Tipps und Tricks für den Betriebrat: Vier-Augen-Prinzip bei Verhandlungen
Verhandeln Sie immer zu zweit für den Betriebsrat. So verhindern Sie, dass der Arbeitgeber Ihnen Aussagen unterschiebt, die Sie nie getroffen haben.
Kennen Sie das? Da haben Sie als Betriebsratsvorsitzender mit dem Arbeitgeber verhandelt und hinterher behauptet er sonst was, was Sie ihm zugesagt haben sollen: unter anderem die Zustimmung zu den Überstunden in der Produktion und die Einstellung von Leiharbeitern…
Verhandeln Sie immer zu zweit für den Betriebsrat
Um solche Situationen zu verhindern, sollten Sie sich zur Gewohnheit machen, Gespräche mit der Arbeitgeberseite ausschließlich in Begleitung mindestens eines weiteren Betriebsratsmitglieds zu führen. Sollte der Arbeitgeber unbedingt auf ein „Vier-Augen-Gespräch“ zwischen ihm und dem Betriebsratsvorsitzenden bestehen, lehnen Sie das Gespräch einfach ab.
Eine Geschäftsordnung sichert Sie ab
Sie sollten das Vier-Augen-Prinzip bei Gesprächen mit der Arbeitgeberseite in einer Geschäftsordnung des Betriebsrats verankern. Dort könnte es etwa heißen: „An Gesprächen mit der Arbeitgeberseite nehmen aufseiten des Betriebsrats immer mindestens zwei Betriebsratsmitglieder teil. Ist dies nicht gewährleistet, ist das Gespräch auf einen späteren Zeitpunkt zu verschieben.“
So ist sichergestellt, dass Ihnen die Arbeitgeberseite nicht so ohne weiteres irgendetwas in den Mund legen kann, was Sie hinterher in einen unnötigen Rechtfertigungs- und Erklärungsdruck bringt.
Ihr Betriebsrats-Experte Marc Hessling
Marc Hessling studierte Rechtswissenschaften an der Universität Potsdam, danach war er als Rechtsanwalt für Kanzleien in Düsseldorf und München tätig. Seit 2003 arbeitet Herr Hessling selbstständig als Rechtsanwalt in Müllheim an der Ruhr, berät ausschließlich Arbeitsnehmer, Betriebsräte und Personalräte.
Marc Hessling ist Herausgeber des Titels Kommentierte Betriebsvereinbarungen.
Weitere Informationen auch unter: www.kanzlei-hessling.de