05.12.2024

Tipps und Tricks für den Betriebsrat: Einsicht in Unterlagen und Kopien

Ist Ihr Arbeitgeber zögerlich, wenn es um die Herausgabe von Informationen geht? Gibt er manche Auskünfte nur mündlich? Mit diesen Tipps bekommt der Betriebsrat sogar freiwillig Kopien.

Tipps und Tricks für den Betriebsrat

Nach § 80 Abs. 2 Satz 1 BetrVG hat der Arbeitgeber den Betriebsrat

  • rechtzeitig,
  • umfassend und
  • von sich aus

über alle Tatsachen zu informieren, die zur Erfüllung der Aufgaben des Betriebsrats wichtig sein können. Diese Verpflichtung hat der Arbeitgeber von sich aus und nicht erst nach entsprechender Aufforderung durch den Betriebsrat zu erfüllen. Tut er dies nicht, verletzt er bereits die Rechte des Betriebsrats.

Verweigert der Arbeitgeber die Information des Betriebsrats oder erteilt er die Informationen nicht von sich aus, kann der Betriebsrat die Informationserteilung auch durch Einleitung eines Beschlussverfahrens vor dem Arbeitsgericht erzwingen.

Wie der Arbeitgeber die Informationen erteilt, dazu sagt das Gesetz leider wenig. Grundsätzlich kann die Informationserteilung also auch mündlich, per E-Mail oder schriftlich erfolgen.

Betriebsrat hat Recht auf Einsicht

Will der Betriebsrat näher informiert werden, so kann er auch Einsicht in Unterlagen und Dokumente verlangen. Dies ist in § 80 Abs. 2 Satz 2 BetrVG geregelt. Im Gegensatz zur Informationspflicht, der der Arbeitgeber von sich aus nachkommen muss, setzt die Einsicht in Unterlagen stets eine konkrete Geltendmachung des Einsichtsanspruchs durch den Betriebsrat voraus. Das kann grundsätzlich formlos erfolgen, also auch mündlich. Aus Beweisgründen empfiehlt sich allerdings die Schrift- / Textform unter Setzung einer nicht zu langen Frist, bis zu der der Arbeitgeber dem Betriebsrat die Einsicht zu gewähren hat.

Beispiele für vorzulegende Unterlagen:

  • Verträge mit Arbeitnehmerüberlassungsfirmen über die Überlassung von Arbeitnehmern
  • Verträge mit Drittunternehmen über Werkvertragsleistungen
  • Gesellschaftsverträge
  • Gewinnabführungsvereinbarungen
  • Unternehmenskaufverträge
  • Gehaltslisten
  • Bewerbungsunterlagen, etc.

Grundsätzlich kann der Betriebsrat die Vorlage jeglicher Unterlagen verlangen (und deren Vorlage nötigenfalls auch arbeitsgerichtlich durchsetzen), die in irgendeinem Zusammenhang mit gesetzlichen Aufgaben des Betriebsrats stehen.

Arbeitgeber muss keine Kopien anfertigen

Das Gesetz spricht in § 80 Abs. 2 Satz 2 BetrVG nur davon, dass der Arbeitgeber die erforderlichen Unterlagen dem Betriebsrat „zur Verfügung zu stellen“ hat. Wie dies konkret zu erfolgen hat, sagt das Gesetz leider nicht. Daraus folgert die Rechtsprechung, dass der Betriebsrat grundsätzlich keinen Anspruch auf Aushändigung der Unterlagen oder von Kopien davon hat. Wenn der Arbeitgeber also erklärt, der Betriebsrat könne die Unterlagen gerne bei ihm einsehen, aber er verweigere die Herausgabe von Kopien oder die Mitnahme der Unterlagen etwa ins Betriebsratsbüro, so ist der Arbeitgeber damit durchaus im Recht. Ein Beschlussverfahren einzuleiten, das auf Herausgabe von Fotokopien der Unterlagen gerichtet wäre, hätte demgemäß keine Aussicht auf Erfolg.

Praxistipp: so kommen Sie doch an Kopien

Wenn der Betriebsrat sich allerdings an dieser Stelle etwas „pfiffig“ anstellt, kann er den Arbeitgeber einfach und wirkungsvoll dazu bringen, dem Betriebsrat zukünftig auch Kopien zu überlassen. Dazu gehen Sie am besten wie folgt vor:

  1. Machen Sie Ihren Anspruch auf Einsichtnahme von Unterlagen unter Fristsetzung geltend. Verlangen Sie die Herausgabe von Kopien.
  2. Wenn der Arbeitgeber dann die Einsichtnahme gestattet, die Herausgabe von Kopien aber verweigert, so nehmen Sie das zunächst einmal hin. Verweigert er die Einsicht in die Unterlagen vollständig, sollte der Betriebsrat überlegen, ein entsprechendes Beschlussverfahren vor dem Arbeitsgericht einzuleiten, um den Arbeitgeber zur Vorlage der Unterlagen zu verpflichten.
  3. Da das Einsichtsrecht ein Recht des Betriebsrats ist, erscheinen Sie zur Einsichtnahme in die gewünschten Unterlagen mit sämtlichen Betriebsratsmitgliedern. Der Arbeitgeber kann dies dem Betriebsrat nicht verweigern, da die Einsicht ein Anspruch des Betriebsrats ist und nicht nur ein Anspruch einzelner Betriebsratsmitglieder. Sie können also ohne weiteres die Einsichtnahme mit allen Betriebsratsmitgliedern vornehmen. Wenn das noch nicht ausreicht, um den Arbeitgeber dazu zu bewegen, dem Betriebsrat doch freiwillig Kopien der Unterlagen auszuhändigen, geht es weiter…
  4. Es ist von der Rechtsprechung anerkannt, dass der Betriebsrat das Recht hat, sich von den Unterlagen während der Einsichtnahme Notizen bis hin zu vollständigen Abschriften zu fertigen. Also kann der Arbeitgeber den Betriebsrat und seine Mitglieder nicht daran hindern, die Unterlagen abzuschreiben. Je nach Umfang der Unterlagen kann das seeehr laaange dauern… Das Gesetz schreibt auch nicht vor, in welchem zeitlichen Rahmen die Einsichtnahme zu erfolgen hat, sie kann nötigenfalls bei der Sichtung und Abschrift sehr umfangreicher Unterlagen auch unter Umständen mehrere Tage dauern… Spätestens jetzt wird (fast) jeder Arbeitgeber bereit sein, dem Betriebsrat doch besser freiwillig Kopien herauszugeben, bevor der Betriebsrat die Geschäftsleitung tagelang blockiert und zudem erhebliche Personalkosten dabei verursacht.

Dieses Vorgehen funktioniert fast immer, wenn es darum geht, den Arbeitgeber dazu zu bringen, künftig freiwillig Kopien von Unterlagen „herauszurücken“.

Autor*in: Marc Hessling (Herausgeber der Fachinformation Kommentierte Betriebsvereinbarungen – Ihr Rüstzeug als Betriebsrat)