20.04.2023

Streik im öffentlichen Dienst – was sollten Personalräte wissen?

Mit großer Sorge wurde der Warnstreik am 27. März in den Medien angekündigt. Denn ver.di und EVG wollten ihren Forderungen besonderen Nachdruck verleihen, indem v.a. der öffentliche Verkehr nahezu außer Betrieb war.

Streik

Wofür darf gestreikt werden und wer darf dazu aufrufen?

Zum Streik kommt es, wenn Gewerkschaften die Beschäftigten dazu aufrufen, zu streiken und gemeinsam und geplant die Arbeit einstellen, um ein bestimmtes tarifliches Ziel zu erreichen. Beschäftigte im öffentlichen Dienst dürfen streiken, aber Einschränkungen gibt es bei den Beamten. Generell dürfen alle Arbeitnehmer streiken, denn das Recht zum Streik ist in Artikel 9 Abs. 3 Grundgesetz (GG) verankert. Mehrere Länderverfassungen garantieren das Streikrecht sogar ausdrücklich. Nur Beamte stehen unter dem Streikverbot, dies ist ein eigenständiger Grundsatz des Berufsbeamtentums, fixiert im Bundesverfassungsgericht 2018. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte fällt aber in naher Zukunft die Entscheidung, ob das Streikverbot für nicht hoheitlich tätige Beamte, wie Lehrkräfte, gilt.

Streiks dienen ausschließlich der Durchsetzung tarifvertraglicher Forderungen, d.h. für höhere Löhne oder kürzere Arbeitszeiten. Zum Streik aufrufen dürfen lediglich Gewerkschaften, die über diesen Weg für ihre Forderungen kämpfen. Für Personalratsgremien ist es dagegen nicht zulässig, zum Streik aufzurufen. Denn Personalräte dürfen keine Arbeitskampfmaßnahmen, wie es der Streik ist, gegen ihre Dienststelle führen. Es ist ihnen aber erlaubt, als Beschäftigte am Streik teilzunehmen. Wenn Personalräte zudem Mitglieder einer streikenden Gewerkschaft sind, dürfen sie auch als Gewerkschaftsmitglied in Absprache mit der Gewerkschaft zum Streik aufrufen. Nur in ihrer Funktion als Personalratsmitglied ist ein Streikaufruf gesetzwidrig.
Wissenswert ist auch, dass die Personalratsarbeit während eines Streiks weitergeht. Denn Personalräte informieren die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, ggf. auch im Rahmen einer Personalversammlung, über die Tarifziele und die damit einhergehenden Auseinandersetzungen.

Korrekte Kommunikation

Gewerkschaftsmitglieder genießen eine verfassungsrechtlich geschützte Betätigungsfreiheit und sind grundsätzlich berechtigt, E-Mails – auch zu Werbezwecken – auch ohne Einwilligung des Arbeitgebers und ohne Aufforderung durch die Arbeitnehmer an die dienstlichen E-Mail-Adressen der Beschäftigten zu versenden. Auch dürfen Gewerkschaftsmitglieder in ihrer Dienststelle gewerkschaftliche Informationen von einem dienstlichen Rechner über die beruflichen E-Mail-Adressen der Beschäftigten oder im Intranet weiterleiten. Nur die allgemeinen Arbeitsabläufe dürfen wegen des damit verbundenen Zeitaufwands nicht gestört oder beeinträchtigt werden, auch, wenn die Dienststelle die Kommunikation per E-Mail auf dienstliche bzw. betriebliche Zwecke beschränkt hat.

Streikdauer und Konsequenzen

Nicht gestreikt werden darf während der sogenannten Friedenspflicht. Solange der Streitpunkt noch tariflich geregelt ist, dürfen die Tarifpartner keinerlei Arbeitskampfmaßnahmen durchführen. Die Friedenspflicht besteht so lange, bis die Tarifverhandlungen für gescheitert erklärt worden sind.
Als Konsequenz an der Teilnahme an einem Streik resultiert für die Arbeitnehmenden die Aufhebung der Arbeitspflicht für den bestimmten Zeitraum. Arbeitgebende sind dagegen für diese Zeitspanne von ihrer Entgeltpflicht entbunden, dürfen die Streikenden allerdings weder abmahnen noch ihnen kündigen. Ein am Streik teilnehmender Arbeitnehmer kann in der betroffenen Zeit keinen Urlaub nehmen. Nur wenn er oder sie nicht am Streik teilnimmt, ist ein Urlaubsantrag zulässig. Im Krankheitsfall behält ein Streikender seinen Vergütungsanspruch, wenn er bereits vor Streikbeginn erkrankt war und er es auch während des Streiks ist. In diesem Fall bleibt auch der Vergütungsanspruch bestehen. Ein besonderer Fall liegt vor, wenn ein Mitarbeiter während des Streiks einen Unfall erleidet, da er dann nicht unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung fällt. In der Freizeit können übrigens alle Beschäftigten, auch Beamte, an Streiks teilnehmen.

Autor*in: Andrea Brill (Andrea Brill ist Pressereferentin und Fachjournalistin.)