Sozialplan: Die wichtigsten Fakten
Der Sozialplan dient dem Ausgleich und der Milderung wirtschaftlicher Nachteile, die Arbeitnehmern infolge einer Betriebsänderung entstehen (§ 112 BetrVG). Eine solche Vereinbarung wirkt genau wie eine Betriebsvereinbarung und ist auch in der Einigungsstelle erzwingbar. Deshalb ist der Arbeitgeber an den Sozialplan gebunden. Er verschafft den Arbeitnehmern einklagbare Rechte und Ansprüche.
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