Findet also z. B. in 2016 eine Neuwahl des Betriebsrats wegen veränderter Betriebsgröße statt, ist im Zeitraum 01.03.2018 bis 31.05.2018 eine abermalige Neuwahl durchzuführen.
Bei veränderten Freistellungen keine Neuwahl erforderlich
Von der Situation der Neuwahl des gesamten Gremiums als Folge einer veränderter Belegschaftsstärke ist ein anderer Fall zu unterscheiden: Es kann auch sein, dass sich die Zahl der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer so ändert, dass sich damit auch die Anzahl der freigestellten Betriebsratsmitgliederändert – und zwar völlig unabhängig von der Frage, ob komplett neu gewählt werden muss. § 38 BetrVG sieht eine Staffelung im Hinblick auf die Freistellungen vor. Ändern sich die Zahlen hier, sind Anpassungen der Freistellungen an die jeweilige Belegschaftsstärke zu jedem Zeitpunkt der Amtsperiode flexibel und ohne Neuwahlen möglich. Derlei Veränderungen können theoretisch mehrmals innerhalb einer Wahlperiode erfolgen. Das BetrVG sieht deshalb nicht vor, dass hier dieselben Vorgaben wie in § 13 Abs. 2BetrVG gelten. Ein Beispiel: Im Betrieb waren zum Zeitpunkt der Wahl 450 Arbeitnehmer beschäftigt und ein Betriebsratsmitglied wurde deshalb freigestellt. Bereits ein Jahr nach der Wahl hatte sich die Belegschaft auf 520 Mitarbeiter erhöht. Nun hat der Betriebsrat nach § 38 BetrVG Anspruch auf zwei Freistellungen. Das Gremium kann also ohne Neuwahl en weiteres Mitglied komplett freistellenlassen. Wenn im dritten Jahr dann etwa im Betrieb dramatisch abgebaut werden würde und nur noch150 Kollegen fest beschäftigt würden, müssten wiederum beide Freistellungen vom Betriebsrat rückgängig gemacht werden.