Über die Parkplatznutzung entscheidet der Betriebsrat mit
Viele Betriebe klagen über akuten Parkplatzmangel. Für zusätzlichen Zündstoff ist gesorgt, wenn der Arbeitgeber am Betriebsrat vorbei entscheidet, welche Beschäftigten firmeneigene Parkplätze benutzen dürfen und welche nicht. Laut Bundesarbeitsgericht (BAG) darf er das nicht, weil der Betriebsrat mitbestimmt. BAG, Beschluss vom 07.02.2012, Az.: 1 ABR 63/10
Worum geht es?
Mitbestimmung. Ein Flughafenbetreiber verlegte die Verwaltung mit rund 300 Beschäftigten in den Sicherheitsbereich des Flughafengeländes. In diesem Bereich steht nur begrenzt Parkraum zur Verfügung. Vor diesem Hintergrund legte er fest, dass nur Beschäftigte bestimmter Gruppen diesen Parkraum nutzen dürfen (z. B. die Assistent/-innen der Geschäftsführer, Abteilungs- und Stabsstellenleiter, Schwerbehinderte mit bestimmten Kennzeichen sowie Mitglieder der Werksfeuerwehr). Der Betriebsrat war damit nicht einverstanden. Er meinte, dass ihm bei der Regelung der Parkplatznutzung ein Mitbestimmungsrecht zustehe und beantragte deshalb beim Arbeitsgericht, die vom Arbeitgeber getroffene Regelung aufzuheben. Der Flughafenbetreiber entgegnete, die Festlegung sei nicht mitbestimmungspflichtig. Denn es handele sich um eine Regelung über das „Ob“ der Parkplatznutzung und nicht das „Wie.“
Das sagt das Gericht
Das Gericht gab dem Betriebsrat Recht. Die Nutzung der Parkplätze durch die Belegschaft betrifft nicht das mitbestimmungsfreie Arbeits-, sondern das mitbestimmungspflichtige Ordnungsverhalten. Der Arbeitgeber im Streitfall stellte allen Beschäftigten Parkmöglichkeiten auf dem Betriebsgelände zur Verfügung. Deren Verteilung regelte er nicht einzelfallbezogen, sondern in einer abstrakten Ordnung, die nur ausgewählten Arbeitnehmergruppen die Nutzung der im Sicherheitsbereich gelegenen Parkmöglichkeiten gestattete. Eine solche Maßnahme unterliegt dem Mitbestimmungsrecht aus § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG. BAG, Beschluss vom 07.02.2012, Az.: 1 ABR 63/10
Das bedeutet für Sie
In der betrieblichen Praxis fällt es mitunter schwer, zu unterscheiden, ob eine Maßnahme des Arbeitgebers das mitbestimmungsfreie Arbeits- oder das mitbestimmungspflichtige Ordnungsverhalten berührt. Merken Sie sich für diesen Fall Folgendes als Faustformel: Bestimmt Ihr Arbeitgeber, welche Tätigkeiten in welcher Art und Weise zu verrichten sind, d. h. konkretisiert er unmittelbar die Arbeitspflicht, so ist diese Maßnahme mitbestimmungsfrei. Bei allen anderen Anordnungen bestimmen Sie mit.
Übersicht: Mitbestimmungspflichtige Maßnahmen nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG
- Regelung der Kantinenbenutzung
- Festlegung der Modalitäten für die private Nutzung von firmeneigenen Pkw
- Einführung von Mitarbeitergesprächen mit Zielvereinbarung
- Festlegung der Modalitäten für die Einsichtnahme in die Personalakte
- Ausgestaltung der Regelungen für die Nutzung der betrieblichen Park- und
- Abstellmöglichkeiten
- Erlass eines betrieblichen Rauchverbots
- Erlass eines betrieblichen Alkoholverbots
- Festlegung von Regelungen gegen Mobbing/Stalking
- Erlaubnis bzw. Verbot des Radiohörens im Betrieb
- Regelung zum Mitbringen von Haustieren
- Regelung eines generellen TV-, Video und DVD-Geräte-Verbots
- Erlass einer Kleiderordnung
- Regelung zum Tragen von Namensschildern auf der Dienstkleidung
- Regelung von Anwesenheitskontrollen bei gleitender Arbeitszeit