14.09.2022

Ungeimpft und Pflegekraft – das sind die Konsequenzen

Beschäftigte im Pflege- und Gesundheitsbereich unterliegen entsprechend § 20a Infektionsschutzgesetz (IfSG) einer Impfpflicht. Demnach dürfen in Pflege- oder Seniorenheimen grundsätzlich nur Personen beschäftigt werden, die vollständig geimpft sind oder einen aktuellen Genesenennachweis vorlegen können. Im konkreten Fall waren zwei ungeimpfte Pflegedienstmitarbeiter von ihrer Heimleitung von ihrer Arbeit freigestellt worden, worauf sie geklagt haben. Das zuständige Hessische Landesarbeitsgericht entschied, dass die Freistellung rechtmäßig sei, denn ungeimpfte Pflegekräfte haben keinen Anspruch, weiterhin ihre Arbeit auszuüben.

ungeimpfte Pflegekraft

Beschäftigung von ungeimpftem Pflegepersonal zulässig?

Mit dem Stichtag 15. März 2022, bis zu dem Pflegekräfte eine Impfbescheinigung vorlegen mussten, ist die Beschäftigung von ungeimpftem Personal in Heimen und Kliniken unzulässig. Ein Nachweis für Impfung oder Genesenenstatus muss beim jeweiligen Arbeitgeber erbracht werden. Ist dies nicht der Fall, so ist die Heim- bzw. Klinikleitung verpflichtet, das zuständige Gesundheitsamt darüber zu informieren. Die beiden Kläger waren als Pflegefachkraft und Wohnbereichsleitung in einem Seniorenheim angestellt. Da sie sich nicht gegen SARS-CoV-2 impfen lassen haben, entschied die Heimleitung, sie bereits vor Erteilung eines behördlichen Beschäftigungsverbots nicht weiter in ihrem Seniorenheim zu beschäftigen. Bereits ab März 2022 folgte die Freistellung von der Arbeit.

Heimleitung sei nicht zur Weiterbeschäftigung verpflichtet

Dagegen protestierten die beiden Angestellten und klagten im Eilverfahren am Arbeitsgericht Gießen gegen ihren Arbeitgeber. Das Arbeitsgericht hatte die Anträge mit Urteil vom 12. April 2022 abgewiesen und entschieden, dass die Heimleitung nicht verpflichtet sei, die ungeimpften Arbeitnehmer im Pflegebereich weiter zu beschäftigen. Die Freistellung sei gerechtfertigt, aufgrund eines das Beschäftigungsinteresse überwiegenden schutzwürdigen Interesses. Die beiden Kläger hatten gegen die Entscheidung des Arbeitsgerichts Gießen Berufung eingelegt. Sie verfolgten damit das Ziel, die Leitung des Seniorenheims dazu zu verpflichten, sie weiter zu beschäftigen. Aber die höhere Instanz, das Hessische LAG, teilte die Auffassung des ArbG Gießen. Es bestätigte dessen erstinstanzliches Urteil.

Impfnachweis funktioniere wie eine berufliche Tätigkeitsvoraussetzung

Die beiden Beschäftigten haben keinen Anspruch darauf, in ihrem Arbeitsverhältnis weiter beschäftigt zu werden. Der erforderliche Impfnachweis wirke aufgrund der gesetzlichen Regelung im Infektionsschutzgesetz wie eine berufliche Tätigkeitsvoraussetzung. Die Freistellung der beiden Beschäftigten sei damit rechtmäßig gewesen, denn die Heimleitung unterlag der Abwägung der unterschiedlichen Interessen: Auf der einen Seite das schützenswerte Interesse der Bewohnerinnen und Bewohner des Seniorenheims; sie müssten vor einer Gefährdung ihrer Gesundheit oder ihres Lebens bewahrt werden. Dies überwiege das Interesse der Pflegebeschäftigten auf der anderen Seite, ihre Tätigkeit auch ohne Impfung ausüben zu können (LAG Frankfurt, Urteil vom 11. August 2022, Az. 5 SaGa 728/22).

Autor*in: Andrea Brill (Andrea Brill ist Pressereferentin und Fachjournalistin.)