18.10.2022

Telearbeit: Mitbestimmung des Personalrats bei Ablehnung

Wird ein Antrag auf Bewilligung eines alternierenden Telearbeitsplatzes von der Dienststelle abgelehnt, stellt sich die Frage nach der Mitbestimmung des Personalrats. Darüber hat das Hamburgische Oberverwaltungsgericht (OVG) in einem Beschluss entscheidende Ausführungen unterbreitet.

Telearbeit

Tatbestand nicht ausdrücklich aufgeführt

Einerseits führt das Hamburgische Personalvertretungsgesetz (HmbPersVG) in § 80 Abs. 1 die sog. Allzuständigkeit an, andererseits führt es noch in einem Katalog Beispielfälle zur Mitbestimmung des Personalrats auf. Beim konkreten Fall um die Frage der Teilnahme einer Mitarbeiterin an der alternierenden Telearbeit ist die Ablehnung eines solchen Antrags nicht ausdrücklich in einem der in den §§ 87 und 88 HmbPersVG genannten Katalogtatbestände aufgeführt. Deswegen sah die beteiligte Dienststelle auch keinen Grund, im Ablehnungsfall den Personalrat an dieser Entscheidung zu beteiligen. Denn aus ihrer Sicht handelte es sich hier um keine Maßnahme.

Handelt es sich um eine Maßnahme?

Die Richter des Hamburgischen OVG waren jedoch anderer Auffassung und stellten fest: „Die Ablehnung eines Antrags auf Teilnahme an der Telearbeit im Sinne von § 3 Nr. 3 der Vereinbarung nach § 93 HmbPersVG über Dienst an einem anderen Ort vom 16. März 2022 ist eine Maßnahme im Sinne des § 80 Abs. 2 HmbPersVG.“ Die Dienststelle argumentierte auf Basis der Rechtsprechung (z.B. Hamburgisches OVG, 25.09.2019 – 8 Bf 60/17.PVL), dass eine Maßnahme zu einer Veränderung des bestehenden Zustands bzw. des Beschäftigungsverhältnisses führen müsste. Dies sei aber bei einer Ablehnung gerade nicht der Fall. Entsprechend dem Aufbau des HmbPersVG sei ersichtlich, dass eine Ablehnung ausdrücklich in den Katalogtatbeständen aufgeführt werden müsse. Das lasse den Rückschluss zu, dass im Fall einer Ablehnung nicht auf den allgemeinen Mitbestimmungsfall aufgrund der Allzuständigkeit des Personalrats zurückgegriffen werden könne.

Personalrat hat Mitbestimmung

Dieser Rechtsauffassung der Dienststelle widersprach das Hamburgische OVG. Die Richter verwiesen noch einmal auf den Grundsatz von § 80 Abs. 1 Satz 1 HmbPersVG, wonach der Personalrat bei allen personellen, sozialen, organisatorischen und sonstigen innerdienstlichen Maßnahmen, die die Angehörigen des Öffentlichen Dienstes der Dienststelle insgesamt, Gruppen oder einzelne von ihnen betreffen oder sich auf sie auswirken, mitzubestimmen habe. Unter einer Maßnahme sei daher jede Handlung oder Entscheidung der Dienststelle zu verstehen, die den Rechtsstand der Beschäftigten nicht nur geringfügig berührt, siehe § 80 Abs. 2 Satz 1 HmbPersVG.

Rechtszustand bei Ablehnung

Kein Argument sei es allerdings, dass sich bei einer Ablehnung der Rechtszustand des oder der Beschäftigten ja gerade nicht verändere. Dieser Auffassung hält das Hamburgische OVG den Maßnahmebegriff entgegen, weil als Maßnahme jede Handlung oder Entscheidung der Dienststelle anzusehen ist, die diese in eigener Zuständigkeit trifft und die die Mitarbeiterschaft nicht nur unbeträchtlich tangiert oder innerdienstliche Verhältnisse nicht nur unwesentlich und nicht nur kurzfristig verändert. Zur weiteren Begründung verweist das Hamburgische OVG auch auf die Gesetzesbegründung (BüDrs. 20/10838. S. 61), in der es ausdrücklich auch heißt, dass die Maßnahme eine Regelung sei und dass diese Regelung „eine unmittelbare, verbindliche Rechtswirkung entfalten, also Rechte begründen, aufheben, ändern, feststellen oder ablehnen“ muss.

Autor*in: Andrea Brill (Andrea Brill ist Pressereferentin und Fachjournalistin.)