18.12.2018

Urlaubsanspruch erlischt nicht wegen versäumter Antragstellung

In einer Pressemitteilung vom 06.11.2018 (165/2018) gab der Europäische Gerichtshof (EuGH) seine Entscheidung bekannt, dass der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub nicht automatisch deshalb verfallen darf, weil der Beschäftigte keinen Urlaub beantragt hat. Falls aber der Arbeitgeber/Dienstherr nachweisen kann, dass der Arbeitnehmer/Beamte aus freien Stücken und in voller Kenntnis der Sachlage darauf verzichtet habe, seinen bezahlten Jahresurlaub zu nehmen, nachdem er in die Lage versetzt worden war, seinen Urlaubsanspruch tatsächlich wahrzunehmen, steht das Unionsrecht dem Verlust dieses Anspruchs und – bei Beendigung des Arbeits- bzw. Dienstverhältnisses – dem entsprechenden Wegfall einer finanziellen Vergütung nicht entgegen.

Urlaubsanspruch

EuGH klärt Urlaubsanspruch

Nach einer Entscheidung des EuGH (C-619/16) verfällt der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub nicht automatisch, wenn der Beschäftigte keinen Urlaub beantragt hat. Ein Rechtsreferendar leistete beim Land Berlin seinen juristischen Vorbereitungsdienst. Während der letzten Monate nahm er keinen bezahlten Jahresurlaub. Nach dem Ende des Vorbereitungsdiensts beantragte er eine finanzielle Vergütung für die nicht genommenen Urlaubstage. Das Land lehnte den Antrag ab. Herr K. focht daraufhin die Ablehnung vor den deutschen Verwaltungsgerichten an.

Ein Rechtsreferendar zieht vor Gericht

Es ging um einen den Vorbereitungsdienst leistenden Rechtsreferendar beim Land Berlin. Als Beamter auf Widerruf galt für ihn die Verordnung über den Erholungsurlaub der Beamten und Richter als Rechtsgrundlage. Während der letzten Monate der Ausbildung nahm er keinen Urlaub und verlangte später die Bezahlung für nicht genommene Urlaubstage. Das Land Berlin lehnte den Antrag ab. Daraufhin rief der Referendar das Verwaltungsgericht an, das aber seine Klage abwies. Das mit der Berufung befasste OVG Berlin-Brandenburg möchte vom EuGH wissen, ob das Unionsrecht einer nationalen Regelung (§ 9 der Verordnung über den Erholungsurlaub der Beamten und Richter vom 26.04.1988 (GVBl. 1988)) entgegenstehe, die den Verlust des nicht genommenen bezahlten Jahresurlaubs und den Verlust der finanziellen Vergütung für diesen Urlaub vorsieht, wenn der Beschäftigte den Urlaub nicht vor Beendigung des Dienstverhältnisses beantragt hat. Die Charta der Grundrechte der EU sehe vor, dass der Anspruch jedes Arbeitnehmers auf einen bezahlten Mindestjahresurlaub von vier Wochen außer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht durch eine finanzielle Vergütung ersetzt werden darf.

So entschied der EuGH

Der EuGH entschied, dass ein Arbeitnehmer die ihm gemäß dem Unionsrecht zustehenden Urlaubstage und entsprechend seinen Anspruch auf eine finanzielle Vergütung für den nicht genommenen Urlaub automatisch nicht schon allein deshalb verliert, weil er vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses (oder im Bezugszeitraum) keinen Urlaub beantragt hat. Nach Auffassung des EuGH können diese Ansprüche nur untergehen, wenn der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber z.B. durch angemessene Aufklärung tatsächlich in die Lage versetzt wurde, die fraglichen Urlaubstage rechtzeitig zu nehmen, was der Arbeitgeber zu beweisen hat. Für Beamte gilt diese Auslegung sinngemäß.

Autor*in: Werner Plaggemeier (langjähriger Herausgeber der Onlinedatenbank „Personalratspraxis“)