Sozialauswahl: Alter vor Unterhaltspflicht?
Das Kündigungsrecht soll die Schwächsten schützen. Doch wer ist schwächer: ein älterer Kollege oder einer mit Unterhaltspflicht? Das Bundesarbeitsgericht entschied für einen Familienvater, doch schon der nächste Fall kann ganz anders liegen: Die Rechtsprechung widerspricht sich hier oft selbst – ein Grundsatzurteil fehlt bislang.
Der Fall aus der Praxis
Arbeitsrecht. Ein 42-jähriger Salesmanager, der seit mehr als sechs Jahren bei einer Softwarefirma Computerspiele entwickelt und vertreibt, bekam von seinem Arbeitgeber eine Änderungskündigung. Das Unternehmen begründete den Schritt damit, dass der Aufgabenbereich des Vertrieblers automatisiert wurde und wollte diesen auf zehn Stunden Wochenarbeitszeit und ein monatliches Gehalt von 850 € herabstufen. Der Beschäftigte, der zwei kleine Kinder hat und dessen Frau nur geringfügig verdient, lehnte die Änderungskündigung ab. Mit diesem Einkommen könne er nicht genug Geld für seine Familie verdienen. Somit galt das Arbeitsverhältnis als beendet. Der Arbeitnehmer wollte seine Kündigung allerdings nicht hinnehmen und klagte vor dem Arbeitsgericht. Er berief sich dabei auf die Sozialauswahl im Kündigungsschutzgesetz (KSchG) und verwies darauf, dass an seiner Stelle seine Kollegin die Änderungskündigung hätte bekommen müssen. Sie sei zwar drei Jahre länger im Unternehmen, habe aber keine Kinder und sei unverheiratet.
Das sagt der Richter
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) gab dem Beschäftigten Recht, genau wie das LAG vor ihm. Zur Begründung führten die Erfurter Richter an, dass die Kündigung unwirksam sei. Der Arbeitgeber habe die Kriterien der Sozialauswahl nicht ausreichend berücksichtigt. Die Unterhaltspflichten des Klägers wiegen in diesem Fall schwerer als die geringfügig längere Betriebszugehörigkeit der Kollegin. Daher sei der Arbeitgeber verpflichtet, den Kläger wieder zu den alten Konditionen zu beschäftigen. Die Erfurter Richter orientierten sich an den bisherigen Punkteschemata, die bei der Sozialauswahl zugrunde gelegt worden sind. In den bisher vom Bundesarbeitsgericht abgesegneten Schemata wogen Unterhaltspflichten schwerer als Betriebszugehörigkeitsjahre.
BAG, Urteil vom 29.1.2015, Az.: 2 AZR 164/14
Das bedeutet für Sie als Betriebsrat
Zuerst klingt das Urteil erfreulich – zumindest für Arbeitnehmer mit Unterhaltspflichten. Dass ein Beschäftigter Verantwortung gegenüber anderen Menschen hat, war für die Richter wichtiger als die Frage, wie lange jemand schon im Betrieb beschäftigt ist. Doch es gibt auch einen Wermutstropfen: Denn das Urteil hat über den Fall hinaus keine Bedeutung. Dazu der Pressesprecher des Bundesarbeitsgerichts: „Es handelt sich lediglich um eine Einzelfallentscheidung. Wäre die Kollegin nicht 41, sondern 54 Jahre alt gewesen, hätte das Urteil möglicherweise anders ausgesehen.“ Damit gibt es wieder kein Grundsatzurteil zu diesen brennenden Fragen: Wer ist bei der betriebsbedingten Kündigung besser geschützt: altgediente Mitarbeiter oder solche mit Kindern?
Wichtiger Hinweis: Sozialauswahl neu durchführen
Das Urteil bedeutet übrigens nicht, dass jetzt die Kollegin des Sales-Managers entlassen wird. Seit der Kündigung sind möglicherweise Mitarbeiter hinzugekommen oder ausgeschieden: Deshalb muss die Sozialauswahl neu durchgeführt werden.
Kriterien geregelt, aber Spielraum bei der Gewichtung
Der Gesetzgeber sieht vor, dass Chefs bei einer Sozialauswahl im Prinzip bei denen anfangen müssen, die es nicht so hart trifft: bei den Jüngeren, ohne Familie, die erst kurz im Betrieb sind. Alter, Familienstand, Betriebszugehörigkeit sind die Hauptkriterien für das Punktesammeln gegen Rausschmiss, auch eine Schwerbehinderung bringt einen Bonus. Wie die Kriterien letztendlich gewichtet werden, darüber schweigt sich das Gesetz aus. Klar ist aber: Wird jemand entlassen, obwohl ein vergleichbarer Kollege deutlich weniger schutzbedürftig ist, ist die Kündigung unwirksam.
Rechtsprechung bisher nicht eindeutig
Urteile zum Thema erscheinen oft widersprüchlich. Während Familienvater Martin M. vor dem Landesarbeitsgericht Köln recht bekam, entschied dasselbe Gericht im Februar 2011 umgekehrt: Ein 53-jähriger kinderloser Mitarbeiter sei schutzbedürftiger als ein 35-jähriger Kollege und Familienvater, weil der innerhalb der fünf Monate Kündigungsfrist wohl eine neue Stelle finden würde. Dementsprechend wären auch seine Unterhaltspflichten von der Kündigung mit hoher Wahrscheinlichkeit gar nicht tangiert worden, so das Kölner Gericht (LAG Köln, Urteil vom 18.2. 2011, Az.: 4 Sa 1122/10).
Keine neue Regelung geplant
Fachleute fordern eine klarere Regelung, auch zugunsten von Familien. Eine Sachverständigenkommission meinte im Jahr 2012: „Es mag erwogen werden, eine obligatorisch stärkere Gewichtung der Unterhaltskriterien durch das Gesetz vorzusehen.“ Nach dem jetzigen Recht seien Ältere überproportional geschützt, weil sie meist schon länger im Betrieb arbeiten. Das Bundesarbeitsministerium plant allerdings keine Gesetzesänderung.
Wichtiger Hinweis: Kündigung ohne Anhörung ist unwirksam
Gemäß § 102 Abs. 1 BetrVG ist der Betriebsrat vor je der Kündigung anzuhören. Im Rahmen der Anhörung muss der Arbeitgeber dem Betriebsrat die Gründe für die geplante Kündigung mitteilen. Eine ohne Anhörung des Betriebsrats aus gesprochene Kündigung ist unwirksam.