21.08.2017

Überstundenzuschlag bei ungeplanten Überstunden auch bei teilzeitbeschäftigten Gesundheits- und Krankenpflegern

Gesundheits- und Krankenpfleger im öffentlichen Dienst haben im Wechselschichtdienst bei ungeplanten Überstunden einen Anspruch auf Überstundenzuschlag. Nur bei im Schichtplan enthaltenen Überstunden ist dagegen nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst – Krankenhäuser – ein Freizeitausgleich vorgesehen. Das gelte auch für Teilzeitbeschäftigte. So entschied das Bundesarbeitsgericht am 23.3.2017 (6 AZR 161/16).

Überstunden

Ungeplante Überstunden

Bei sog. ungeplanten Überstunden im Sinne von § 7 Abs. 8 Buchst. c Alt. 1 TVöD (VKA), die über die tägliche Arbeitszeit hinaus abweichend vom Schichtplan angeordnet werden, steht den betroffenen Arbeitnehmern Überstundenzuschlag zu.

Ein Beispiel aus der Praxis

Ein teilzeitbeschäftigter Krankenpfleger aus Berlin klagte gegen seinen Arbeitgeber. Das Krankenhaus setzte ihn nach im Voraus erstellten Schichtplänen in Wechselschicht ein. Trotz Schichtplans kam es immer wieder zu ungeplanten Überstundenanordnungen. Die Klinik gewährte hierfür einen Freizeitausgleich.

Nach Auffassung des Krankenhauses habe aber der Pfleger keine Überstunden, sondern Mehrarbeit geleistet, denn Überstunden könnten bei einer Wechselschichtarbeit erst dann anfallen, wenn diese über der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von Vollzeitbeschäftigten – also 39 Stunden – lägen. Doch selbst dann habe der Arbeitgeber immer noch die Möglichkeit, die Stunden durch Freizeit im Schichtplanturnus auszugleichen.

Gerichtsentscheidung

Nach Auffassung des BAG seien zwar die entsprechenden Regelungen im TVöD-K nicht ganz eindeutig, dennoch sei die einzig sinnvolle Auslegung, dass dem Kläger – unabhängig vom Bestehen einer Teilzeitbeschäftigung – für ungeplante Überstunden ein Überstundenzuschlag zustehen müsse. Maßstab seien hier die im Schichtplan festgesetzten „täglichen“ Arbeitsstunden. Dass kein Freizeitausgleich, sondern ein Zuschlag gewährt werden müsse, liege auch an der Doppelbelastung beim Ableisten ungeplanter Überstunden: zum einen die Wechselschichtarbeit und zum anderen die ungeplante Anordnung der Überstunden.

Überstundenzuschläge auch für Teilzeitbeschäftigte

Der Arbeitgeber müsse im Schichtplan Überstunden für die Übergabe bei Schichtwechsel vorsehen, die dann später als Freizeit ausgeglichen werden können, falls eine ordnungsgemäße Übergabe wegen eines zu spät kommenden Arbeitnehmers nicht möglich sei. Offenbar sei die Zeit hierfür bei der Schichtplanerstellung zu kurz bemessen gewesen. Schließlich müssten Überstundenzuschläge auch Teilzeitbeschäftigten zustehen. Dass „Überstunden“ erst bei Überschreiten der regelmäßigen Arbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten anfallen sollten, rügten die obersten Arbeitsrichter ebenfalls. Teilzeitbeschäftigte würden sonst „gleichheitswidrig diskriminiert“.

Autor*in: Werner Plaggemeier (langjähriger Herausgeber der Onlinedatenbank „Personalratspraxis“)