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Sonderausgabe Kurzarbeit von Urteils-Ticker Betriebsrat

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Für Krisen gilt: Kurzarbeit statt Kündigungen!

Die Coronavirus-Pandemie stürzt die Weltwirtschaft in ihre
tiefste Krise seit den 1920er und 1930er Jahren. Wie überall in
der Welt bangen auch in Deutschland hunderttausende Betriebe
um ihre Existenz und Millionen Beschäftigte um ihre Arbeitsplätze.
Das Schlimmste verhindern soll – wie bereits in der
Finanz- und Wirtschaftskrise – das Instrument der Kurzarbeit.

Die wichtigsten Fakten zum Kurzarbeitergeld im Überblick

Böse Zungen behaupten, dass in der Krise nur die Kurzarbeit boomt. Die Zahlen der Bundesagentur für Arbeit unterstreichen diese zynische These. Die Zahl der Unternehmen, die Kurzarbeit angemeldet haben und deren Beschäftigte Kurzarbeitergeld beziehen, ist nach Angaben der Bundesagentur für Arbeit bis Ende April auf rund 800.000 gestiegen. Erfahren Sie, was Sie in Ihrer Funktion als betrieblicher Interessenvertreter zum Thema Kurzarbeitergeld wissen sollten.

Das gilt für Betriebsratsarbeit während Kurzarbeit

Als „normale“ Beschäftigte sind auch Betriebsratsmitglieder von Kurzarbeit und den damit einhergehenden Lohneinbußen betroffen. Denn grundsätzlich gelten für Arbeitnehmervertreter keine anderen Regeln als für ihre nicht im Betriebsrat vertretenen Kolleginnen und Kollegen. Besondere Regelungen gelten jedoch für die von den Betriebsratsmitgliedern zu erfüllenden Betriebsratsaufgaben. Denn die Betriebsratsarbeit wird durch die Kurzarbeit nicht berührt, d. h. die Betriebsratsmitglieder erfüllen ihre Amtspflichten in bewährter Manier, nehmen ihre Rechte wahr und halten Betriebsratssitzungen ab.

Auf klare Formulierungen achten: Wortlaut der BV maßgeblich

Lieber vorübergehend in Kurzarbeit als lange Zeit arbeitslos – so lautet das Motto von Millionen Beschäftigten in Unternehmen aller Branchen. Unverzichtbarer Bestandteil einer Betriebsvereinbarung zur Kurzarbeit ist eine Klausel, die ein Verbot betriebsbedingter Kündigungen für den Zeitraum der Kurzarbeit vorsieht.

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