Trotz Rechtsverletzung: Kein Vetorecht für Betriebsrat bei Einstellung
Trifft der Arbeitgeber eine Einstellungsentscheidung auf der Basis einer unter Verletzung von Betriebsratsrechten zustande gekommenen „Bewertungsmatrix“, so hat der Betriebsrat laut dem LAG Köln dennoch kein Vetorecht. Warum, erfahren Sie hier.
Worum geht es?
In einer Rettungswache war die Stelle des Leiters neu zu besetzen. Unter den fünf internen und externen Bewerbern wählte der Arbeitgeber aufgrund der von ihm – ohne Beteiligung des Betriebsrats – erstellten „Bewertungsmatrix“ einen externen Bewerber für die Position aus und bat den Betriebsrat um Zustimmung.
Dieser legte unter Berufung auf § 99 Abs. 2 Nr. 1 und 2 BetrVG sein Veto gegen die Einstellung ein, weil seines Erachtens die Bewertungsmatrix als Auswahlrichtlinie der Mitbestimmung des Betriebsrats unterliege. Die Matrix enthalte mehrere Aspekte, denen er in dieser Form nicht zugestimmt hätte. Der Arbeitgeber beantragte daraufhin gerichtlich die Ersetzung der fehlenden Zustimmung.
Das sagt das Gericht
Der Antrag des Arbeitgebers hatte Erfolg. Das Gericht ersetzte die vom Betriebsrat verweigerte Zustimmung. Das Gremium könne seine Zustimmung gemäß § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG nur verweigern, wenn die personelle Maßnahme selbst gegen ein Gesetz verstoßen würde (BAG, Beschluss vom 23.06.2010, Az.: 7 ABR 3/09). Dies sei hier nicht der Fall. Denn nicht die auf der Auswahlrichtlinie beruhende Einstellung, sondern allenfalls die Verwendung der Richtlinie würde die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats verletzen und damit gegen ein Gesetz verstoßen. Die Einstellung selbst stelle hingegen keinen Gesetzesverstoß dar. Da die Einstellung nicht gegen eine Richtlinie nach § 95 BetrVG verstoße sei daher auch ein Zustimmungsverweigerungsrecht nach § 99 Abs. 2 Nr. 2 BetrVG zu verneinen. LAG Köln, Beschluss vom 19.11.2021, Az.: 9 TaBV 15/21
Das bedeutet für Sie als Betriebsrat
Zwar liegt der vom Arbeitgeber erstellten Bewertungsmatrix eine Auswahlrichtlinie zugrunde, zu welcher der Arbeitgeber entgegen § 95 Abs. 1 Satz 1 BetrVG zuvor nicht die Zustimmung des Betriebsrats eingeholt hatte. Die Verwendung einer nicht mitbestimmten Auswahlrichtlinie begründet jedoch – anders als der Verstoß gegen eine mitbestimmte Richtlinie – kein Zustimmungsverweigerungsrecht nach § 99 Abs. 2 Nr. 2 BetrVG.