Unzuständig! Betriebsrat scheitert mit Informationsverlangen
Kommt es zwischen Wirtschaftsausschuss und Arbeitgeber zu Meinungsverschiedenheiten über die Informationspolitik der Geschäftsleitung, ist es Aufgabe der Einigungsstelle, eine endgültige Entscheidung zu treffen. Der Betriebsrat spielt laut dem LAG Köln in diesem Zusammenhang keine Rolle und ist somit außen vor. LAG Köln, Beschluss vom 10.03.2017, Az.: 9 TaBV 17/16 (nicht rechtskräftig)
Worum geht es?
Geschäftsführung Betriebsrat. In einem Unternehmen ist es Usus, dass der Arbeitgeber dem Wirtschaftsausschuss (WA) vor den Sitzungen den sogenannten WA-Report in Form einer passwortgeschützten Excel-Datei und andere Reports (z. B. über Eintritte und Austritte im Unternehmen, Umsatzzahlen oder Anzahl der Kundenbeschwerden) als Hardcopys übermittelt. Kostenstellenberichte werden dem Wirtschaftsausschuss vor der jeweiligen Sitzung im Excel-Format auf drei nach der Sitzung zurückzugebenden Laptops zur Verfügung gestellt. Ein Kopieren der Dateien ist dabei nicht möglich. Der Gesamtbetriebsrat ist mit diesem Prozedere nicht einverstanden und klagte auf Überlassung aller Reports an die Mitglieder des Wirtschaftsausschusses in Form einer bearbeitungsfähigen elektronischen Datei im Excel-Format. Dies sei erforderlich, damit die WA-Mitglieder durch die Verarbeitung der Daten die Entwicklungen und Risiken für Standorte und Produkte rechtzeitig ermitteln könnten. Darüber hinaus sei so die Sichtung der Daten praktikabler.
Das sagt das Gericht
Die Klage blieb erfolglos. Für ein solches Informationsverlangen sei nicht der Betriebsrat, sondern die Einigungsstelle primär zuständig, urteilte das Gericht. Wenn vonseiten des Arbeitgebers eine Auskunft über wirtschaftliche Angelegenheiten entgegen der Forderung des Wirtschaftsausschusses nicht, nicht rechtzeitig oder nur ungenügend erteilt werde und keine Einigung darüber zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat erzielt werden könne, entscheide die Einigungsstelle (§ 109 BetrVG). Unabhängig von der Frage der Zuständigkeit sei der Arbeitgeber im Streitfall nicht verpflichtet, die Informationen in elektronischer Form bereitzustellen. Der Wirtschaftsausschuss erhalte sämtliche vom Arbeitgeber geschuldeten Informationen. Da diese sich in einem überschaubaren Rahmen hielten, reiche es aus, wenn die Daten in Papierform übermittelt würden. Ebenso sei es ausreichend, wenn die Informationen erst in den Sitzungen zur Verfügung stünden und nicht bereits vorab. LAG Köln, Beschluss vom 10.03.2017, Az.: 9 TaBV 17/16 (nicht rechtskräftig)
Das bedeutet für Sie als Betriebsrat
In wirtschaftlichen Fragen gibt es keine betriebliche Mitbestimmung. Deshalb ist es umso wichtiger, dass der Betriebsrat durch die Arbeit des Wirtschaftsausschusses in die Lage versetzt wird, einen umfassenden Überblick über die aktuelle wirtschaftliche Situation des Betriebes und die zu erwartende künftige Entwicklung zu bekommen. Zu diesem Zweck hat der Gesetzgeber dem Wirtschaftsausschuss die zentrale Aufgabe zugewiesen, wirtschaftliche Angelegenheiten mit dem Arbeitgeber zu beraten und den Betriebsrat zu informieren. Ein Wirtschaftsausschuss ist gemäß § 106 Abs. 1 BetrVG in Unternehmen mit in der Regel über 100 ständig beschäftigten Arbeitnehmern zu bilden.
Übersicht: Wirtschaftliche Angelegenheiten nach § 106 Abs. 3 BetrVG
- wirtschaftliche und finanzielle Lage des Unternehmens
- Produktions- und Absatzlage
- Produktions- und Investitionsprogramm
- Rationalisierungsvorhaben
- Fabrikations- und Arbeitsmethoden, insbes. die Einführung neuer Arbeitsmethoden
- Fragen des betrieblichen Umweltschutzes
- Einschränkung oder Stilllegung von Betrieben oder von Betriebsteilen
- Verlegung von Betrieben oder Betriebsteilen
- Zusammenschluss oder die Spaltung von Unternehmen oder Betrieben
- Änderung der Betriebsorganisation oder des Betriebszwecks
- Übernahme des Unternehmens, wenn hiermit der Erwerb der Kontrolle verbunden ist sonstige Vorgänge und Vorhaben, welche die Interessen der Arbeitnehmer des Unternehmens wesentlich berühren können
Wirtschaftsausschuss ist Hilfsorgan des Betriebsrats
Nach der Rechtsprechung des BAG soll der Wirtschaftsausschuss in wirtschaftlichen Angelegenheiten als Hilfsorgan des Betriebsrats die Kooperation zwischen der Unternehmensleitung und dem Betriebsrat fördern (BAG, Beschluss vom 07.04.2004, Az.: 7 ABR 41/03). Im Gegensatz zum Betriebsrat verfügt der Wirtschaftsausschuss über keinerlei Beteiligungsrechte.