So nehmen Sie als Betriebsrat Einblick in die Gehaltslisten
Nach § 80 Abs. 2 BetrVG ist der Betriebsausschuss oder ein nach § 28 BetrVG gebildeter Ausschuss berechtigt, in die Listen über die Bruttolöhne und -gehälter Einblick zu nehmen. Dies dient der Überwachung der betriebsinternen Lohngerechtigkeit. Diese gewinnt immer mehr an Bedeutung, weil die Tarifbindung vieler Unternehmen sinkt. Damit sind der Intransparenz und der Ungleichheit in Sachen Bezahlung Tür und Tor geöffnet.
Mitbestimmung. In kleineren Betrieben gibt es keinen Betriebsausschuss. Dort kann der Betriebsratsvorsitzende oder ein anderes Betriebsratsmitglied, dem die Führung der laufenden Geschäfte übertragen ist, das Recht wahrnehmen. Um diese Kontrolle wirksam ausführen zu können, erstreckt sich das Einblicksrecht auf die Gewährung von Zulagen und die Zulagenverteilung. Nur so kann der Betriebsrat das Zulagensystem nachvollziehen und die innerbetriebliche Lohngerechtigkeit überprüfen.
Datenschutz ist kein Argument gegenüber dem Betriebsrat
Das Einblicksrecht des Betriebsrats ist weder durch den Datenschutz noch durch das Recht des Einzelnen auf informelle Selbstbestimmung begrenzt. So kann sich der Betriebsrat sogar gegen den Willen einzelner Arbeitnehmer informieren. Denn dabei handelt es sich um die Ausübung betriebsverfassungsrechtlicher Rechte. Deshalb unterliegen Sie hier der Geheimhaltungspflicht des § 79 BetrVG. Somit darf das Gremium die durch die Einsichtnahme erlangten Kenntnisse nicht weitergeben – zumindest dann nicht, soweit die Listen Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse darstellen.
Hinweis: Achten Sie als Betriebsrat auch auf Zulagen
Stellen Sie als Betriebsrat z. B. bei der Zulagenverteilung eine Benachteiligung fest, können Sie den betroffenen Arbeitnehmer darüber informieren. Auch die übrigen Betriebsratsmitglieder können, ja sollen sogar davon in Kenntnis gesetzt werden. Nur so können sie ihre Mitbestimmungsrechte wahrnehmen.
Der Umfang des Einblicksrechts ist genau geregelt
In der Regel dürfen die Unterlagen weder mitgenommen noch kopiert werden. Etwas anderes gilt nur, wenn der Arbeitgeber damit einverstanden ist. In jedem Fall können aber Notizen gemacht werden. Während des Einblicks darf der Arbeitgeber nicht anwesend sein.
Übersicht: Mitbestimmung beim Arbeitsentgelt
Das Arbeitsentgelt ist für die Arbeitnehmer von größter Bedeutung. Korrespondierend zur Wichtigkeit des Themas stehen dem Betriebsrat hier wichtige Mitbestimmungsrechte zu:
- allgemeines Informationsrecht nach § 80 Abs. 2 Satz 1 BetrVG
- Einblicksrecht in die Bruttolohn- und –gehaltslisten nach § 80 Abs. 2 Satz 2 BetrVG
- erzwingbares Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 4 BetrVG (Auszahlung des Entgelts)
- erzwingbares Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG (Fragen der betrieblichen Lohngestaltung)
- erzwingbares Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 11 BetrVG (Festsetzung leistungsbezogener Entgelte)
- Informations- und Zustimmungsverweigerungsrecht bei Ein- und Umgruppierung (§ 99 BetrVG)