Tatort Arbeitsplatz: Anfangsverdacht rechtfertigt Videoüberwachung
Um eine Straftat aufzudecken, erlaubt es der Gesetzgeber ausnahmsweise, personenbezogene Daten von Beschäftigten – zum Beispiel mithilfe einer Videokamera – zu erheben. Dafür genügt nach Ansicht des BAG ein über Mutmaßungen und vage Anhaltspunkte hinausgehender Anfangsverdacht aus. BAG, Urteil vom 20.10.2016, Az.: 2 AZR 395/15
Worum geht es?
Geschäftsführung Betriebsrat. Ein Kfz-Vertragshändler betrieb mehrere Verkaufshäuser und Werkstätten. Zu einer Werkstatt gehörte ein Ersatzteillager, aus dem die Mechaniker Ersatzteile eigenhändig entnehmen durften. Bei einer Inventur ergaben sich Fehlbestände im Lager. Dies machte der Arbeitgeber öffentlich und untersagte allen Beschäftigten – mit Ausnahme der Lageristen – den Zutritt zum Lagerraum. Da die Fehlbestände nicht aufgeklärt werden konnten, installierte der Arbeitgeber mit Zustimmung der Lageristen eine Videokamera. Die anderen Beschäftigten wussten nichts von der Videoüberwachung. Eine Aufnahme zeigt einen Kfz-Mechaniker, wie er das Lager betritt, ein Paket Bremsklötze entnimmt und in seiner Hosentasche verstaut. Daraufhin kündigte ihm der Arbeitgeber fristlos. Der Kfz-Mechaniker klagte gegen seine Kündigung. Er meinte, die Aufzeichnungen verstießen gegen datenschutzrechtliche Regelungen und seien deshalb prozessual nicht verwertbar.
Das sagt das Gericht
Das BAG verwies den Fall zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LAG Köln zurück. Auf der Grundlage der durch die Vorinstanz getroffenen Feststellungen könne nicht abschließend beurteilt werden, ob durch die Videoaufzeichnung das Recht des Kfz-Mechanikers auf informationelle Selbstbestimmung verletzt wurde. Nur wenn das der Fall wäre, käme auch ein Beweisverwertungsverbot in Betracht. Ansonsten sei die verdeckte Videoaufzeichnung im Streitfall als zulässig im Sinne des § 32 Abs. 1 Satz 2 BDSG anzusehen. Danach sei das Erheben, Verarbeiten oder Nutzen personenbezogener Daten zur Aufdeckung von Straftaten zulässig. Voraussetzung sei lediglich ein einfacher Verdacht im Sinne eines Anfangsverdachts, der über vage Anhaltspunkte und bloße Mutmaßungen hinausreichen muss. Dieser läge hier vor. Die Fehlbestände im Ersatzteillager deuteten nach der Lebenserfahrung auf Straftaten der dort tätigen Mitarbeiter hin. BAG, Urteil vom 20.10.2016, Az.: 2 AZR 395/15
Das bedeutet für Sie als Betriebsrat
Merken Sie sich, dass gemäß § 32 Abs. 1 Satz 1 BDSG personenbezogene Daten eines Beschäftigten u. a. dann verarbeitet oder genutzt werden dürfen, wenn dies – wie im Streitfall – für die Entscheidung über die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses erforderlich ist.
Definition Anfangsverdacht
Ein Anfangsverdacht liegt vor, wenn zureichende tatsächliche Anhaltspunkte (Indizien) für eine Straftat vorliegen. Zureichende tatsächliche Anhaltspunkte sind dann gegeben, wenn die Möglichkeit einer strafbaren Handlung besteht. Eine bloße Vermutung reicht nicht.
Was sind personenbezogene Daten?
Als personenbezogene Daten gelten alle Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer Person. Das heißt im Klartext: Datenschutz ist der Schutz von Name, Adresse, Geburtsdatum, Familienstand, Telefonnummer, Email-Adresse, Kontonummer, Religionszugehörigkeit und Personalnummer. Oder anders formuliert: Datenschutz ist der Schutz von Angaben, aus denen man einen bestimmten Menschen erkennen kann oder die einem bestimmten Menschen zugeordnet werden können. Hierzu gehören aber nicht nur klassische Daten, sondern auch Bildaufnahmen, Meinungsäußerungen, Beurteilungen und Werturteile.
Missachtung des Mitbestimmungsrechts begründet kein Beweisverwertungsverbot
Der Betriebsrat hat bei der Videoüberwachung von Betriebsräumen bekanntlich ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG. Beachten Sie in diesem Zusammenhang Folgendes: Ist die Verwertung von verdeckt und ohne Zustimmung des Betriebsrats erfolgten Videoaufnahmen nach allgemeinen Grundsätzen zulässig, so folgt auch kein Verwertungsverbot aus der Missachtung des Mitbestimmungsrechts des Betriebsrats (BAG, Urteil vom 22.09.2016, Az.: 2 AZR 848/15).
Übersicht: Voraussetzungen für eine verdeckte Videoüberwachung
- Es besteht der konkrete Verdacht einer strafbaren Handlung oder einer anderen schweren Verfehlung zulasten des Arbeitgebers.
- Weniger einschneidende Mittel zur Aufklärung des Verdachts wurden ergebnislos ausgeschöpft.
- Die verdeckte Videoüberwachung stellt praktisch das einzig verbleibende Mittel zur Sachverhaltsaufklärung dar.
- Die verdeckte Videoüberwachung ist insgesamt nicht unverhältnismäßig.